Diskussion:Untersuchung des Motormanagements und Abgasreinigungssystems
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Chaotische Struktur
Meiner Ansicht nach ein Kandidat für einen kompletten ReWrite. Ich habe versucht, über die Überschriftsgliederung etwas Struktur hineinzubringen, bin mir jedoch bei :einigen Absätzen nicht ganz sicher, so wie hingehören sollen. Zudem ist der Stil teilweise ratgeberhaft. --jha 00:04, 22. Mär 2006 (CET)
Rechtliches
Inhaltlich sind einige Passagen rechtlich leider falsch. So sind z.B.Fahrzeuge mit weniger als 4 Rädern von der AU-Pflicht befreit. Somit müssen sog. Trikes und die dreirädrigen Markt-Vespas nicht zur AU. Der ganze Artikel gehört inhaltlich überarbeitet.
-->> Falsch: § 29 StVZO in Verbindung mit Anlage VIII
84.157.123.115 Weiter ist immer noch falsch, dass Fahrzeuge mit weniger als 400 kg zulässigem Gesamtgewicht der AU-Pflicht unterliegen. § 47a abs. 1 Nr 1 StVZO gibt hier eine ganz klare Aussage: "Ausgenommen sind
1. Kraftfahrzeuge mit
a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind; "
Rechtliches
Nachdem sich hier immer noch nichts getan hat, werde ich mir demnächst diesen Artikel mal vornehmen und alles überarbeiten. Ich hoffe, ich erhalte hier Unterstützung in diesem Bestreben.
- Bitte Beiträge mit drei Tilden (~~~) unterschreiben. Daran könnte liegen, dass Dir niemand antworten mag. Ansonsten: Bitte gerade als "anonymer" bei Änderungen nachvollziehbare Quellen angeben. Nicht belegte Änderungen werden sonst nach WP:QA nicht akzeptiert, da man bei IPs auch nicht nachfragen kann, wenn Zweifel aufkommen.--jha 00:30, 5. Jul 2006 (CEST)
Ich vermisse die speziellen Regelungen für Kreiskolben-(Wankel) Motoren, die weder ohne noch mit
Katalysator die angegebenen Werte erreichen können. Aufgrund ihrer Bauart müssen sie das meines
Wissens auch nicht aber dafür gibt es nach Auskunft diverser "Fachleute" eben solche
Ausnahmeregeln, die TÜV/Dekra als verbindlich vorgegeben sind und so die Zuteilung der AU-
Plakette trotz Überschreitung der Werte für Otto-Motoren ermöglichen.
galerius@home.nl, 13:00 h 06 Juli 2006
Oldtimer und Befreiung
Der Begriff Oldtimer in Kombination mit H-Kennzeichen für die Befreiung von der AU-Pflicht zu verwenden ist nicht korrekt, da Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum vor diesen Stichtagen auch ohne das spezielle H-Kennzeichen zugelassen sein können. +Wolfgang Götz 15:31, 7. Aug 2006 (CEST)
- Richtig ! Und es gibt Fahrzeuge mit "H-Kennzeichen", die trotzdem zur AU müssen. Nämlich alle Benziner, die nach dem 01.07.1969 erstmals in Verkehr gekommen sind. Allein dieser Stichtag zählt und nicht die Tatsache der Zuteilung eines H-Kennzeichens.
AU: Änderungen zum 1. Juli 2017 Abgasuntersuchung am Endrohr soll wieder Pflicht werden
Diverse Quellen, z. B. diese http://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/abgasuntersuchung-am-endrohr-soll-wieder-pflicht-werden/150/3097/345288 , die Änderung soll allerdings nicht in einen neuen AU-Leitfaden 6 münden, sondern als Variante des derzeit gültigen AU-Leitfadens 5 geführt werden.