Diskussion:Unverfallbarkeit

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Sehr theoretisch

Leider ist der Artikel sehr theoretisch. Derjenige, der nun wissen will wie die Unverfallbarkeit sich auf ihn selbst auswirkt, kommt mit dem Artikel nicht weiter. (nicht signierter Beitrag von Gohal (Diskussion | Beiträge) 21:08, 4. Dez. 2012 (CET))

Zumindest die Unverfallbarkeitsfristen sollten durch die tabellarische Darstellung mittlerweile etwas einfacher nachvollziehbar sein. --TH (Diskussion) 21:12, 27. Aug. 2018 (CEST)

Artikel hinsichtlich der Fristen noch aktuell?

Ich bin kein Jurist, daher die vorsichtige Frage an die Experten, ob die genannten Fristen noch aktuell sind. Ich habe mir nämlich mal den verlinkten §1 BetrAVG angesehen und dort steht in der aktuellen Fassung: "(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft)." Dies würde aber den 5 Jahren widersprechen, die hier im Artikel als aktuell beschrieben werden oder?

Lieben Dank für eine Überprüfung an die Experten :)

Das sollte mittlerweile erledigt sein. --TH (Diskussion) 21:07, 27. Aug. 2018 (CEST)

Reine Beitragszusage und Rückdeckungsversicherung

Ich hatte in der Zusammenfassung meiner letzten Bearbeitung geschrieben: "Reine Beitragszusage verbessert. Außerdem Rückdeckungsversicherung entfernt - hat rein gar nichts mit der reinen Beitragszusage zu tun. Zu speziell, um es hier überhaupt aufzunehmen."

Benutzer:Stephan Klage hatte geschrieben: "Doch. Wortlaut: An die Stelle des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 tritt auf Verlangen des Berechtigten die Versicherungsleistung aus einer auf sein Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, wenn die Versorgungszusage auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung verweist"

Das ist zwar richtig zitiert, aber falsch in den Zusammenhang gebracht. Die Vorschrift nach § 8 Abs. 3 BetrAVG bezieht sich ausschließlich auf klassische Versorgungszusagen, nicht auf reine Beitragszusagen. Reine Beitragszusagen unterliegen nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung, insofern gibt es auch keinen Grund, etwas anderes an die Stelle dieses (nicht vorhandenen) Anspruchs zu stellen.

Man kann über meine Einschätzung streiten, ob das Thema zu speziell ist, um hier aufgenommen zu werden. Wenn es aber hier aufgenommen werden soll, dann bitte korrekt. Ich ändere erst einmal nicht erneut, würde mich aber über eine Korrektur freuen.

--TH (Diskussion) 21:06, 27. Aug. 2018 (CEST)

Nachtrag: Es bietet sich an, einen eigenen Artikel zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung anzulegen. Das Thema Insolvenzsicherung hat hier nur insoweit seine Berechtigung, als die Insolvenzsicherung an die gesetzliche Unverfallbarkeit gebunden ist. Tatsächlich ist das Thema aber viel umfangreicher. (Und dort hätten auch die erwähnten Rückdeckungsversicherungen ihre Berechtigung.)

--TH (Diskussion) 12:13, 28. Aug. 2018 (CEST)

Noch einmal zur Erläuterung: Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG gilt der gesamte vierte Abschnitt des Betriebsrentengesetzes nicht für die reine Beitragszusage, also auch nicht § 8 Abs. 3 BetrAVG.

--TH (Diskussion) 22:21, 15. Sep. 2018 (CEST)

Zu diesem Punkt ist Erledigung eingetreten. Es ging in der ausgewerteten Quelle um das „gebildete Versorgungskapital“, nicht um die RD-Versicherung; selbiges war in der Quelle fehlerhaft vorgetragen. --Stephan Klage (Diskussion) 21:07, 1. Okt. 2018 (CEST)