Diskussion:Unwirksamkeit

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Begriffe

Die Begriffe "unwirksam" und "nichtig" können eigentlich nicht gleich sein - warum sollte der Gesetzgeber zwei Formulierungen für eine Eigenschaft einführen? Kennt jemand den Unterschied zwischen unwirksam und nichtig? --Roterraecher Diskussion - LTG 18:50, 21. Jan. 2007 (CET)

Öh, das ist schon so ziemlich dasselbe. Die Rechtsterminologie ist leider eher selten konsistent, allein schon, weil der Gesetzgeber seine Identität im Laufe der "Gechichte" ändert. --PvQ - Motzen? - GdL 23:35, 21. Jan. 2007 (CET)

Nachtrag: allerdings werden hier Rechtsakte aus allen möglichen Teilbereichen in eigentlich nicht zu verantwortender Weise gemeinsam abgehandelt. Das müßte man alles mal auseinanderdröseln. --PvQ - Motzen? - GdL 23:38, 21. Jan. 2007 (CET)

Nach ein wenig Stöberei in den Google-Tiefen des Internets habe ich den Eindruck, dass es wohl tatsächlich einen (geringen) Unterschied gibt - er wird leider nur nicht nachvollziehbar geschildert... werde das nächste Woche klären können. Könnte es sein, dass Nichtigkeit das gleiche ist wie Unwirksamkeit ex tunc und Unwichtigkeit ex nunc ist dagegen nicht als Nichtigkeit zu bezeichnen? Auf jeden Fall ein Unterschied ist dann gegeben, wenn die Unwirksamkeit schwebend ist - eine schwebende Nichtigkeit gibts nämlich nicht ;) --Roterraecher Diskussion - LTG 07:57, 22. Jan. 2007 (CET)
Irgendwann mach ich mich da mal ran. Zu Deiner ersten Hypothese aber schon mal - äh, nö. Mußt Du das jetzt dringend genau wissen? Dann weißte ja, wo Du mich findest. --PvQ - Motzen? - GdL 10:52, 22. Jan. 2007 (CET)
Der Satz "Das Gesetz verwendet in Deutschland die Begriffe Unwirksamkeit und Nichtigkeit weitgehend synonym." ist falsch. Beispiel: § 124 ff AO "(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam". Das heißt natürlich nicht, dass auch jeder unwirksame VA nichtig ist. --Carl B aus W (Diskussion) 21:31, 10. Jan. 2013 (CET)

Unwirksam durch Personenstandsfälschung?

Hallo,

wisst Ihr zufällig, ob Personenstandsfälschung zur Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses führt? In dem Artikel zur Personenstandsfälschung findet man nur die strafrechtlichen Folgen, aber nichts über die zivilrechtlichen Auswirkungen auf das Rechtsgeschäft.

mit freundlichen Grüßen

Harald

Fremdsprache

Guten Tag

Wie sieht es aus, wenn ein Vertrag in einer Sprache abgeschlossen wird, die einer der unterzeichnenden nicht versteht? Im konkreten Beispiel würde ich gerne einen Werksvertrag mit einem kanadischen Künstler abschliessen. Unser Werksvertrag ist nur in deutsch vorhanden. Bin ich nun dafür verantwortlich, dass der Vertrag übersetzt wird oder kann ich das dem kanadischen Künstler überlassen und ihm einen deutschen Vertrag zukommen lassen?

Vielen Dank für eine Info.

S. Erne

Hallo! Ich habe Deinen Beitrag nach WP:Auskunft#Fremdsprache kopiert, weil es dort m.E. größere Chancen gibt, dass er beantwortet wird. Bitte diskutiere dann dort weiter. --Grip99 19:59, 20. Jan. 2009 (CET)

Nichtigkeit im Zivilrecht

Hier sollte gegebenenfalls noch die Nichtigkeit in Folge des Inhaltsirrtums erwähnt werden, s. a. Inhaltsirrtum, oder? Gruß Thogru 08:51, 23. Feb. 2010 (CET)

  besser: "... in Folge einer Anfechtung(!) (§ 142 I BGB)..." (nicht signierter Beitrag von 95.208.118.225 (Diskussion) 14:04, 11. Mär. 2012 (CET)) 

Utile per inutile non vitiatur

Habe ich es überlesen, aber ich finde keine Ausführungen zum Themenkreis der „Teilunwirksamkeit“ nach § 139 BGB. Die Teilunwirksamkeit von Testamenten nach § 1937 BGB könnte dabei ebenfalls eingebunden werden.--Stephan Klage (Diskussion) 13:59, 21. Aug. 2017 (CEST)

Widersprüchliche Einleitung.

Die Einleitung ist in sich widersprüchlich. Wenn die Nichtigkeit die Unmöglichkeit zur Heilung des Rechtsakts beinhaltet, kann sie keine Unterform der Unwirksamkeit sein, wenn diese die Möglichkeit zur Heilung des Rechtsaktes enthält/ enthalten kann. --2A02:908:1963:180:E8A6:330F:5105:E6A7 21:06, 2. Aug. 2019 (CEST)

Die Einleitung ist rechtlich so nicht haltbar. --Stephan Klage (Diskussion) 20:52, 27. Jun. 2020 (CEST)