Diskussion:Urgicht
Gibt es dazu eine Quelle/Fundstelle? --Zollwurf 04:28, 13. Nov 2005 (CET)
- Googlesche Minimalrecherche fördert knapp unter 200 Belege zutage, darunter etliche aus seriösen Quellen (z.B. Projekt Gutenberg), die den Artikel stützen. Das Wort ist halt gnadenlos obsolet und deshalb in aktuellen Wörterbüchern nicht aufgeführt. Wenn jemand ein historisches Wörterbuch grade zur Hand hat, könnte er das mal recherchieren? Wenn ich nächstes mal in die UB komme, versuch ich auch dran zu denken. --Dr. Zarkov 10:27, 11. Jan 2006 (CET)
Da wäre ein Löschantrag mal ne gute Idee Zollwurf --134.130.68.65 16:35, 6. Feb. 2007 (CET)
Mein Lexer (Mittelhochdeutsches Wörterbuch) kennt ur-giht als Ausdruck für: Aussage, Bekenntnis (der Sünden) und darüber hinaus als Aussage eines Missetäters vor Gericht. Der Zusammenhang zu urbar (was Gründstück oder Einkünfte aus einem Gründstück oder Zinsgut bedeutet) ist nicht gegeben. Wenn dann zu urbâren, was soviel wie hervorbringen, offenbaren oder auch anstiften bedeutet. Hmm, auch in "Die Geschichte der Inquisition" steht nichts über diesem Terminus. Ich befürworte den Löschantrag aus diesem Grund, es sei denn, es taucht in einem Lexikon zur Rechtsgeschichte auf. Ansonsten ist es schlicht und ergreifend ein antiquiertes Wort. --Ricarda77 21:49, 14. Feb. 2007 (CET)
- Ich kenn mich zu dem Thema nicht aus, bin aber dafür, das Lemma zu behalten. Dass das Wort nicht mehr gebräuchlich ist, heißt schließlich nicht, dass der historische Sachverhalt keinen Eintrag in einer Enzyklopädie verdient. Ich vermute, dass "Urgicht" zum rechtsgeschichtlichen Fachwortschatz gehört. Kurze Suchen bei Google Books oder Google Scholar fördern auch Ergebnisse aus dem 20. Jh. zu Tage. Urgichten scheinen vor allem in der frühen Neuzeit üblich gewesen zu sein, z.B. bei Hexenprozessen. In Wikiversity diente übrigens eine Hexenurgicht als Übungstext in einem Paläographiekurs. Eine Suche in überregionalen Bibliothekskatalogen findet vor allem ältere Publikationen, die "Urgicht und Urteil" einzelner Fälle enthalten. Ich habe keine einschlägigen Wörterbücher zur Hand (wie z.B. das HRG; das DRW ist noch nicht beim Buchstaben U angekommen), aber ein Eintrag "Urgicht" findet sich auch in allgemeinen Lexika wie Krünitz, im Grimmschen DWB, bei Adelung, bei Meyers einen Verweis von Urgicht auf "Gichtiger Mund" (geständiger Mund, Geständnis)... Ich frage mal in den Portalen Recht und Frühe Neuzeit Leute, ob sie sich damit auskennen und den Artikel verbessern können. Gruß, --jonas 20:51, 18. Apr. 2007 (CEST)
- Ich hab den Artikel nicht direkt auf den Diskussionsseiten der Portale gemeldet, sondern im Wikipedia Diskussion:WikiProjekt Recht und in der Wikipedia:Redaktion Geschichte/Qualitätssicherung. --jonas 21:21, 18. Apr. 2007 (CEST)
- Ich checke morgen mal die Rechtswörterbücher, das LexMA und die mittelhochdeutschen Wörterbücher. Die Urgicht ist ganz klar ein wichtiger historischer Rechtsterminus. --Henriette 02:25, 19. Apr. 2007 (CEST)
- Der "Creifelds" kennt das Wort nicht (mehr)! --Pelz 23:19, 20. Apr. 2007 (CEST)
- Aber es gibt einen minimalistischen Eintrag in Köbler, Gerhard: Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 4. A.. Falls es jemand in Schmellers Bayerischem WB nachschlagen will: Bd. 1, Sp. 1206 (Seite 619 der PDF bei ALO). Das Vorkommen des Wortes ist überhaupt keine Frage. Lasst uns mal abwarten, ob Henriette was findet oder ob Histo sich meldet. --jonas 10:12, 21. Apr. 2007 (CEST)
- Oh, ja klar :) Das Deutsche Rechtswörterbuch und das Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte sind recht auskunftsfreudig: Die Einträge liegen mir inzwischen vor. Ich habe mich gestern Abend vor allem durch die Etymologie vom Altdeutschen zum Mittelhochdeutschen gewühlt und momentan bin ich dabei die Bedeutung der urgicht für die Hexenprozesse herauszuarbeiten. Das ist alles ein bisschen fummelig, daher dauert das noch etwas :) --Henriette 14:25, 21. Apr. 2007 (CEST)
- Aber es gibt einen minimalistischen Eintrag in Köbler, Gerhard: Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 4. A.. Falls es jemand in Schmellers Bayerischem WB nachschlagen will: Bd. 1, Sp. 1206 (Seite 619 der PDF bei ALO). Das Vorkommen des Wortes ist überhaupt keine Frage. Lasst uns mal abwarten, ob Henriette was findet oder ob Histo sich meldet. --jonas 10:12, 21. Apr. 2007 (CEST)
- Der "Creifelds" kennt das Wort nicht (mehr)! --Pelz 23:19, 20. Apr. 2007 (CEST)
- Ich checke morgen mal die Rechtswörterbücher, das LexMA und die mittelhochdeutschen Wörterbücher. Die Urgicht ist ganz klar ein wichtiger historischer Rechtsterminus. --Henriette 02:25, 19. Apr. 2007 (CEST)
Prima, und danke! :) Aber jetzt bin ich neugierig - unter welchem Stichwort hast Du denn im Deutschen Rechtswörterbuch nachgeschaut? Etwa Gicht_1? (Apropos "die Einträge liegen mir inzwischen vor": das DRW ist doch online!) Gruß, --jonas 17:31, 21. Apr. 2007 (CEST)
- Im DRW einfach unter gicht und dann durch die folgenden Artikel durchklicken :) Das „ur“ ist nur ein Präfix und dient der Verstärkung. Allerdings bringt das DRW natürlich kaum Definition und Hintergrund, sondern vor allem Belegstellen. Daher muß ich ja auch auf ein paar Veröffentlichungen zur Hexenforschung zurückgreifen. Ich weiß natürlich, daß das DRW auch online ist, aber ich hab' bestimmte Sachen lieber auf Papier vor der Nase. Damit kann ich einfach besser arbeiten. Sorry: Muß zurück in die frühe Neuzeit ;)) --Henriette 20:01, 21. Apr. 2007 (CEST)
Einfacher Beleg
Ich poste nun einfach mal einen Eintrag aus:
- Johann Georg Krünitz: Oeconomische Encyclopädie, oder allgemeines System der Land- Haus- und Staats-Wirthschaft, Bd. 202, Hildesheim 1773-1858, S.145f
Urgicht, ein Ausdruck, der seinen Ursprung aus den finsteren Zeiten des Mittelalters herleitet, und die Beantwortung der Torturalfragen, d. h. der Fragen, welche dem unglücklichen Gemarterten vorgehalten wurden, bedeutet. Die Beantwortung der Torturalfragen -- sagt der Verfasser des Aufsatzes über Tortur in Pierer' s Conversations=Lexikon -- mußte wo möglich nicht in der Marterkammer, sondern in einem andern Zimmer, ganz entfernt von allen Schrecken, geschehen. Auch hatte die Urgicht noch keinen rechtlichen Glauben, bevor sie nach der peinlichen Gerichtsordnung, Artikel 56, zum wenigsten über den andern oder über mehrere Tage vor besetztem Criminalgericht vom Inquisiten, frei von Marter und Furcht, bestätigt worden war. Höchst selten wurde, nach zweimaliger Marter und Widerrufung des Bekenntnisses, eine dritte Marter, vielmehr eine außerordentliche Strafe erkannt. Nach überstandener Tortur ohne Bekenntniß wurden alle Verdachtsgründe als getilgt betrachtet; auch durfte die Tortur dem Inquisiten nicht vorgeworfen werden. Er wurde nach geleisteter Urfehde entlassen.
Ich übernehme die Quellangabe in den Artikel. Vielleicht möchte jemand den Text des herrn Krünitz noch in den Artikel einarbeiten, denn mir fehlt dazu im Augenblick die Zeit. Viel Spass noch, --memnon335bc 16:13, 5. Mai 2007 (CEST)