Diskussion:Veräußerung

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Die Weiterleitungen sowohl auf Übereignung als auch (früher) auf Verkauf sind falsch. Es gibt kein Synonym, eine exakte Definition ist für das Steuerrecht relevant, dazu müsste man aber einen eigenen Artikel schreiben, so wie für Anschaffung. S.a. Diskussion:Privates_Veräußerungsgeschäft--Kybing (Diskussion) 19:44, 8. Jul. 2012 (CEST) Habe gerade im Artikel Übereignung gelesen, dass in der Schweiz und in Österreich die Übereignung auch Veräußerung heißen soll. Ich kann das nicht überprüfen, aber wenn das stimmt, sollte man dafür dann eindeutig gekennzeichnete Artikel bzw. Abschnitte und darauf abgestimmte Weiterleitungen erstellen, so dass man nicht von Artikeln, die sich deutschem Recht beschäftigen, z.B. Privates_Veräußerungsgeschäft, über die Verlinkung von Begriffen im schweizerischen oder österreichischen Recht landet.--Kybing (Diskussion) 19:54, 8. Jul. 2012 (CEST)

Verfügungsgeschäft

Das Verfügungsgeschäft ist zwar oft, aber nicht immer ein sachenrechtliches, denn auch über immaterielle Rechte kann verfügt werden. Diese sind zwar oft, aber auch nicht immer dingliche Rechte (auch die Forderungsabtretung ist ein vom zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft, z.b. einem Forderungskauf, getrenntes und abstraktes Verfügungsgeschäft), also wäre die Bezeichnung "dinglich" für das Verfügungsgeschäft zwar besser als "sachenrechtlich", aber immer noch nicht korrekt.--Kybing (Diskussion) 15:19, 23. Mär. 2013 (CET)

Übergabe

Die Übergabe ist kein Geschäft, d.h. kein Rechts- sondern ein Realakt (die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes).--Kybing (Diskussion) 15:26, 23. Mär. 2013 (CET)

Nicht Übergabe, sondern Übereignung

Meiner Meinung nach ist nicht die bloße Weggabe (Verschaffung des Besitzes) einer Sache die Veräußerung, sondern erst die Übereignung, also die Einigung darüber, daß auch das Eigentum an der Sache auf jemanden anderen übergehen soll. Das Wesentliche an der Veräußerung (im Vergleich zu anderen Formen des Eigentumsübergangs) ist aber, daß die Veräußerung durch ein Rechtsgeschäft der Beteiligten, d.h. aus freien Stücken durch eine Willenserklärung erfolgt, im Gegensatz zum Bespiel zum Eigentumsübergang durch Hoheitsakt (Einteignung) oder zum Eigentumsübergang kraft Gesetz (Erbschaft). --Sundowner (Diskussion) 12:12, 11. Jun. 2014 (CEST)