Diskussion:Verfügungsgeschäft

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Das stand unter Erfüllungsgeschäft, vielleicht kann man etwas einbauen? --Henning 07:33, 15. Mär 2004 (CET)

Allerdings war es m.E. nicht sinnvoll, von Erfüllungsgeschäft zum Verfügungsgeschäft zu verweisen. Die Begriffe decken sich nicht, der Artikel Verfügungsgeschäft erklärt nicht, was Erfüllung ist. Der Klammerzusatz "auch Erfüllungsgeschäft" ist bei Verfügungsgeschäft eher missverständlich. --wau 01:29, 16. Mär 2004 (CET)
Sehr richtig, ich habe den ursprünglichen Text wieder bei Erfüllungsgeschäft eingestellt. --Andrsvoss 11:52, 16. Mär 2004 (CET)

Frz. Übersetzung

Entspricht dem frz. rechtlichen Begriff "acte de disposition". Kann ab und zu einfach durch "cession" übersetzt werden.

Verfügungsgeschäft

Ist da nicht etwas falsch im Abschnitt "Verfügungsgeschäft"? Wie kann denn Hans das Eigentum an der 2-Euro-Münze übertragen, wenn sie der Bundesbank gehört? Ich habe noch nie gehört, dass GELD seinen Eigentümer wechselt. (nicht signierter Beitrag von D MG (Diskussion | Beiträge) 16:08, 1. Sep. 2014 (CEST))

Es gehört nicht der Bank. Wir sind tatsächlich Eigentümer unseres Geldes. -- Ishbane (Diskussion) 17:13, 1. Sep. 2014 (CEST)

Soweit ich das sehe, ist Geld, wie oben genannt, eine Forderung gegen die Bundes- (bzw. Reichs-)bank, mit dem der Inhaber den Gegenwert in Gold fordern konnte. Dieses wurde dann aufgegeben, und letztlich durch den "guten Glauben" an die Bank (als immaterielles Gut) ersetzt. So oder so ist m.E. das Verfügungsgeschäft bei der Übereignung von Geld daher eine Zession (398 ff. BGB, evtl. mit § 413 BGB nach Aufhebung des Goldstandards). Allerdings wird, nicht ganz sauber, aber viel einfacher, die Regeln für Übertragungen beweglicher Sachen (§ 929 ff. BGB) i.d.R. wohl meist angewendet.--Philipp1977 (Diskussion) 21:18, 1. Sep. 2014 (CEST)

"Hochzeitsnacht-Theorie"

Ich rege an, die als Merkregel angeführte "Hochzeits-Theorie" aus dem Artikel zu streichen. Das darin zum Ausdruck kommende Frauenbild entspricht wohl unbestrittenermaßen nicht mehr dem heutigen Zeitgeist. Es besteht auch keine sachliche Notwendigkeit für eine solche Merkregel. Die vier Ausprägungen des Verfügungsbegriffs werden im Artikel erläutert und diejenigen, die sich die vier Begriffe "Übertragung, Belastung, Aufhebung, Inhaltsänderung" merken wollen oder müssen, werden dazu wohl auch ohne eine derart niveaulose Merkregel in der Lage sein. Den rechtswissenschaftlichen Charakter des Artikels unterstreicht die angeführte Merkregel jedenfalls nicht. (nicht signierter Beitrag von Lurnix (Diskussion | Beiträge) 09:00, 21. Aug. 2017‎)

Erledigt. --Crazor (Diskussion) 13:27, 17. Dez. 2017 (CET)