Diskussion:Verfassungsrecht

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Der Artikel ist bundeslastig. Nur ein Satz zu Landesverfassungen (bzw. zu Landesverfassungsgerichten).

Dann ergänze ihn ... --172.183.88.45 12:40, 30. Nov 2004 (CET)
Vielleicht findet sich ja jemand der sich da gut auskennt und Zeit hat. Ansonsten steht der Artikel zu Landesverfassungen auf meiner ToDo-Liste.

Zusammenführung der Artikel Staatsrecht und Verfassungsrecht

Ich finde die Artikel Staatsrecht und Verfassungsrecht sollten unter "Staats- und Verfassungsrecht" zusammengeführt werden. Das würde dem Gegenstand dieser Rechtsmaterie mehr gerecht werden. Andere Meinungn? -- C.Löser (Diskussion) 17:11, 21. Apr 2005 (CEST)

Dein Argument erschließt sich mir noch nicht ganz. Kannst du das mal näher ausführen? --Elian Φ 17:16, 21. Apr 2005 (CEST)
Naja es gehört einfach zusammen. Es gibt keine Sinnvolle Trennung zwischen Staatsrecht und Verfassungsrecht. -- C.Löser (Diskussion) 17:18, 21. Apr 2005 (CEST)
das war schon klarer, danke. Dass es über Staatsrecht alleine nicht viel zu schreiben gibt, zeigt der magere Zustand des Artikels. Ich habe allerdings etwas gegen IMO häßliche Bindestrichlemma, deshalb frage ich mal: würde es nicht ein Redirect von Staatsrecht auf Verfassungsrecht, in dem dann beide Begriffe erklärt werden, auch tun? Ansonsten: Sei mutig! --Elian Φ 17:26, 21. Apr 2005 (CEST)
Hmmm, tun würde es das schon, es wäre aber meiner Meinung nach unschön. Warum sollte das Staats- und Verfassungsrecht nicht auch unter dem diesem Artikelnamen in der Wikipedia stehen? von Staatsrecht und von Verfassungsrecht könnten dann Redirects dorthin verweisen, dass Problem dass ein in der Wikipedia auf der Suche seiender nicht unbedingt "Staats- und Verfassungsrecht" eingibt wäre damit ja ebenfalls gelöst. Wenn man die "Unschönheit" eines Bindestrichlemmas gegen die "Unschönheit" einer unpassenden oder zumindest der nicht-besten Themenbezeichnung abwägt überwiegt imho letzteres.
Die Kategorie ist übrigens richtigerweise auch Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht. -- C.Löser (Diskussion) 17:36, 21. Apr 2005 (CEST)
Gehe ich fehl in der Annahme, dass du Verfassungs- und Staatsrecht gleichsetzt? Verfassungsrecht ist Synonym zum besonderen Staatsrecht, aber das Staatsrecht enthält auch noch das allgemeine Staatsrecht. Ich würde daher eine Erweiterung des Artikels Staatsrechts empfehlen. --AHK 17:44, 21. Apr 2005 (CEST)
Sorry, ich merke grade dass ich komplett verwirrt bin. Also der Artikel VerfR wie er hier steht handelt vom formellen VerfR, vom GG. Und da ist ja auch StaatsOrgR mit drinnen. Das was momentan im Artikel StaatsR steht zielt dem Text nach nur auf einen Teil des StaatsR BT, nämlich das VerfR. StaatsR BT umfasst aber (und jetzt bin ich mir nicht mehr so sicher) zB auch Staatskirchenrecht, Artikel 10-Gesetz und Staatsangehörigkeitsrecht (?)
Voller Selbstzweifel -- C.Löser (Diskussion) 18:17, 21. Apr 2005 (CEST)

Hallo! Interessiert sich noch einer für diese Problematik? Beim Durchblättern der Diss. von Christoph Möllers, Staat als Argument, München 2000, ISBN 3406468608, habe ich mich an dises Diskussion hier erinnert, die ich irgendwann mal staunend gefunden habe. Also ich versuch mal zu referieren:

  • Staatsrecht begrenzt die Rechtsmaterie durch eine Sachbereichsbezeichnung, Verfassungsrecht durch eine Normbezeichnung.
  • Teilweise wird vertreten (Böckenförde, Hesse), dass das Grundgesetz auch Fragen regelt, die außerhalb des Staatsrechts liegen, andererseits werden auch Gegenstände des Staatsrechts in einfachen Gesetzen normiert. Staats- und Verfassungsrecht verhalten sich also zueinander wie zwei unterscheidbare Kreise mit einer Schnittmenge.
  • Nach wohl hM ist das Verfassungsrecht eine Teilmenge des Staatsrechts, die Disziplinen verhalten sich wie zwei konzentrische Kreise: Alles Verfassungsrecht ist Staatsrecht, aber nicht alles Staatsrecht ist Verfassungsrecht.
  • Was man als Verfassungs- und was als Staatsrecht definiert, ist auch davon abhängig, was für ein Verständnis von Verfassung bzw von Staat man voraussetzt. Hier gibt es unterschiedliche Auffassungen und daher auch unterschiedliche Definitionen von Staats- bzw. Verfassungsrecht.
  • Wenn man als Staat eine Organisation des hoheitlichen Herrschaftsapparates verstehen will, müsste auch Verwaltungsrechtrecht Staatsrecht sein. Der Begriff Staatsrecht soll sich allerdings nur auf die obersten Konstitutions- Funktions- und Organisationsprinzipien beziehen.
  • Für letzteres müsste man aber auf die Verfassung zurückgreifen. Eine konsistente vom Verfassungsbegriff unabhängige Bestimmung des Gebiets "Staatsrecht" erscheint daher nach Möllers kaum möglich. Sein Fazit lautet: "Der von der Staatsrechtslehre gepflegten Unterscheidung zwischen Staatsrecht und Verfassungrecht entspricht somit keine rechtsdogmatisch umsetzbare Tendenz in der Sache."

Das mag nicht herrschende Meinung sein, aber ich glaube die Gesamtschau zeigt, dass es am sinnvollsten ist, von Verfassungsrecht auf Staatsrecht zu redirecten. Entweder Verfassungsrecht ist eine Teilmenge des Staatsrechts oder aber die Unterschiede in der Sache sind jedenfalls so gering, dass ein Redirect kaum Schaden anrichtet. Gegen ein Bindestrichlemma spricht, dass man nicht notwendig Staats- und Verfassungsrecht als etwas Unterschiedliches ansehen muss (aA wäre wohl Mindermeinung). Ein Bindestrichlemma, das zwei Synonyme vereint wäre aber unsinnig. --Alkibiades 21:25, 2. Jun 2006 (CEST)

Die Aussage, dass das Verfassungsrecht eine Teilmenge des Staatsrechts ist und diese zwei konzentrische Kreise bilden ist mir auch geläufig. Scheint also, wie du gesagt hast, hM zu sein. Beispiele für Rechtsnormen, die kein Verfassungsrecht sind, aber dem Staatsrecht zugerechnet werden, sind (laut Maurer, Staatsrecht I, 3.Aufl. Rn. 39): ParteiG, BundeswahlG, WahlprüfungsG, AbgeordentenG u.a.; also Gesetze aufgrund eines Verfassungsauftrags, und/oder die Verfassung ergänzende gesetzliche Regelungen. Was für Beispiele geben Hesse, Böckenförde für Verfassungsrecht außerhalb des Staatsrechts? Kann mir gerade nicht ganz vorstellen, was gemeint ist. Es wird auch gesagt, das "Verfassungsrecht sei das in der Verfassung positivierte Staatsrecht"(habe grade keine Quelle). Wobei diese Aussage natürlich auch bereits einen bestimmten Staats(-rechts)Begriff voraussetzt... --Erzer 17:51, 28. Jan. 2007 (CET)
Ich habe das zitierte Büchlein leider gerade nicht mehr zur Hand, und damals, als ich es mir ausgeliehen hatte, hatte ich keine Zeit, das einzuarbeiten. Aber wir sollten hier jetzt wirklich mal aufräumen. Also stimmst du mir zu, dass Verfassungsrecht ein Redirect nach Staatsrecht werden soll? Wir können ja kurz was zur Abgrenzung dann in dem Artikel schreiben, wobei wir uns auf die hM beschränken könnten. --Alkibiades 21:12, 28. Jan. 2007 (CET)
Ja, tu das. Dem Staatsrecht-Artikel kann es definitiv nicht schaden, der ist in seiner jetzigen Form völlig unnütz. Ich werde auch noch mal nachforschen, zumindest was die Standardlehrbücher so sagen. In einem Unterabschnitt "Staatsrecht und Verfassungsrecht" können dann auch entsprechende Mindermeinungen ihren Platz finden. Der jetzige Einleitungssatz zum Verfassungsrecht ist zZ auch irgendwie widersinnig: Verfassungsrecht bestehe aus Grundrechten und Staatsrecht; Staatsrecht wiederumg befasse sich (auch) mit den Grundrechten. Wenn wir stattdessen einen Artikel Staatsrecht machen, dessen Teilbreich das Verfassungsrecht (bestehend aus Grundrechten und Staatsorganisationsrecht) darstellt, ist dies klarer und entspricht zumindest in der Struktur der (wohl) herrschenden Meinung. --Erzer 22:17, 28. Jan. 2007 (CET)
Ich hab das mal gemacht. Dazu habe ich den Inhalt von hier dort weitgehend einarbeitet. Ganz toll war das auch nicht, aber zu einem Neuansatz fehlt mir jetzt der Antrieb. Wenn du Lust dazu hast, bitte. --Alkibiades 21:02, 29. Jan. 2007 (CET)
obige Diskussion mittlerweile obsolet, daher erledigt --Benatrevqre …?! 14:19, 17. Nov. 2011 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Benatrevqre …?! 14:19, 17. Nov. 2011 (CET)

Gesetze

Das ist mal wieder der Hammer, in den Einzelnachweisen ist es schon Recht gut aufgebaut, man muss es natürlich auch verstehen können, es gibt kein zusätzliches Verfassungsrecht.

Gesetze werden in einer Art "Staffelung" ( Paragraphen) aufgebaut, wozu entsprechende Texte Verfasst werden, hierbei die Anwendung eine Frage der Verhältnissmässigkeit ist. (nicht signierter Beitrag von 77.188.38.87 (Diskussion) )

Hat mit dem Lemma nichts zu tun. --Benatrevqre …?! 09:17, 7. Jun. 2021 (CEST)