Diskussion:Vermieterpfandrecht

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Kritik

Artikel wurde von mir auf Basis des Gesetzestextes angelegt. Einen ersten sprachlichen Glättunglauf hat er von mir bekommen, vermutlich kann man aber auch noch mehr rausholen!--Badenserbub 21:43, 19. Jun 2006 (CEST)

Meines Erachtens ist die Darstellung der zugrundeliegenden Forderungen falsch. erstens müssen - wie 562 Abs. 2 BGB zeigt die Forderungen nicht fällig sein, zweitens erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die Forderungen aus dem Mietverhältnis, sondern besteht für diese Forderungen, drittens ist es nicht richtig, dass das Pfandrecht nur für Forderungen aus dem laufenden und folgenden Mietjahr besteht. Letztere Einschränklung gilt nur für künftige Forderungen. Zurückliegende Zeiträume sind immer gesichert.--sputnik99 16:03, 05. Jan 2011 (CEST)

Dass man einen Strafantrag innerhalb eines Monats stellen soll/muss, erschließt sich mir nicht und wird auch nicht begründet im Artikel. Soweit es sich auf die Strafverfolgung bezieht, so ist festzustellen, dass die Antragsfrist 3 Monate beträgt, vergleiche § 77b StGB. 87.157.50.24 15:10, 10. Jan. 2012 (CET)

nur für Wohnraum

Der Artikel spricht von Mieter und Vermieter und erwähnt BGB §562. Dabei wird nicht erwähnt, dass es sich hier um Wohnraumvermietung handelt. Ein Mieter ist nicht unbedingt ein Wohnraummieter. Ein Mieter ist auch jemand, der sich eine Gartenmaschine oder ein Auto mietet. Das sollte klargestellt werden. --JMS (Diskussion) 14:54, 8. Nov. 2015 (CET)