Diskussion:Versendungskauf
Der Verfasser dieses Artikels kennt die Unterscheidung zwischen Leistungsgefahr und Gegenleistungsgefahr nicht!
Er begeht einen unter Laien weit verbreiteten Denkfehler:
Zitat: "Die zu regelnde Problematik entsteht durch die Frage, wer die Gefahr trägt, wenn die Ware auf dem Transport beschädigt wird oder untergeht. Normalerweise erfolgt der Gefahrübergang in dem Moment, in dem der Verkäufer die Kaufsache an den Käufer übergibt. Wird die Sache vor der Übergabe beschädigt oder zerstört, trägt der Verkäufer das Risiko (muss also erneut liefern, obwohl der Käufer nur einmal zahlt)"
Das ist falsch! Der Verkäufer muss beim Versendungskauf nicht erneut liefern, wenn die Sache untergeht. Das ist eine Frage der Leistungsgefahr. Diese geht beim Versendungskauf mit Konkretisierung, also mit ordnungsgemäßer Verpackung und Übergabe an die Transportperson(!) über, vgl. § 275 BGB. § 447 regelt dagegen ausschließlich die Gegenleistungsgefahr (§326 I), also die Frage, ob der Verkäufer den Kaufpreis erhält, wenn die Sache vor Übergabe an den Käufer untergeht.
Daraus ergibt übrigens auch für den Verbrauchsgüterkauf, bei dem § 475 ja nur die Regelung zur Gegenleistungsgefahr für nicht anwendbar erklärt, dass der Verkäufer bereits mit Übergabe an die Transportperson (!) von seiner Verpflichtung zur Leistung frei wird (§275 BGB).
Der Verfasser des Wikipedia-Artikels sollte sich deshalb folgende BGH-Entscheidung mit Anmerkung von Prof. Dr. Lorenz zu Gemüte führen:
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr302_02.htm (nicht signierter Beitrag von 84.161.169.77 (Diskussion) 8. Okt. 2007, 16:21:27)
- Für den Verbrauchsgüterkauf geltern Sonderregeln (seit 2002), s. Artikel dort. --Licht-Ausmach-Män rettet die Welt 18:37, 2. Jul. 2008 (CEST)