Diskussion:Vertragserfüllungsbürgschaft
Einige Ungereimtheiten, die meiner Meinung nach bereinigt werden sollten:
"Bei einer Vertragserfüllungsbürgschaft verbürgt sich eine dritte Partei für den Auftragnehmer, dass dieser seine vertraglichen Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag erfüllt."
Warum Auftragnehmer? Was für ein Hauptverhältnis liegt der Vertragserfüllungsbürgschaft regelmäßig zu Grunde?
"In diesem Sinne kann ein tauglicher Bürge nur eine Bank, Sparkasse oder eine Kreditversicherung sein."
Warum? Hier wäre eine Erklärung angebracht, da mir jedenfalls der Grund nicht einleuchtet; grundsätzlich kann doch jeder bürgen. Warum ist das bei der Vertragserfüllungsbürgschaft anders?
"Seit dem 1.1.2003 dürfen Vertragserfüllungsbürgschaften in der Form der "Bürgschaft auf erstes Anfordern" nicht mehr geforderter Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein, sondern müssen individuell vereinbart werden."
Steht das irgenwo im Gesetz oder ist das Rechtsprechung? Bezieht sich das vielleicht nur auf das Bauwesen?
--Wiesel 9. Jul 2005 18:46 (CEST)
Die Frage geht an Baumeister. Nachdem er mir hier in netter Form seine Meinung über meine früheren Ausführungen zur Vertragserfüllungsbürgschaft im Artikel Erfüllungsgarantie (Version vom 5.7.05) mitgeteilt hat, lasse ich ihm den Vortritt. --wau > 00:30, 10. Jul 2005 (CEST)
- Also dann:
zu 1.: Vertragserfüllungsbürgschaften haben hauptsächlich im Rahmen von Werkverträgen in der Praxis Bedeutung und sind in der Bauindustrie, Anlagen-, Maschinen-, Schiffs- und Flugzeugbau gängige Praxis. Wobei das Bauwesen aufgrund der Häufigkeit die größte Anzahl stellt.
zu 2.: Ergibt sich aus dem Satz zuvor: Grundsätzlich kann jeder Bürge sein. Wenn die Bürgschaft allerdings mehr wert sein sollte als das Papier, dann muß im Bürgschaftsfall die Solvenz des Bürgen gesichert sein. Und das ist bei einer Bank in der Regel gegeben. Klar, wenn ein anderer Bürge akzeptiert wird, kann dieser die Vertragserfüllungsbürgschaft übernehmen. Aber selbst bei einem kleinen Bauvorhaben können schnell 10-15 Bürgschaften notwendig werden, wie sonst kann der Auftraggeber effektiv und gesichert die Solvenz eines jeden Bürgen feststellen? In der Praxis nicht möglich.
zu 3.: Das ist Rechtsprechung. Danke an wau für die Fundstelle: BGH-Urteil vom 25.3.2004 (VII ZR 453/02; BauR 04, 1143 = NJW-RR 04, 880). Urteil bezieht sich auf Fall aus Bauwesen, hat aber grundsätzliche Bedeutung.
@wau: So, sind wir jetzt quit ? ;-) Grüße --Baumeister 10:29, 11. Jul 2005 (CEST)
- Es war nicht mein Bestreben, ein "quit" durch Antwort auf derselben Ebene der Argumentation zu erreichen. Wenn ein wenig Nachdenklichkeit entstanden sein sollte, welcher Umgangston einem in Kooperation erstellten Projekt am ehesten förderlich ist, dann habe ich schon etwas erreicht. Solche Kooperation ist gerade dann vonnöten, wenn ein Thema mehrere Fachgebiete berührt. Dann ist es im Sinne des Ganzen wenig förderlich, alles, was man nicht ganz versteht, als "redundant" zu behandeln. Übrigens ist es nicht damit getan, sich aufdrängende Fragen hier in der Diskussion zu beantworten. Hauptsächlich geht es darum, den Artikel selbst so zu gestalten, dass er das Thema hinreichend behandelt, ohne dass Fragen offen bleiben. Gruß --wau > 18:04, 11. Jul 2005 (CEST)
Die Diskussion war doch richtig, aber warum hat es keiner eingearbeitet? --AHert 23:18, 26. Aug. 2009 (CEST)
Erfüllungsgarantie
Beide Artikel verweisen auf den selben englsiche Artikel. Das soll bitte ein Fachmann gradeziehen.--Shaun72 (Diskussion) 10:22, 13. Aug. 2012 (CEST)