Diskussion:Volksanwaltschaft/Archiv/1

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Kategorie Politik

Warum wurde die Kategorie Politik gestrichen? Die Volksanwaltschaft wird politisch besetzt und ist ein Hilfsorgan des Nationalrats nach der BV. Rabauz 12:33, 27. Sep 2006 (CEST)

Schließe mich deiner Argumentation an - ich hab' die Kategorie wieder hinzugefügt. --Athome 00:04, 28. Sep 2006 (CEST)

Gutachten umstritten?

Ich glaube mich dunkel zu erinnern, dass auch Molterer das Gutachten kritisiert hat - weiß jemand etwas dazu? --KnightMove 17:09, 8. Jun. 2007 (CEST)

Ja das Gutachten ist mehr als umstritten, da u.a. der ehemalige Justizminister und Universitätsprofessor für öffentliches Recht, Dr. Hans Klecatsky, in einem offenen Brief ausführlich darlegt, dass die im Gutachten des BKA geäußerten Ansichten mehr als fragwürdig sind und am Wortlaut der Bundesverfassung insofern vorbeigehen, da eine intepretativ zu schließende "Gesetzeslücke" nicht vorliegt. Weiters wird das Gutachten des BKA auch kritisch von Prof. Dr. Adrian Eugen Hollaender, dem Vorsitzender des Grundrechtskonvents im österreichischen Parlament, hinterfragt. Ebenso kritisch äußerte sich Dr. Bernd-Christian Funk, ebenfalls Universitätsprofessor für öffentliches Recht, zu diesem Bestellungsvorgang. Daher mein revert.--Cicero1967 11:25, 11. Jun. 2007 (CEST)

Von mehr als umstritten kann meiner Meinung nach nicht die Rede sein. Deine Formulierungen sind weit gehend ident mit einer Presseaussendung der FPÖ[1] und als Quelle nur bedingt brauchbar. Es wird mir nicht klar, um was es dir eigentlich geht - "nicht unumstritten" ist bald etwas, bekanntlich ergeben zwei Juristen drei Rechtsmeinungen... ;-) Wenn du den Konflikt um die Nachbesetzung genauer schildern willst, so tu das doch, aber ausführlich: dass Prammer über mehrere Monate versucht hat, einen Konsens in der Präsidiale zu erreichen, dann ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben hat, gestützt auf dieses Gutachten ihre Entscheidung getroffen hat und diese Entscheidung nicht die Zustimmung der FPÖ gefunden hat, die in der Folge, gestützt auf die von dir erwähnten Rechtsmeinungen, von Verfassungsbruch gesprochen hat. So hab ich das zumindest in Erinnerung. Das Ganze, da es ein kontroverses Thema ist, mit Quellenangaben. Bis das geschehen ist, sollten wir es so lassen, wie es war. Ich revertiere, weil deine Version eine Wertung ohne Quellenangabe ist. Grüße --Uwaga budowa 14:56, 11. Jun. 2007 (CEST)
Ich habe jetzt nicht jede einzelne Quelle verifiziert, aber Funk als Vertreter der Gegenposition stimmt schon mal ([2]). Es ist nicht mal klar, ob hier eine "Gesetzeslücke" vorliegt. Ich würde es so sagen: Die Streitfrage an sich ist unbezweifelbar "nicht unumstritten", über das Rechtsgutachten an sich ist jedoch weniger gestritten worden. Ich versuche mal eine NPOV-Formulierung. --KnightMove 15:22, 11. Jun. 2007 (CEST)
Dann mach ma doch gleich Nägl mit Köpf - Ich hoff, das ist jetzt NPOV. Was haltet ihr davon? Das einzige Problem: Quellen hab ich noch keine. grüße --Uwaga budowa 17:19, 11. Jun. 2007 (CEST)
Sieht auf den ersten Blick IMO gut aus, habe Kleinigkeiten umformuliert. Tipp: br-Zeilenumbrüche werden in Wikipedia üblicherweise nicht verwendet. --KnightMove 17:33, 11. Jun. 2007 (CEST)
Cool. Seit wann? ich hab mir das mühsam antrainiert. Wie machst du denn sonst Absätze? Jedesmal eine Zeile freilassen sieht ja auch nicht immer gut aus... Grüße --Uwaga budowa 17:46, 11. Jun. 2007 (CEST)

Zunächst Danke für die Umgestaltung des Artikels, ich habe mir dennoch erlaubt, Kürzungen vorzunehemen, weil es im Art 148 g B-VG ein (an sich) klares Verfahren gibt, welches auf die Mandatsstärke abstellt. Man sollte dazu wissen, dass bei erlassung dieser verfassungsgesetzlichen bestimmungen in den 70er jahren zunächst im Entwurf von der "Stimmenstärke" ausgegangen wurde. Da es auf Grund des Wahlsystems aber nicht auszuschliessen war, dass eine Partei weniger Stimmen, aber mehr Mandate erhält (gab es ja davor schon zweimal), wurde im Rahmen der Lesungen im NR auf die "Mandatsstärke" umdisponiert. Was meine oa. Quellen betrifft, so habe ich die Rechtsmeinung von Prof. Klecatsky in einem zweistigien Leserbrief, der in der Kronenzeitung abgedruckt worden war, gelesen. Leider ist es mir nicht gelungen, einen entsprechenden Link zu finden, aber der Leserbrief ist mE wirklich lesenswert, weil kurz, klar und prägnant. (Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es im B-VG keine Bestimmung gibt, die es der NR-Präsidentin erlauben würde, über die Zulässigkeit von Nominierungen zu entscheiden - dieses recht liegt allein beim HA des NR).--Cicero1967 10:19, 12. Jun. 2007 (CEST)

So, hier ist der Leserbrief im Wortlaut: Sehr geehrter Herr Klubdirektor! Sie senden mir mit Ihrem Schreiben vom 18.4. d.J. die für den "Grünen Parlamentsklub" erstatteten "Rechtsgutachten" Mayers und Öhlingers vom 16.4. d.J. und ein der Präsidentin des Nationalrates geliefertes Lienbachers vom 19.4. d.J. Ich hatte Ihnen schon auf fernmündlichem Weg und von vorneherein gesagt, dass ich in dieser grauen Gutachtenlandschaft, in der Rechtliches und Politisches in mehr oder minder seltsamer Weise ineinanderfließen, aus etlichen prinzipiellen Gründen nicht bereit bin, mich "rechtsgutachtlich" mit diesen Texten näher auseinanderzusetzen. Ich habe diese Texte mit der verfassungsbürgerlichen Aufmerksamkeit eines nun 87-jährigen parteifreien Verfassungsjuristen richterlicher Vergangenheit gelesen, die von den politischen Schreckenserlebnissen seiner schon wachen Jugendjahre 1927, 1929, 1933, 1934, 1938 mit ihren wohlbekannten juristischen Implikationen und ihren Konstrukteuren herrührt. Das Gutachtertrio denkt mit seinen Gutachten dem Text des Art 148 g Abs 2 B-VG auf dem Interpretationsweg einen normativen Zusatz etwa des Inhalts zu: "Das gilt nicht für die Freiheitlichen bei der Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft im Jahre 2007." Einen solchen außerparlamentarischen Gutachterrat von einem parlamentarischen Teilorgan, wie dem Hauptausschuss oder gar dessen Obfrau allein, in Eigenregie zur VERFASSUNGSTAT zu erheben, ist in einer funktionierenden parlamentarischen Demokratie denkunmöglich (im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Es wäre Verfassungsbruch! Denn jetzt allein rechtsverbindlich und daher bei der eben bevorstehenden Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft strikt zu beachten, ist auch für die Präsidentin des Nationalrates, die Obfrau seines Hauptausschusses, diesen selbst und alle Abgeordneten des Nationalrates der im Bundesgesetzblatt kundgemachte klare Text des Art 148 g Abs 2 B-VG. Wollen die parlamentarischen Organe oder einzelne Abgeordnete den ihnen vom Gutachtertrio gewiesenen Weg verfassungsmäßiger Weise beschreiten, so müssen sie sich zuvor auf den "Weg der Bundesgesetzgebung" (Art 41 ff B-VG) begeben, um dort unter Mitwirkung einer beträchtlichen Anzahl anderer oberster Staatsorgane zu einer rechtswirksamen Änderung des Textes des Art 148 g Abs 2 zu gelangen. Auch hier wäre eine Kurzschlusshandlung des Hauptausschusses oder gar nur dessen Obfrau Verfassungsbruch. Bestehende "Verfassungslücken" und erst recht nur vermutete können im Verfassungsstaat nur vom Bundesverfassungsgesetzgeber oder im Prozesswege von einem Gericht des öffentlichen Rechtes und auch von diesem mit erst zu untersuchender Rechtskraft- und Rechtsfolgenwirkung geschlossen werden - manche, wie hier, wenn sie nur zum Zweck der gezielten Vernichtung einer individuellen Rechtsposition dienen, wahrscheinlich gar nicht. Es wäre gut, wenn Gutachter ihre Auftraggeber vorsorglich informieren würden. Herr Parlamentsrat! Sie sagen in Ihrem Schreiben vom 18. April 2007 unter Beziehung auf den Staatsrechtslehrer Bernd-Christian Funk ("Presse" vom 28. März 2007): "Auch ich bin der Auffassung, dass ein verfassungsrechtlich eingeräumtes Recht, wie jenes des Art 148 g Abs 2 B-VG im Zweifelsfalle nicht ,weginterpretiert´ werden sollte, sondern vor dem Hintergrund des demokratischen Prinzips eine Abstimmung über unseren Wahlvorschlag im Hauptausschuss oder im Plenum zulässig sein sollte." Ich sehe das schärfer: Art 148 g Abs 2 B-VG verpflichtet sowohl die Obfrau des Hauptausschusses des Nationalrates wie diesen Ausschuss selbst, das Ihrer Partei wie den "Grünen" in gleicher Weise verfassungsgesetzlich gewährleistete Namhaftmachungsrecht bei Erstellung des Gesamtvorschlages voll zu respektieren und daher diesen in Ansehung der beiden mandatsgleichen Parteien so oder so alternativ zu gestalten! Ich hebe hervor, dass auch dem Hauptausschuss selbst rechtliche Kompetenz und demokratische Legitimation fehlen, im Vorgriff dem Plenum des Nationalrates die ihm zustehende "Wahl" zu nehmen. Besonders unterstreiche ich die Warnung Mayers unter IV. seines Gutachtens vor Herbeiführung einer rechtswidrigen und daher absolut nichtigen Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Just die Existenz der österreichischen Volksanwaltschaft als einer im heutigen defizienten Rechtschutzstaat unerlässlichen Rechtschutzeinrichtung in rechtlichem Zwielicht sehen zu müssen, wäre für mich als Gründungs- und Ehrenobmann des "Europäischen Ombudsman-Instituts" (EOI), dem neben der Volksanwaltschaft nahezu alle europäischen Ombudsfrauen und -männer angehören, höchst betrüblich! BM o. Univ.-Prof. Dr. Hans R. Klecatsky, Bundesminister für Justiz a. D., erschienen am Fr, 25.5.--Cicero1967 12:01, 12. Jun. 2007 (CEST)

Das nennst Du "kurz, klar und prägnant"? Also Dich möcht ich dann nicht kennenlernen, wenn Du mal unklar oder ausführlich wirst...  ;-) Wie auch immer: ich bin mit Deiner Änderung durchaus nicht einverstanden, ich habe nicht den Eindruck, dass deine Variante den Konflikt besser abbildet. Auch möchte ich dich bitten, meine Formulierungen zu verbessern, nicht sie zu verstümmeln. Ich bin hier nicht daran interessiert, für eine der Parteien Stellung zu beziehen, sondern daran, den Konflikt zu schildern. Dazu gehört, klarzulegen, worum die sich streiten. Wenn Du der Ansicht bist, dass dies von mir nicht hinreichend klar formuliert worden ist, dann mach Dir die Arbeit und formulier es eben selber - ich hab das ja auch getan. (Den Konflikt gibt es. Wenn Du der Ansicht bist, dass es hier keinen Konflikt geben kann, weil das Gesetz eindeutig ist, beziehst du für eine der Parteien Stellung. Und das wäre dann POV). Ich revertier das mal, Du kannst ja eine bessere Formulierung finden. Grüße --Uwaga budowa 22:37, 12. Jun. 2007 (CEST)

Ich muss betonen, dass die von Ihnen gewählte Formulierung "im Gesetz nicht vorgesehen" einfach nicht stimmt und deshalb von mir gelöscht wurde. Einerseits spricht Art 148g B-VG seinem Wortlaut nach von der Wahl durch den Hauptausschuss des NR (eine Wahl lässt mehrere Kandidaten zu) und andrerseits handelt es sich um ein Verfassungsgesetz. Die Reaktion Prammers betraf nicht eine vierte Nominierung, sondern eine Nomininierung durch die an Stimmen viertstärkste Partei. Die Polemik betreffend "Kurz,klar, prägnant" kann man sich sparen, wenn man bedenkt, dass das Gutachten des BKA die zwei Druckseiten in der Krone um ein Vielfaches übersteigt. Die Schilderung des Konfliktes erschöpft sich im Ergebnis auf eine rein interpretativen Frage - wobei die Zulässigkeit der Interpretatinon an sich schon strittig ist.--Cicero1967 08:02, 13. Jun. 2007 (CEST)

Zum "nicht vorgesehen": Das halte ich nicht für unrichtig, aber ob Trivialität und fehlender Aussagekraft trotzdem für schlecht im Artikel. Es ist auch nicht vorgesehen, dass zwei Sportler ex aequo aufs Podest kommen. Haben jetzt Hermann Maier und Lasse Kjus bei der WM-Abfahrt 1999 eine nicht vorgesehene Doppelgoldmedaille gewonnen? Der Hinweis bringt nix. --KnightMove 14:06, 13. Jun. 2007 (CEST)

Kein Problem, raus damit und was genaueres rein. sieht jetzt recht gut aus. Ich hab deine Fußnote in den Text eingefügt, passt das so? Dass im Hauptausschuss diskutiert worden ist, trägt nichts zum Verständnis bei, ich hab es wieder gelöscht - wenn wir jede Auseinandersetzung in der Sache aufführen wollten, müssten wir einen Essay schreiben... Grüße --Uwaga budowa 21:39, 13. Jun. 2007 (CEST)  (Nebenbei bin ich mir ziemlich sicher, dass die Medaillenverteilung bei Ex-aequo-Platzierungen genau geregelt ist: es gibt zwei Bronzemedaillen. 99 in Vail gab es ja keine Silbermedaille siehe hier. Aber das ist ja jetzt Schnee von gestern :-) grüsse --Uwaga budowa 15:15, 14. Jun. 2007 (CEST) ]])

ORF-Abschnitt

Nach dem Streit Kohlmaier vs. Strobl gab es sehr wohl bald darauf wieder eine Sendung, nämlich Konflikte, moderiert von Walter Schiejok. Wenn jemand die Details kennt, bitte ich um Ergänzung. (Übrigens ist es sehr verwunderlich, dass dieser vielleicht größte Skandal in der ORF-Geschichte, der einen gewissen Kultstatus in Stammtischegesprächen hat, im Netz absolut nirgends erwähnt wird.) --KnightMove 10:49, 27. Mai 2008 (CEST)

VA ist eine Behörde?

Ist die Volksanwaltschaft wirklich eine Behörde, wie es die Kategorie suggeriert?--Der Polizist 04:25, 6. Sep. 2008 (CEST)

Nur zwei Amtszeiten

Lt. Mittagsjournal von heute (25. 2.) können Volksanwälte nur für zwei Amtszeiten bestellt werden - so kann etwa Kostelka nicht zur nächsten Wahl antreten. Leider finde ich in den Gesetzen dazu keinen Hinweis auf diese Regel, weiss da jemand etwas genaueres? --Braveheart Welcome to Project Mayhem 12:34, 25. Feb. 2013 (CET)

Das ist in Art. 148g Abs. 1 vierter Satz B-VG geregelt. Grüße --Taste1at (Diskussion) 22:38, 25. Feb. 2013 (CET)
Danke, habs in den Artikel eingefügt :-) --Braveheart Welcome to Project Mayhem 00:37, 26. Feb. 2013 (CET)

Textredaktion

Habe folgenden Satz in eine grammatikalisch bessere form gebracht. Der erste Satz war ein Nebensatz und konnte so einfach nicht allein stehen bleiben: "Die Behörden sind zwar zur Amtshilfe verpflichtet. Die Volksanwälte können aber Behörden keine Weisungen erteilen, sondern nur Empfehlungen abgeben"

Der Satz lautet nun so: "Die Behörden sind zwar zur Amtshilfe verpflichtet, jedoch können die Volksanwälte den Behörden keine Weisungen erteilen, sondern nur Empfehlungen abgeben." (nicht signierter Beitrag von 80.108.62.254 (Diskussion) 00:04, 11. Okt. 2006 (CEST))

Deutschland, Schweiz? Beispiele?

Gibt es ähnliche oder vergleichbare Stellen bzw. Einrichtungen in Deutschland und der Schweiz?

Kann man im Artikel vielleicht Beispiele bringen? Wenn der ORF seit Jahren wöchentlich Fälle bringt, scheint es ja objektiven Bedarf zu geben. In einem funktionierenden Verwaltungssystem sollten aber solche Fälle, bei denen alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden und trotzdem ein Missstand bestehen bleibt, nicht existieren. Daher wäre die Frage, welche das sein könnten, und auch, wie diese gelöst wurden. --Ghettobuoy (Diskussion) 07:03, 5. Jan. 2019 (CET)

Spätere Anmerkung: Wahrscheinlich hatte in Deutschland das Petitionswesen in seiner alten Ausprägung (nichtöffentliche Petitionen) eine ähnliche Funktion. --Ghettobuoy (Diskussion) 10:04, 5. Jan. 2019 (CET)

@Ghettobuoy: Siehe Ombudsmann, unter Ombudsleute in Deutschland bzw. Schweiz! Jörgen B (Diskussion) (Bitte auf Deutsch antworten!) 20:56, 12. Jun. 2019 (CEST)

Ist die neue Volksanwaltschaft erwählt?

I notice that the present Volksanwaltschaft was chosen by the Landesrat in April the year its mandate started, and that this is running out in a few weeks. Doesn't this mean that the new Volksanwaltschaft (for 2019-07-01 to 2025-06-30) already should be known, or has its election been postponed due to the complicated situation after the latest election? Jörgen B (Diskussion) (Bitte auf Deutsch antworten!) 21:06, 12. Jun. 2019 (CEST)

Siehe Hauptausschuss schlägt Amon, Achitz und Rosenkranz als neue Volksanwälte vor: [...] Die endgültige Wahl der drei Volksanwälte im Nationalrat ist für kommenden Donnerstag (13. Juni 2019, Anmerkung) vorgesehen. [...]. --M2k~dewiki (Diskussion) 21:48, 12. Jun. 2019 (CEST)