Diskussion:Vorbehalt der Nachprüfung
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.Ein "Vorbehalt" in dem hier erläuterten Sinne dürfte allgemein sein: eine vom Gesetz in bestimmten Fällen zugelassene Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt. Vgl. z.B. § 32 SGX X "Vorbehalt des Widerrufs", "Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage" (siehe auch: § 36 VwVfG, § 120 AO). Jedenfalls gehe ich davon aus, dass der Vorbehalt der Nachprüfung eine solche spezielle, vom Gesetz zugelassene Nebensbestimmung ist. Ein eigener Artikel allgemein zum "Vorbehalt" (in diesem Sinne) existiert offenbar nicht. -- 141.84.225.210 14:39, 27. Mär. 2008 (CET)
Einzelnachweis-Streit
Hier ein gutes Beispiel. Ein gelöschter EN. Soweit so unspekatuklär. Und nun dein Kommentar dazu:
„Was im Gesetz steht, muss nicht noch durch Kommentarmeinung begründet werden.“
- Hier ein Diskussionsbeitrag:
- du entferntest keine Kommentarmeinung sondern eine BT-Drucksache. Vielleicht wars ein Versehen? Egal!
- Este: "Was im Gesetz steht, muss nicht ... begründet werden." Im Gesetz steht: Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf.. Legen wir aus: ein V.d.N. kann angeordnet werden, wenn der Fall noch nicht abschließend geprüft wurde. Prima! Wo steht denn nun aber die Referenz für diese DERZEITIGE Behauptung: Dabei ist zu beachten, dass die Finanzbehörde berechtigt jedoch nicht verpflichtet ist den Fall nochmals (abschließend) zu prüfen.?
- der BT hat also in seiner DS klargestellt, dass der VdN die FinBeh. nicht zur Prüfung verpflichtet, hat er dies gesetzlich geregelt? Mitnichten. Im Prinzip war das klassisches depublizieren. Denn du hast mit keinem Wort dargetan, WO der Gesetzgeber dies geregelt hat.
Daher:
- ich beabsichtige diesen EN in drei Tagen wieder herzustellen. Andernfalls erwarte ich eine Einlassung.
Jensen 16:01, 16. Jan. 2011 (CET)