Diskussion:Vorrang des Gesetzes
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Präzisierungen, Ergänzungen
""Vorrang des Gesetzes" bezeichnet den rechtsstaatlichen Grundsatz" → "die Bestimmung" + "Die Vorschrift gilt als einer der 'Grundsätze [...] des Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes', auf die Art. 28 I 1 GG Bezug nimmt."
Die Charakterisierung der Vorschrift als "rechtsstaatlich" besagt wenig. Wichtig ist dagegen, daß sie durch Art. 28 GG auch den Ländern verbindlich gemacht wird.
2. "Grundsatz" könnte den in Bezug auf die Bundesebene falschen Eindruck erwecken, daß Ausnahmen von dem 'Grundsatz' zulässig seien.
Ergänzungen
Belege, Lit.hinweise und zusätzliche Informationen eingefügt.
Kategorie-Zuordnung "Grundrechte (Deutschland)" gelöscht
Der "Vorrang des Gesetzes" ist kein Grundrecht (und auch kein grundrechts-ähnliches Recht), sondern ist in Art. 20 GG normiert. Er hat auch wenig mit den (verfassungsförmigen) Grundrechten zu tun, denn bei ihm geht es gerade um die Verbindlichkeit der 'einfachen Gesetze' (soweit sie nicht gegen das GG verstoßen).
-- Jewgenia 22:15, 11. Dez. 2010 (CET)