Diskussion:Vorsatz (Recht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Führt ein Verbotsirrtum zum Vorsatz?

Ich empfehle den Aufsatz von Herzberg mit sehr guten Beispielen, JuS 2008, S. 385 - 390 "Vorsatzausschließende Rechtsirrtümer". Die gelehrte Meinung, dass der Verbotsirrtum den Tatbestandsirrtum ausschließt, also die fehlende Einsicht, Unrecht zu tun, dazu führt dass der Delinquent vorsätzlich handelt (den Willen hat, den Straftatbestand in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände zu verwirklichen [BGHSt 19, 298]), geht am Gesetz vorbei. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt ohne Vorsatz (§ 16 StGB).

Wenn dem Täter (gleichzeitig) die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun (§ 17 StGB), soll § 16 nicht mehr gelten?

Ohne auf irgenwelche Theorien abzustellen, die nicht einmal im Gesetzestext stehen, lassen sich § 16 und § 17 StGB ohne Probleme nebeneinander anwenden. Wer nicht vorsäzlich handelt, kann unter Umständen wegen Fahrlässigkeit belangt werden. Im Rahmen der Schuld ist dann § 17 zu prüfen: Schuldausschluss, wenn Verbotsirrtum ohne Schuld (S. 1), ansonsten, bei Vermeidbarkeit des Irrtums Möglichkeit der Strafmilderung (S. 2). --PeterE 10:56, 14. Aug. 2009 (CEST)

Die ersten beiden Absätze dürfen gerne verständlicher formuliert werden -- Cooke1706 04:27, 11. Okt. 2011 (CEST)

Schlimme, überarbeitnsbedürftige Version. Denjenigen, die noch nicht die Hürden der Staatsexamina überwunden haben, empfehle ich unter anderem intensives Nachdenken über den Unterschied zwischen dolus und culpa. Beste Wünsche --Lung 21:54, 3. Feb 2005 (CET)

Inwiefern ist hier Vorsatz und Schuld vermischt? Der Hinweis auf §17 betrifft zwar nur die Vorsatzschuld, aber für den rechtsunkundigen Leser ist diese Information wertvoll. Ich denke es ist erstens alles richtig und zweitens das wichtigste ist auch drin. Vielleicht könnte man etwas an der Verständlichkeit feilen, um dem Laien den Text etwas näher zu bringen.

In einem Abschnitt finden sich mehrere kleine bis mittelgroße Fehler; "Das bedeutet, dass der Vorsatz bei Tatbegehung vorliegen muss, vgl. § 16 i.V.m. § 8 StGB." dies ist so nicht richtig, der Vorsatz muss nicht während der gesamten Tatbegehung präsent sein (da ansonsten alleine durch das Wegfallen des Vorsatzes die Strafbarkeit entfiele, was ersichtlich der Rücktrittsregelungen nicht gesetzgeberisch gewollt sein kann). Richtig wäre wohl, dass der Vorsatz zumindest bei Versuchsbeginn vorliegen muss, danach auch wegfallen kann. "Genauso wenig ist der sogenannte dolus generalis, nach dem es ausreichend sein soll, dass zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung Vorsatz vorlag, ein Fall des Vorsatzes." Hier wird der das Wesen des dolus eventualis verkannt. Er ist ein generell vorliegender Vorsatz, der sozusagen "generell" während der gesamten Zeit von Vorbereitung bis Tatbeendigung vorliegt. In diesem Sinne würde der dolus generalis zumeist vorliegen - der springende Punkt ist aber, dass er heutzutage wegen seiner Unbestimmtheit nicht mehr vertreten wird (so wurde er vom BGH z.B. "Jauchegruben-Fall" ausdrücklich abgelehnt). Dies könnte bei Gelegenheit mal eingearbeitet werden... --Epikur23 (Diskussion) 13:43, 21. Dez. 2012 (CET)

Etwas mehr Tiefe und Nachvollziehbarkeit zum "Vorsatz-Verständnis"

Um zu begreifen, ob beispielsweise ein Richter, der sich beruflich so intensiv wie wenige andere Konfliktbewältiger mit dem mehr oder weniger absichtlich oder fahrlässig herbeigeführten Bösen beschäftigt, vorsätzlich oder irrtümlich das Recht beugte oder brach (oha!), sollte man sich sinnvollerweise näher, am besten gründlich mit den "fundamentalen Spielregeln der Welt" und den "Strukturen menschlich-unmenschlichen Verhaltens" beschäftigen. Meines Wissens gibt es inzwischen auch Fundstellen dazu außerhalb vorsätzlicher oder fahrlässiger Ignoranz von Wikipedia-Autoren im Internet, sodaß ich mir sparen kann, hier einen Spamverdacht zu produzieren (haha!). - Wollen wir aber bitte das Wissen um die Vorsätzlichkeit richterlicher Abhhängigkeit von parteiinteressenentglittener Rechtsprechung und die damit entstandene Unterwerfung der Gesetze unter die Willkür unserer Justiz nicht so aufblasen, daß künftig das Volk seine Rechtsdurchsetzungsbemühungen gescheiter gestaltet und damit das Fegefeuer entfacht für das Jüngste Gerücht ... ;-) - Schöne Grüße von einem, der nur ein bissel was weiß, das es aber in sich hat ...

Eine Beschäftigung mit den "fundamentalen Spielregeln der Welt" und den "Strukturen menschlich-unmenschlichen Verhaltens" erleichtert auch eine nachvollziehbarere Gestaltung des Artikels, weil viel aufgeblasenes Wissen durch folgende Behinderung im Kopf entsteht: Wir können unser Expertenwissen nicht soweit verdrängen, daß wir das Wesentliche jederzeit perfekt aus der Sicht anderer vermitteln können. - Nett, daß die vorübergehende Löschung obigen Textes wegen Verdacht auf Vandalismus so schnell rückgängig gemacht worden ist. Ich hatte schon die Juristen von Wikipedia im Verdacht. Aber man soll ja nichts Böses vermuten, sondern erst mal das Beste unterstellen, damit auch das Übel eine Chance bekommt, was Rechtes zu werden. Schöne Grüße!

Im Zivilrecht

Hat jemand Lust noch zu ergänzen, welcher Vorsatz erforderlich ist, um z.B. den Haftpflichtversicherer von seiner Leistungspflicht zu befreien? Also dass nicht nur die Handlung vorsätzlich sein muss, sondern auch (einigermaßen) deren Folgen? --I-user 20:54, 21. Dez. 2010 (CET)

Stimme voll zu, dass dies viele interessieren dürfte und noch im Artikel fehlt! Handelt es sich z.B. um Vorsatz, wenn man bei Schnee mit Sommerreifen fährt und es zu einem Unfall kommt? Oder wenn ein Mofafahrer auf dem Radweg fährt und es kommt zu einem Unfall. -- Cabfdb 07:55, 15. Jan. 2012 (CET)

Die Bearbeitung ist ganz gut gelungen

Ich weiß nicht, ob das hierher gehört, aber Vorsatz ist etwas, was man als Willensbildung, Entschluss, Absicht, Vorhaben immer hat und was, wo nicht-kriminell, von der Rechtsordnung umfassend geschützt wird.

--89.15.236.174 23:20, 24. Mär. 2020 (CET)