Diskussion:Waffenschein

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Polizei, Bundeswehr

Ein Kommentar zu Polizei (u.ä.) und Bundeswehr wäre noch hilfreich, denn diese haben als Amtsträger ja keinen Waffenschein/-Besitzkarte. Siehe z.B. Rückseite des Truppenausweises

EDA - Truppenausweis BMVg VS.jpg
Vorderseite
EDA - Truppenausweis BMVg RS.jpg
Rückseite
Elektronischer Truppenausweis

--91.221.58.24 18:01, 19. Jul. 2018 (CEST)

Wer Waffen in der Öffentlichkeit außerhalb des befriedeten Besitztums führen will, benötigt daher beides: Waffenbesitzkarte und Waffenschein.

Der Satz "Wer Waffen in der Öffentlichkeit außerhalb des befriedeten Besitztums führen will, benötigt daher beides: Waffenbesitzkarte und Waffenschein." kann nicht richtig sein, da im Abschnitt zuvor zu lesen ist "Der Jäger darf Jagdwaffen [..] zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Waffenschein führen."

Im WaffG (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html) ist zu lesen "(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.". Meiner Meinung nach, die durchaus falsch sein kann, ist der Satz im WaffG als eine hinreichende Bedingung zu verstehen "Wenn Waffenschein dann Führen erlaubt. Jedoch nicht als notwendige Bedingung.

Zum Vergleich hinreichend und notwendig: https://de.wikipedia.org/wiki/Notwendige_und_hinreichende_Bedingung. (nicht signierter Beitrag von Ultraxs (Diskussion | Beiträge) 11:06, 9. Feb. 2020 (CET))

Dein Einwand trifft grundsätzlich zu. Danke für deinen Hinweis. Die Formulierung im Text, die in grauen Vorzeiten mal von mir stammte, sollte verdeutlichen, dass ein Waffenschein allein nichts nutzt, um an eine Waffe zu gelangen. Er erlaubt ausschließlich das Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit, nicht aber auch den Erwerb und Besitz. Ein Waffenschein ist also ein "Plus" gegenüber der WBK. Waffenscheininhaber haben deshalb regelmäßig auch eine WBK. Umgekehrt (Regelfall) gilt dies aber nicht: Wer WKB-Inhaber ist, hat nur ganz selten auch zugleich einen Waffenschein.
Den Sonderfall "Jäger" hatte ich damals nicht im Blick. Die rechtliche Aufspaltung Erwerb/Besitz einerseits und Führen andererseits gilt aber auch bei Jägern. Ich habe den Text berichtigt und denke, jetzt ist es klarer. --Opihuck 12:10, 9. Feb. 2020 (CET)

"Aufzüge"

Im Waffenschein steht der Passus "Dieser Waffenschein berechtigt nicht dazu, Waffen in öffentlichen Versammlungen, Aufzügen oder öffentlichen Veranstaltungen zu führen." Was ist hier mit "Aufzügen" gemeint? Lifte/Fahrstühle oder Festumzüge? Da ein letzterer doch immer auch immer eine Versammlung/Veranstaltung ist, verstehe ich die Spezifikation nicht. Sollte doch ein Fahrstuhl gemein sein, verstehe ich die besondere Einschränkung hierauf nicht, denn es gibt ja auch andere öffentlich geschlossene Räume, die durch die explizite Aufzählung dann ja zulässig wären. --Robbit (Diskussion) 21:34, 23. Sep. 2020 (CEST)

Kleine Hilfestellung aus (c) Duden - Das Synonymwörterbuch, 6., vollst. überarb. Aufl. 2014
Aufzug
1. Aufmarsch, Parade, Umzug;
2. Fahrstuhl, Lift, Paternoster.
3. Aufmachung, Erscheinung, Gewand, Kleidung, Outfit;
4. Akt, Szene;
Variante 1 ist gemeint. Ein Aufzug ist rechtlich nicht notwendigerweise zugleich eine Versammlung. Versammlungen sind „örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung" (Bundesverfassungsgericht). Bei einem Aufmarsch, Parade, Umzug kann, muss das aber nicht der Fall sein (eher fraglich z. B. beim Festumzug). --Opihuck 22:52, 23. Sep. 2020 (CEST)
Ich danke Dir. :-) Selbsterklärend scheint mir die klare Abgrenzung des Begriffs "Versammlung" zwar noch nicht, aber was Du schreibst ist plausibel. Das Juristendeutsch ist manchmal merkwürdig, im Allgemeinen aber sehr präzise und für mich immer wieder inspirierend. Sei gegrüßt --Robbit (Diskussion) 23:30, 23. Sep. 2020 (CEST)
Gerne. --Opihuck 23:13, 28. Sep. 2020 (CEST)