Diskussion:Waffenschrank
- Danke für den Hinweis, aber das steht schon in der Versionshistorie des Artikels und muss auf der Diskussionsseite nicht noch einmal extra erwähnt werden. So ist der Artikel aber schon mal verständlicher geworden, bis auf "Der Berechtigte darf den Zugriff auf den Waffenschrank nur berechtigten Personen gewähren". Wer ist der erste erwähnte "Berechtigte" (berechtigt wozu?) und wer sind die anderen "berechtigten Personen" (wodurch sind die wozu berechtigt?)? --W.W. 18:45, 16. Feb. 2008 (CET)
Antwort: Der Berechtigte ist die Person, die für die Waffen eine Berechtigung zum Erwerb bzw. zum Führen erworben hat; andere berechtigte Personen sind solche die ebenfalls die Berechtigung zum Umgang mit den jeweiligen Waffen haben. So dürfen Familienmitglieder ohne Waffen- oder Jagdschein beispielsweise keinen Zugang zum Sicherheitsbehältnis bekommen!--HaraldKoch 16:35, 17. Feb. 2008 (CET)
- Danke. Ich meinte eigentlich damit, dass du das entsprechend im Artikel verdeutlichst. Eine "Nichtkenner" der Materie ist an der Stelle sonst überfordert. --W.W. 10:36, 18. Feb. 2008 (CET)
Externer Link ist passwortgeschützt
Der externe link "Hinweise der Polizei zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition" ist leider passwortgeschützt. Auf der NRW-Polizei-Seite habe ich auch keinen anderen, ungeschützten Zugang zu der Information gesehen. Wenn da ohne Passwort keiner 'rankommt, kann man den m.E. auch wieder 'rausnehmen. HenriettaC 15:33, 15. Mai 2008 (CEST)
- Ok Erledigt. --W.W. 22:11, 15. Mai 2008 (CEST)
Hier ein aktueller externer Link, der nicht passwortgeschützt ist. Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition-- Juergen2222 17:31, 26. Nov. 2009 (CET)
Artikel Waffenschrank bearbeitet.--HaraldKoch 17:18, 16. Feb. 2008 (CET)
Woher stammt diese Information
"...In der Regel empfehlen die Waffenbehörden nicht einen Stahlschrank A oder B nach VDMA Einheitsblatt 24992, sondern einen zertifizierten Wertschutzschrank nach EN 1143-1 einer nach EN 45011 akkreditieren Zertifizierungsstelle für die Aufbewahrung von Waffen zu nutzen...." Also zum einen hat eine Behörde sich an verordnungen zu halten und keine empfehlungen auszusprechen, zum anderen würde mcih mal interresieren welche behörde diese empfehlungen gegeben haben soll, die weit über das geforderte mass gehen. """...Als Grundsatz gilt: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlich en Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 S. 1 WaffG). Die Sicherheitsstufe von Behältniss en richtet sich hierbei nach der Art und der Anzahl der Waffen. ..." http://www.landkreis-straubing-bogen.de/DynDox/6292FE8E-45CF-4296-9A05-921574EE758B/merkblatt%20lra%20sr%20waffenaufbewahrung.pdf Natürlich kann man einen Sicherhetsschrank der Klasse 1 oder 0 wählen, da diese mit sicherheit nicht schlechtes sind. Aber ich hab noch von keiner Behörde gehört die diesbezüglich empfehlungen gegeben haben soll.
derMixer 11:02, 18. Aug. 2014 (CET)
Zwischenzeitlich geänderte Aufbewahrungsvorschriften
Der Text bedarf dringend einer Aktualisierung, nachdem sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Waffenaufbewahrung geändert haben. Es werden jetzt mindestens 0er-Schränke verlangt. A und B-Schränke sind nur noch über eine Besitzstandswahrungsregelung zulässig. Wäre schön, wenn jemand mal die Zeit fände, das einzuarbeiten. --Chatte51 (Diskussion) 16:25, 12. Feb. 2019 (CET)
Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank
Die Aufbewahrung des Schlüssels wurde inzwischen auch in einem Gerichtsurteil vom Verwaltungsgericht Köln, 20 K 8077/17 am 21.2.2019 geklärt. Das Urteil in Textform lässt sich unter folgendem Link abrufen: Urteil vom Verwaltungsgericht Köln bezüglich der Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank Dies sollte man in dem Artikel meiner Meinung nach noch einbauen. --93.229.169.52 22:11, 23. Mai 2021 (CEST)