Diskussion:Wegerecht (Sachenrecht)

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Gewohnheitsrecht

Der Begriff Gewohnheitsrecht ist hier nicht zutreffend, weil ein Wegerecht nicht durch Gewohnheitsrecht entsteht. Auch eine lange ausgeübte Benutzung führt nicht zum Entstehen eines Wegerechts. --89.204.139.42 00:14, 17. Aug. 2016 (CEST)

Telekommunikationslinien

Der Abschnitt "Telekommunikationslinien" bezieht sich teilweise auf den § 76 TKG in seiner alten Form vor den Novellierungen 2012/2016. Für die aktuelle Fassung des Paragraphen sind die Aussagen des Abschnitts so nicht mehr zutreffend.

"... Das gilt allerdings nur, wenn auf dem Grundstück bereits eine durch ein Wegerecht gesicherte Leitung (oder Anlage) besteht, die für das Bauwerk genutzt wird." Diese Einschränkung existiert nicht! Auch eine neue Telekommunikationslinie darf der Grundstückseigentümer nicht verbieten.

"... Allerdings darf durch den Bau die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt werden oder das Grundstück durch die Benutzung durch die Leitung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden." "Nur unwesentlich" wurde in der Novellierung durch "nicht unzumutbar" ersetzt.

Ein Entgelt kann der Grundstückseigentümer verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

siehe: § 76 Telekommunikationsgesetz in der Fassung vom 10.11.2016 --79.221.167.200 02:18, 4. Mär. 2019 (CET)

Der ganze Abschnitt ist hier sowieso deplatziert sondern gehört thematisch zum Lemma Leitungsrecht und ist dort auch bereits ausgiebig abgehandelt. Somit hier zu entfernen.--Ciao • Bestoernesto 03:49, 2. Nov. 2019 (CET)