Diskussion:Wegerecht (Straßenverkehrsrecht)
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.Dienstwagen
Interessant wäre auch mal die rechtlich durchaus bedenkliche Konstellation der Verwendung von blauer Rundumleuchte (zumeist OHNE Horn), wie sie gern auch von Politikern mit ihren Dientswagen genutzt wird. Insbsondere dann, wenn lediglich der zeitlich eing gestrickte Zeitplan bei Wahlkampfveranstaltungen eingehalten werden soll. Dies ist vor allem in Zeiten dres Wahlkampfes durchaus des öfteren zu bemerken. In diesem FAll (ohne Horn) gibt es ja kein Wegerecht im gesetzlichen Sinne, auch sind die Voraussetzungen dafür ja nicht erfüllt (es sei denn, ein Anschlagsszenario drohte). mfg 195.145.160.195 15:22, 15. Nov. 2006 (CET)--
- Mir ist glaube ich noch nie ein Dienstwagen alleine mit Blaulicht begegnet. In Berlin fahren Dienstwagen immer mit einem Polizeiwagen oder -motorrad davor. Oft genug werden dann ganze Kreuzungen frühzeitig blockiert (Jakob-Kaiser-Platz bspw. als Tegel noch in Betrieb war und Staatsgäste kamen). Dann muß man den Anweisungen der Polizei folgen. --MAbW (Diskussion) 19:32, 18. Jan. 2021 (CET)
Blaulicht UND Horn - the never ending story
Entgegen der immer wieder falsch verbreiteten Interpretation mancher ist es keineswegs unzulässig, Blaulicht alleine auf einer Einsatzfahrt zu verwenden. Richtig ist hingegen, daß diese Konstellation (also ohne Horn) keine Anordnung an die anderen Verkehrsteilnehmer beinhaltet, freie Bahn zu schaffen. (vgl. §38 (2) StVO Zitat: "Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.") (nicht signierter Beitrag von 217.235.151.69 (Diskussion) 20:51, 15. Sep. 2011 (CEST))
Begriff Wegerecht
Mich würde mal interessieren, wie es zu der inflationären Verwendung des Begriffs "Wegerecht" kommt. Das "Wegerecht" bezieht sich auf die Widmung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze; der Begriff findet sich in dieser Deutung nirgendwo in der StVO. Trotzdem wird er immer wieder verwendet, hat dafür jemand eine Erklärung?
- Das liegt einfach daran, dass der Absatz in der (deutschen) StVO keine Überschrift hat. Die Beteiligten müssten immer von Anordnung und Verpflichtung zur Schaffung freier Bahn nach Paragraph Achtundreißig Absatz Eins sprechen – und für diesen Quark hat es sich seit ewig eingebürgert, kurz „Wegerecht“ zu sagen. (Man spricht auch vom „Wohngeld“ sowohl als Mietzuschuss für Einkommensschwache wie auch als Zahlung der Besitzer von Eigentumswohnungen. Die Sprache hat nicht genug verschiedene Wörter für jeden Unfug.)
- Noch schöner sind Absatz 2 und 3 des §38 – das heißt unter Fachleuten „Warnrecht“ und erklärt, wer wie mit bunten Rundumleuchten vor welchen Gefahren warnen darf.
- Und der gesamte Paragraph heißt halt nur „Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht“ – und da sind eben die „Freie Bahn“ und das Einsatzhorn nicht erwähnt. Könnte man sicherlich mit einem aussagekräftigeren Titel versehen.
- --Gib Senf dazu! 20:45, 23. Dez. 2008 (CET)
- Warum benennt man das dann nicht so, wie es in aller Regel überschrieben ist? Nämlich "Blaues und gelbes Blinklicht" (nicht signierter Beitrag von 217.235.151.69 (Diskussion) 20:51, 15. Sep. 2011 (CEST))
- Richtig müßte es Sonderwegerecht heißen. Dieses bildet den Gegensatz zum allgemeinen Wegerecht, welches jedermann zukommt. Von beidem zu unterscheiden sind noch die Sonderrechte nach § 35 StVO. - Grüße, CJB --77.47.57.18 12:52, 20. Mai 2020 (CEST)
- Warum benennt man das dann nicht so, wie es in aller Regel überschrieben ist? Nämlich "Blaues und gelbes Blinklicht" (nicht signierter Beitrag von 217.235.151.69 (Diskussion) 20:51, 15. Sep. 2011 (CEST))
Pflicht zur Schaffung der freien Bahn
Da der Par. 49(3) Nr. 3 StVO denjenigen sanktioniert, der nicht sofort freie Bahn schafft, halte ich den zweiten Satz des zweiten Absatzes des Textes für nicht ganz korrekt. Zumindest das Begehen von (kleineren) Verkehrsverstößen zum Zwecke des Freie-Bahn-Schaffens muss möglich und anordnungsfähig sein (z.B. Überfahren von weißen Linien, Ausweichen auf Sperrflächen, auch Überfahren von roten Ampeln [aber nicht Überqueren der Kreuzung!]). Ansonsten würde die verkehrsrechtliche Anordnung auf Schaffung freier Bahn keinen Sinn machen (weil das Einsatzfahrzeug zwar freie Bahn haben, das Fahrzeug vor ihm aber nicht auf die Seite fahren dürfte ...)
Fazit: wenn bis zum 2008-09-04 kein entschiedener Widerspruch kommt, werde ich den zweiten Satz umformulieren.
Cpt. Jumbo 15:25, 28. Aug. 2008 (CEST)
- Nach laufender Rechtsprechung ist §38 ein lex specialis und setzt damit die anderen Vorschriften der StVO außer Kraft, allerdings natürlich nur in dem Umfang, der notwendig ist, um der Vorschrift gerecht zu werden (siehe z.B. OLG Köln VRS 67, 295; BayObLG VRS 5, 319; KG Berlin VM 1989, 78). Gegen welche Vorschriften der StVO man im konkreten Fall verstoßen darf, hängt also von der jeweiligen Situation ab. Die Änderung von 92.227.127.1 sollte also wieder rückgängig gemacht werden.--Andif1 (Diskussion) 15:29, 23. Aug. 2013 (CEST)
Vorfahrt und Unfall
Der Abschnitt ist Geschwurbel, das fast nichts mit Gesetzestext und Rechtsprechung zu tun hat. Ein Einsatzfahrzeug muß sich nicht vortasten, es darf auch drüberbrettern. Die Haftungsfrage bei einem Unfall ist etwas anderes.
"Beim Unfall würde auf diese Beteiligten lediglich eine geringe Zahlung von einigen Dutzend Euro zukommen, weil das Einsatzhorn missachtet wurde. Anders sähe es aus, wenn durch Alkoholgenuss oder andere schwere Verstöße ein erhebliches Mitverschulden vorläge."
habe ich gelöscht, weil völliger Unfug. Gegenbeispiel 4 Urteile mit (Mit-)Haftung der anderen Verkehrsteilnehmer in
nichts mit "ein paar Dutzend Euro". Den Abschnitt muß jemand überarbeiten, der davon Ahnung hat, so kann das nicht stehenbleiben. --87.180.76.243 14:34, 5. Aug. 2009 (CEST)
Andere europäische Länder
Ich könnte einen Absatz zur schwedischen Rechtslage beitragen. Wie sind die Meinungen dazu? Nimmt man alle Länder der Welt mit, ufert das ganze ja etwas aus. --Andif1 14:13, 18. Okt. 2009 (CEST)
Notfallseelsorge
Im Artikel wird bei der Aufzählung der Wegerecht in Anspruch nehmenden Organisationen nach §52 STVZO auch die Notfallseelsorge genannt. Diese ist in der STVZO jedoch gar nicht genannt, gehört mitunter auch nicht dem Rettungsdienst oder der Feuerwehr an. Wo ist denn das Recht dazu hinterlegt?Wichtelman derzweite 22:32, 2. Dez. 2010 (CET)
- Wenn sie dem Rettungsdienst, der Feuerwehr usw. angehört, ist das durch die StVZO gedeckt. Ansonsten brauchen sie eine Genehmigung nach §70. Die kann im Prinzip jeder bekommen, aber der Bedarf muss natürlich nachgewiesen werden. Stimmt allerdings, dass die Notfallseelsorge im §52 nicht aufgeführt ist.--Andif1 15:35, 23. Dez. 2010 (CET)
- Da steht: „Sonstige Organisationen … kann eine Ausnahme zugelassen werden.“ Mir wäre kein Fall bekannt, dass ein Außenstehender Blaulicht und Hörner dafür genehmigt bekommen hätte. In der Regel sind sie einer Organisation angeschlossen, also Feuerwehr/HiO und nutzen reguläre Einsatzfahrzeuge. Der Gebrauch des Wegerechts wäre aber unverhältnismäßig, da Notfallseelsorge regelmäßig nicht höchster Eile bedarf, um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden. Wenn jemand an der Dachkante steht und zum Gespräch ein Psychologe aus zwanzig Kilometer Entfernung herangekarrt werden muss, reicht ein Streifenwagen; deshalb werden nicht alle Autos von Psychologen mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet. Ein Störungsfahrzeug der Gasbetriebe ist realistisch, der Wasserwerke verhindert Überschwemmungen und stellt Löschwasserversorgung sicher, Strom und Hochspannungsleitungen geht auch in Ordnung. Die Notfallseelsorge ist dagegen Quatsch, Wikipedia-Erfindung, kommt in den Verordnungen nicht vor und wird hiermit von mir entfernt. --Gib Senf dazu! (Diskussion) 02:20, 28. Sep. 2012 (CEST)
Geschwindigkeit
Wie siehts mit Höchstgeschwindigkeiten aus? Dürfen Einsatzfahrzeuge die nach eigenem Ermessen brechen? Ich habe mal von einem Krankenwagenfahrer gehört, der verurteilt wurde weil er im Einsatz zu schnell gefahren sei.
Anderer Fall: Ein Freund von mir fuhr mal auf einer einspurigen Bundesstraße mit Leitplanken links und rechts. Hinter ihm kam die Polizei mit Blaulicht und Horn. Um möglichst schnell zur nächsten Ausfahrt zu kommen und die vorbeizulassen gab er also Vollgas. Eins der Einsatzfahrzeuge fuhr dann mit ihm ab, hielt ihn an und der Polizist nahm ihm den Führerschein wegen Geschwindigkeitsübertretung ab. Da er seinen Führerschein bei Einschalten eines Anwalts direkt zurückbekommen hat, gehe ich mal davon aus dass der Polizist einfach rumgesponnen hat.
Steht das im Widerspruch zu den "kleineren Verkehrsverstößen" im Artikel oder war der Polizist im recht? (nicht signierter Beitrag von Thyrael (Diskussion | Beiträge) 00:50, 15. Sep. 2012 (CEST))
- Höchstgeschwindigkeit kann überschritten werden, wenn den Umständen angemessen; also wenn außerhalb bewohnter Bereiche nichts los ist, kann es schon ein Stück schneller sein. Tempo-30-Zone wird kaum mehr als 40 hergeben; außerorts auf gerader Strecke ohne andere Verkehrsteilnehmer kann es auch ein deutliches Stück drüber sein. Gefährdung anderer muss immer ausgeschlossen sein. Wenn es grob unangemessen war, mit 100 mitten in der Stadt, kann das durchaus strafrechtlich verfolgt werden, selbst wenn kein Unfall passiert.
- Wenn das Einsatzfahrzeug das Einsatzhorn eingeschaltet hatte und dichter auffuhr, ordnet es gewissermaßen an, dass derjenige schneller fahren soll, soweit diesem das möglich ist (der muss aber nicht schneller fahren, als er sich das in der Situation zutraut und ihm zuzumuten ist). „Vollgas“ könnte zuviel sein; insbesondere wenn sich der Abstand zu dem Einsatzfahrzeug stark vergrößert und das gar nicht so schnell hinterher will. Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine Gefährdung und kein kleinerer Verkehrsverstoß; anders als wenn man mit Schritttempo auf eine Sperrfläche, einen Rad- oder Gehweg ausweicht, um Platz zu schaffen und dabei niemand gefährdet. Ein Rechtsanwalt würde argumentieren, dass man durch das Einsatzhorn unter außerordentlichen Stress geraten sei, die über das Einsatzhorn vermittelte Botschaft falsch verstanden habe, gemeint habe genau richtig zu handeln. Wäre hinterher schwer zu beweisen, dass man nur die gute Gelegenheit genutzt hat, um noch zur Sportschau nach Hause zu kommen.
- --Gib Senf dazu! (Diskussion) 02:35, 28. Sep. 2012 (CEST)
Rechtsgrundlage THW
Im Artikel wird argumentiert, dass das THW zu "anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes" zählt und deshalb nach Paragraph 52 StVZO mit Blaulicht ausgerüstet ist. Das leuchtet mir nicht ganz ein. Ich bin mir sehr sicher, dass das THW nirgends als Rettungsdienst arbeitet, oder hat da jemand Infos? Das THW ist formal aber auch keine Einheit des Katastrophenschutzes. Denn der ist nach Grundgesetz ja Ländersache, das THW aber eine Bundeseinrichtung. Keine Frage, das THW unterstützt fast täglich den Katastrophenschutz, das macht es aber formal nicht zu einer Katastrophenschutz-Einheit. Auch keine Frage, das THW nutzt fast täglich Blaulicht (und die dazugehörigen Rechte). Aber wo findet sich denn die rechtliche Grundlage dafür? Ich meine, im Artikel werden jetzt eher Halbwahrheiten genannt. --JoanFine (Diskussion) 16:20, 18. Dez. 2015 (CET)
- Das THW wirkt formell juristisch im Katastrophenschutz mit (geregelt in den ensprechenden Gesetzen der einzelnen Bundesländer). Beispiel Hessen: (2) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514), in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mit. Und gemäß dem Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG) leistet das THW leistet das THW Hilfe gemäß dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz. --Andif1 (Diskussion) 18:54, 18. Dez. 2015 (CET)
Vielen Dank für die Hinweise. Super spannend. Ich bin nach wie vor skeptisch, dass der Bund entgegen den Bestimmungen des Grundgesetzes überhaupt eine Katastrophenschutz-Organisation haben kann, und habe deshalb weiter recherchiert. Also, das hessische Beispiel (HBKG) verweist ja auf die "Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz", mittlerweile THW-Helfergesetz. Dieses Gesetz wiederum, das zitierst du dann ja, verweist auf eine Aufgabenzuweisung nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz, und das habe ich gerade gelesen (auf der Homepage des BBK). Im ZSKG wird das THW zweimal genannt, und zwar im Abschnitt "Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes". Da geht es aber ausschließlich um Zivilschutz im Verteidigungsfall. Das hilft uns im Alltag nicht weiter. Vielleicht ist das hier die falsche Seite, dieses Thema auszudiskutieren, aber ich komme erneut zum Ergebnis, dass das THW formal nicht zum Katastrophenschutz gehört, sondern diesen nur (in Amtshilfe?) unterstüzt. Was also habe ich übersehen oder falsch verstanden? --JoanFine (Diskussion) 20:02, 21. Dez. 2015 (CET)
- Die Rechtsauslegung im Detail habe ich auch nicht parat. Die Frage ist, welche juristischen Folgen die potentielle Möglichkeit der Amtshilfe im konkreten Fall hat. Denkbar wäre auch eine Genehmigung nach §70 StVZO. Die Betreiber der Gaswerke (u.a.) fahren ja auch mit Blaulicht herum.--Andif1 (Diskussion) 23:50, 21. Dez. 2015 (CET)
- Es geht darum, wer mit einem (funktionsfähigen) Blaulicht ausgerüstet sein darf:
- „der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes“
- Das gilt nach Organisationszugehörigkeit. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug von einer einschlägigen Organisationsstufe betrieben wird; nicht, ob jetzt im Moment gerade der Verteidigungsfall vorliegt. Die Ausrüstung mit dem Blaulicht erfolgt permanent.
- Hier geht es darum, ob eine Einrichtung am organisierten Katastrophenschutz (eines Landkreises etc.) mitwirkt.
- So gab es früher die sogenannten „Regieeinheiten“, die von einem Landkreis und nicht einer bekannten Hilfsorganisation betrieben wurden. Hier stellten Zivildienstleistende die Mannschaften, die Führungskräfte waren Angestellte des Landkreises (saßen neben dem Kreisbrandmeister und in der Kreisverwaltung).
- Die Einheiten des THW waren immer in das System des organisierten Katastrophenschutzes eingebunden.
- Es gab auch mal einen „Katastrophenschutz der Deutschen Bundespost“, der den Notbetrieb der Kommunikation aufrecht zu halten hatte.
- Auch jede Betriebsfeuerwehr gehört zu den Feuerwehren, nicht nur Berufs- und Freiwillige.
- Die Störfallfahrzeuge von gefahrenträchtigen Netzen (Gas, Strom, Wasser) laufen mit einer Sonderregellung, weil der Gesetzgeber nicht hinterherkommt. Wasser übrigens auch wegen Aufrechterhaltung der Löschwasserversorgung, waren früher Teil des Katastrophenschutzes.
- Der Ausdruck „Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge“ ist auch fünfzig Jahre alt. Ein „Kommandofahrzeug“ unterschied sich von anderen dadurch, dass es mit einem Funkgerät ausgestattet war. Das explizite Benennen von „Mordkommissionsfahrzeugen“ zeigt ebenfalls, dass die Textformulierung aus den 1960ern stammt. Das ist aber wie bei uns: Der Aufwand, auch nur eine Zeile zu ändern, ist sehr groß; siehe sowas, wo eine überflüssig gewordene Uralt-Sonderregelung vereinfacht werden sollte, was prompt scheiterte.
- Es gibt übrigens auch Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge als Filmrequisite und Museumsstücke; wobei diesen das Einschalten im (nicht abgesperrten) öffentlichen Straßenverkehr ausdrücklich untersagt ist.
- Kreisbehörden, spätestens ein Innenministerium darf jederzeit bestimmten Fahrzeugen ein Blaulicht genehmigen; so notfalls auch der Bundesinnenminister für seine Anstalt.
- „der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes“
- § 52 StVZO wirkt als Filter für § 38 StVO.
- Anwenden dürfen RKL und Einsatzhorn nur die gemäß StVZO damit ausgerüsteten Fahrzeuge.
- Und dies nur in einer Situation, die die Ausübung des Wegerechts oder die Notwendigkeit einer Gefahrenwarnung begründet.
Gruß --Gib Senf dazu! (Diskussion) 08:29, 22. Dez. 2015 (CET)
Ich habe einen offiziellen Beleg für den Standpunkt gefunden, dass das THW nicht zum Katastrophenschutz zählt, siehe hier: http://www.mi.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=14969&article_id=62914&_psmand=33 Das THW leistet demnach im Katastrophenschutz der Länder nur Amtshilfe, ganz genauso wie die Bundespolizei und die Bundeswehr (allesamt Einrichtungen des Bundes). Also nochmal: Das THW unterstützt den Katastrophenschutz im Alltag (und das ist auch gut so), juristisch zählt es aber nicht dazu. Oder kurz: Der Bund hat keinen Katastrophenschutz, und die Länder kein THW. Daraus folgt, würde ich als juristischer Laie sagen, dass das THW sein Blaulicht und sein Wegerecht nicht aus § 52 StVZO bzw. § 38 StVO bekommen kann (wie es dieser WP-Artikel bislang m.E. falsch und ohne Beleg beschreibt). Aber wie ist dann die Lösung, gibt es eine Ausnahmeregelung wie bei den Gasnetzbetreibern, wie Andif1 oben aufwirft? Hat jemand Kontakt zu den Profis? Beleg wäre nett, ich bin auch nur neugieriger Laie. --JoanFine (Diskussion) 12:33, 23. Dez. 2015 (CET)
- Im §70 StVZO sind keine bestimmten Gruppen angegeben, die eine Ausnahme von §52 StVZO erhalten können. Im Prinzip kann also jeder so eine Ausnahme erhalten, wenn sie haltbar begründet wird. Das Wegerecht nach §38 StVO ist ein ganz anderer Schuh. Dort sind ebenfalls keine spezifischen Gruppen angegeben. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, kann also jeder, dessen Fahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet ist, davon Gebrauch machen. Die beste Möglichkeit, die Frage endgültig zu klären, wäre, bei einem der Innenministerien der Bundesländer nachzufragen. --Andif1 (Diskussion) 15:45, 23. Dez. 2015 (CET)
- Jede Organisation, die in den Katastrophenschutz eines Landkreises eingebunden ist, hat damit dort „Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes“.
- Personal und Gerät des THW waren immer auch dem Katastrophenschutz der Landkreise zugeordnet; die Fahrzeuge sogar einzeln verzeichnet.
- Jeder Verein, der mit einem Landkreis einen Deal schlösse, würde genauso behandelt. Obwohl in den 1970ern mal allerlei Straßenverkehrshilfsdienste versuchten, ihre Autos einzubringen, weil sie ein CB-Funkgerät und einen Werkzeugkasten hatten, werden aber nur bundesweit tätige große Organisationen akzeptiert.
- Es gab in Berlin mal einen ABC-Zug, dessen Personal die DLRG stellte, und dessen Fahrzeugpark praktisch nur aus bundeseigenen Fahrzeugen bestand. Da waren die Einsatzhörner serienmäßig mit bei.
- Ansonsten läuft die DLRG für die alltägliche Wasser- und Eisrettung unter „anderen Einrichtungen des Rettungsdienstes“.
- Als „andere Einrichtung des Rettungsdienstes“ käme DRF Luftrettung gelegentlich in Frage; etwa um Piloten oder Ärzte bei Alarm zum Stützpunkt zu bringen, wie auch ADAC Luftrettung. Ebenso Falck. Das THW könne man auch hier verorten. Auch der DRK-Blutspendedienst und privatrechtliche Organtransplantationskuriere laufen als „andere Einrichtung des Rettungsdienstes“.
- § 70 (4) StVZO nennt „Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten“ usw. – das bezieht sich aber nur auf Farben und Akustik; amerikanische Militärpolizei dürfte keine roten Blinklichter oder US-Sound einsetzen wie daheim, weil die hiesigen Verkehrsteilnehmer den Sinn der Warnung sonst nicht zuordnen könnten.
- Alle damit ausgerüsteten Fahrzeuge, sofern nicht bei Museumsstücken ausdrücklich (steht auch im Fahrzeugschein) widerrufen, dürfen in entsprechender Situation Wegerecht in Anspruch nehmen; wer privat einen KTW kauft, und eine beförderte Person wäre tatsächlich in medizinischer Notlage, ist zur Inanspruchnahme von Wegerecht befugt.
- Und Freunden vorheriger juristischer Regeln sei noch § 12 Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes anempfohlen:
- Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
- Das will uns im Klartext sagen: Alle Kommunikationstechnik, Personal und Gerätschaften des Zivilschutzes (=Bund) sind faktisch solange in den Landes-Katastrophenschutz eingegliedert, solange der Bund das im Verteidigungsfall nicht selbst braucht (woraufhin der Landkreis die Situation zu managen hätte). Um den Ländern nicht auf die Füße zu treten, nennt der Bund seinen Kram „Katastrophenhilfe“ und wird außerdem auch im Ausland tätig.
- Gruß --Gib Senf dazu! (Diskussion) 18:14, 29. Dez. 2015 (CET)
Haben das Wegerecht Fahrzeuge, die mit beiden Signalen ausgestattet sind oder die beide Signale geben?
Der Artikel klingt etwas unschlüssig, ob das Wegerecht im Recht besteht die Signale zu geben und damit freie Bahn zu verlangen oder aber das Wegerecht nur vorliegt, wenn und solange beide Signale gegeben werden. Ist ein Fahrzeug mit Wegerecht, eines das beide Signale bereits gibt oder eines, dem es möglich und erlaubt ist, beide Signale zu nutzen? --Diwas (Diskussion) 22:14, 11. Okt. 2018 (CEST)
- „Das Wegerecht ausüben“ = von bestimmtem oder unbestimmten anderen Verkehrsteilnehmern verlangen, freie Bahn zu schaffen oder zu gewähren
- „Mit Wegerecht fahren“ = auf einer Einsatzfahrt befindlich, bei der jederzeit das Wegerecht ausgeübt werden könnte
- „Wegeberechtigtes Fahrzeug“ = eines, das im Prinzip und bei Vorliegen einer entsprechenden Einsatzsituation Wegerecht ausüben dürfte, insbesondere akustisch ausgestattet wäre. Das Fahrzeug hätte also ggf. das Recht (etwas kurios, weil dieses Recht die letztlich verantwortliche Person in Anspruch nähme, aber das Recht an ein Fahrzeug gebunden ist); ausüben kann es das Recht aber erst in einer konkreten Situation. Ist wie Recht auf Notwehr oder Versammlungsfreiheit; solange ich nicht angegriffen werde oder zuhaus hocke, habe ich zwar immer das Recht, übe es aber mangels Situation nicht aus.
- Es gibt sowieso nur Akustik plus Optik.
- So klarer? Je nach Kontext kann es beides meinen.
- Gruß --Gib Senf dazu! (Diskussion) 09:04, 12. Okt. 2018 (CEST)
- Danke! Eine überraschend klare Erläuterung des diffizilen Sachverhaltes. Über die Kuriosität stolperte ich bereits bei der Fpormulierung der Frage. Anlass war spezial:diff/181697808/prev. Ergebnis spezial:diff/181697808/next. Frage mich gerade, ob ich dort noch ein darf oder kann hätte eingefügen sollen oder das ordnet nachgestellt nach Blaulicht und Sirene hätte setzen sollen. Wage nicht zu fragen, ob du dies im Artikel darstellen könntest, vermutlich fehlen Belege, weil Wegerecht kein gesetzlicher Begriff ist, sondern eher ein Stichwort, unter dem die einschlägigen unter Insidern bekannten Sachverhalte subsummiert werden. Grüße --Diwas (Diskussion) 23:49, 12. Okt. 2018 (CEST)
- Lesen bildet ungemein. Ein uralter Juristenspruch lautet: Ein Blick ins Gesetz erhöht die Rechtskenntnis - hier also ein Blick in die Straßenverkehrsordnung (StVO):
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Daraus folgt dieses: 1. Gelbes Blinklicht darf nur zur Warnung vor diversen Gefahren verwendet werden. 2. Blaues Blinklicht alleine darf verwendet werden bei - siehe Absatz 2. - Also auch bei Einsatzfahrten. - Bei Einsatzfahrten darf also auch Blaulicht alleine verwendet werden!!!! 3. Absatz 1 - Blaues Blinklicht und Tröte dürfen zusammen nicht verwendet werden, wenn keine höchste Eile für Menschenrettung geboten ist, wenn keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden ist und auch nicht, wenn keine flüchtige Personen zu verfolgen sind oder es nicht gilt, bedeutende Sachwerte zu erhalten. Das eigentliche "Problem" daran ist, daß das Gebot an andere Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen, an die Benutzung von Blaulicht und Tröte gebunden ist (Absatz 1). Im Zweifel (dichter Verkehr) nützt einem Einsatzfahrzeug also die alleinige Benutzung des Blaulichts nicht viel. (- Es sollte allerdings nachts bevorzugt verwendet werden, soweit kein wesentlicher Verkehr herrscht, um die Nerven der Anwohner der befahrenen Straßen zu schonen. Die Leute auf der hiesigen Rettungswache um die Ecke haben das nach Jahren mittlerweile auch geschnallt und handeln inzwischen danach. Diese jetzige Rettungswache war früher eine Feuerwache, und die Feuerwehr ist schon immer nachts nur mit Blaulicht über die Kreuzung gefahren.) - Grüße, CJB --77.47.57.18 13:15, 20. Mai 2020 (CEST)
Wer entscheidet?
Bei Sonderrechte (Straßenverkehrsordnung) steht: "Die Entscheidung, ob und in welchem Maße Sonderrechte in Anspruch genommen werden, liegt ausschließlich beim Fahrzeugführer bzw. beim Fahrer. Die Leitstelle gibt zwar oft eine Einschätzung über die Eilbedürftigkeit eines Einsatzes bekannt, dies ist jedoch keine Anordnung verkehrsrechtlicher Art (jedoch kann die Leitstellenweisung dienstrechtliche Verpflichtungen darstellen).". Wie ist das bei Wegerecht? Oft sieht man im Film ja, daß die Leitstelle das "erlaubt" oder dort nachgefragt wird. Ist das so? Ist der Fahrer dann gezwungen, dem zu folgen? Oder entscheidet er das selbst je nach Einsatz?--MAbW (Diskussion) 19:26, 18. Jan. 2021 (CET)