Diskussion:Wiedereinstellungsanspruch
Einerseits bin ich der Meinung, dass der Wiedereinstellungsanspruch durchaus hier abgehandelt werden sollte, aber nicht in
dieser Form. Folgende Aussagen lassen mich an der Enzyklopädie-Würdigkeit dieses Artikels zweifeln: * Da ein
Wiedereinstellungsanspruch geeignet ist, die Wertung des KSchG im Einzelfall aufzuheben, ist er nur in Sonderfällen
anerkannt. * In der Rechtsprechung finden sich denn auch zahlreiche Beispiele für erfolglose Klagen auf Wiedereinstellung.
Den Wiedereinstellungsanspruch im Ergebnis bejahende Urteile sind selten. * Umstritten ist hingegen, ob und mit welchen
Einschränkungen ein Wiedereinstellungsanspruch besteht * In dieser wichtigsten Fallgruppe des allgemeinen
Wiedereinstellungsanspruchs ist nach wie vor vieles unklar * Warum gewinnt der Arbeitnehmer in diesen Fällen seinen
Kündigungsschutzprozess nicht? Nach ganz herrschender Meinung... * Die Funktion des allgemeinen Wiedereinstellungsanspruchs
ist ebenso wie die Einschränkungen, unter den er anzuerkennen ist, nach wie vor ungeklärt. Nach der Lektüre bleibt der Verdacht, dass es sich hier - zumindest was die Hauptanwendungsfälle der betriebsbedingten
Kündigung angeht - nur um eine Minderheitenmeinung handelt. Dazu passt auch ein Zitat aus der Diss.: In der
Auseinandersetzung mit dem Wiedereinstellungsanspruch fällt ein sehr starkes Überwiegen der verneinenden Entscheidungen auf.
Die praktische Relevanz des Instituts ist daher zur Zeit gering. Und das muß aus dem Artikel sofort und unmißverständlich
hervorgehen.--Omi´s Törtchen 12:58, 31. Okt 2005 (CET)Omi´s Törtchen
Diese Argumentation zusammen mit den schon oben vorgebrachten Hinweisen überzeugt. --Rax dis 18:38, 31. Okt 2005 (CET)
Der Beitrag wurde grundlegend und auch im Hinblick auf die Kritik noch einmal überarbeitet. Der Eindruck, es handele sich um die Beschreibung einer "Mindermeinung", kann aus meiner Sicht zumindest in der gegenwärtigen
Fassung nicht (mehr) entstehen. Er wäre auch falsch. Der WEA wird vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung
anerkannt, und zwar seit jeher für die Verdachtskündigung (dort ist die praktische Bedeutung erheblich) und seit 1997 auch
für die ordentliche Kündigung (dort ist die praktische Bedeutung gegenwärtig gering). Die vorgenannten "Beispiele" für die
Beschreibung einer "Mindermeinung" zeigen, dass Benutzer Omi´s Törtchen "Mindermeinung" mit
"praktischer Bedeutung" verwechselt. Die gefestigte Rechtsprechung ist niemals "Mindermeinung". Mit Mindermeinungen (also
abweichenden Auffassungen in der Literatur) beschäftigt sich der Beitrag überhaupt nicht. Dass die praktische Bedeutung des
WEA (also die Bedeutung für den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten) für die ordentlichen Kündigungsgründe gegenwärtig gering
ist, sollte natürlich kein Löschungsgrund sein. Für die Verdachtskündigung ist der WEA im übrigen auch praktisch von
erheblicher Bedeutung.
Es gibt m.E. überhaupt keinen vernünftigen Grund, diesen Beitrag zu löschen. Wer möchte kann ihn ja bearbeiten. --
- Yoh, das habe ich denn mal getan: Gestrafft, NPOV raus, Erzählstil raus, die ungeklärten Aspekte raus und allgemein wikifiziert. So kann er trotz dieses Löschantrags bleiben.29 --Omi´s Törtchen 22:53, 4. Nov 2005 (CET)
Satzbau verbessert und etwas erweitert -- Tasse-Flasche 00:00, 17. Nov 2005 (CET)
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