Diskussion:Wiedereinstellungsanspruch

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Einerseits bin ich der Meinung, dass der Wiedereinstellungsanspruch durchaus hier abgehandelt werden sollte, aber nicht in

dieser Form. Folgende Aussagen lassen mich an der Enzyklopädie-Würdigkeit dieses Artikels zweifeln: * Da ein

Wiedereinstellungsanspruch geeignet ist, die Wertung des KSchG im Einzelfall aufzuheben, ist er nur in Sonderfällen

anerkannt. * In der Rechtsprechung finden sich denn auch zahlreiche Beispiele für erfolglose Klagen auf Wiedereinstellung.

Den Wiedereinstellungsanspruch im Ergebnis bejahende Urteile sind selten. * Umstritten ist hingegen, ob und mit welchen

Einschränkungen ein Wiedereinstellungsanspruch besteht * In dieser wichtigsten Fallgruppe des allgemeinen

Wiedereinstellungsanspruchs ist nach wie vor vieles unklar * Warum gewinnt der Arbeitnehmer in diesen Fällen seinen

Kündigungsschutzprozess nicht? Nach ganz herrschender Meinung... * Die Funktion des allgemeinen Wiedereinstellungsanspruchs

ist ebenso wie die Einschränkungen, unter den er anzuerkennen ist, nach wie vor ungeklärt. Nach der Lektüre bleibt der Verdacht, dass es sich hier - zumindest was die Hauptanwendungsfälle der betriebsbedingten

Kündigung angeht - nur um eine Minderheitenmeinung handelt. Dazu passt auch ein Zitat aus der Diss.: In der

Auseinandersetzung mit dem Wiedereinstellungsanspruch fällt ein sehr starkes Überwiegen der verneinenden Entscheidungen auf.

Die praktische Relevanz des Instituts ist daher zur Zeit gering. Und das muß aus dem Artikel sofort und unmißverständlich

hervorgehen.--Omi´s Törtchen 12:58, 31. Okt 2005 (CET)Omi´s Törtchen


Diese Argumentation zusammen mit den schon oben vorgebrachten Hinweisen überzeugt. --Rax dis 18:38, 31. Okt 2005 (CET)


Der Beitrag wurde grundlegend und auch im Hinblick auf die Kritik noch einmal überarbeitet. Der Eindruck, es handele sich um die Beschreibung einer "Mindermeinung", kann aus meiner Sicht zumindest in der gegenwärtigen

Fassung nicht (mehr) entstehen. Er wäre auch falsch. Der WEA wird vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung

anerkannt, und zwar seit jeher für die Verdachtskündigung (dort ist die praktische Bedeutung erheblich) und seit 1997 auch

für die ordentliche Kündigung (dort ist die praktische Bedeutung gegenwärtig gering). Die vorgenannten "Beispiele" für die

Beschreibung einer "Mindermeinung" zeigen, dass Benutzer Omi´s Törtchen "Mindermeinung" mit

"praktischer Bedeutung" verwechselt. Die gefestigte Rechtsprechung ist niemals "Mindermeinung". Mit Mindermeinungen (also

abweichenden Auffassungen in der Literatur) beschäftigt sich der Beitrag überhaupt nicht. Dass die praktische Bedeutung des

WEA (also die Bedeutung für den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten) für die ordentlichen Kündigungsgründe gegenwärtig gering

ist, sollte natürlich kein Löschungsgrund sein. Für die Verdachtskündigung ist der WEA im übrigen auch praktisch von

erheblicher Bedeutung.

Es gibt m.E. überhaupt keinen vernünftigen Grund, diesen Beitrag zu löschen. Wer möchte kann ihn ja bearbeiten. --

KTB

Yoh, das habe ich denn mal getan: Gestrafft, NPOV raus, Erzählstil raus, die ungeklärten Aspekte raus und allgemein wikifiziert. So kann er trotz dieses Löschantrags bleiben.29 --Omi´s Törtchen 22:53, 4. Nov 2005 (CET)

Satzbau verbessert und etwas erweitert -- Tasse-Flasche 00:00, 17. Nov 2005 (CET)

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