Diskussion:Wohlverhaltenspflicht

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Wohlverhaltenspflicht

Der Artikel Wohlverhaltenspflicht behandelt zwei völlig unterschiedliche Themen, die m.E. besser in zwei getrennten Artikeln zu behandeln wären. Der bestehende Artikel behandelt der vor allem familienrechtliche Aspekte des Familienrechts. Die beamtenrechtlichen Aspekte könnten m.E. ausgelagert werden. Hat jemand Vorschläge dazu, etwa zum Lemma? --Carolin 12:59, 13. Mai 2017 (CEST)

Hi Carolin, nett, nach langer Zeit wieder etwas von dir zu hören. Der Artikel ist ein Problemartikel und erinnert mich ein wenig an die Endlos-Diskussion der Guten Bleibeperspektive. Du erinnerst dich? Du warst auch beteiligt.
Der Begriff der Wohlverhaltenspflicht (auch: Wohlverhaltensgebot) ist kein Rechtsbegriff (JURIS-Treffer bei Gesetzen: null). Er ist in der Rechtsprechung entstanden aus der Beschreibung einer Situation, die einen unter zwei Beteiligten zu besonderer Rücksichtnahme gegenüber dem anderen verpflichtet.
Der Begriff findet sich bei ca. 530 Treffern in JURIS in vielen Rechtsgebieten (insgesamt knapp 1.000 Treffer wegen Mehrfachnennung), z. B. im Arbeitsrecht (142), Bankrecht (11), Baurecht (2), Erbrecht (10), Europarecht (4), Familienrecht (60), Handels- und Gesellschaftsrecht (8), Insolvenzrecht (7), IT- und Medienrecht (21), Kosten- und Gebührenrecht (11), Medizinrecht (28), Miet- und Wohnungseigentumsrecht (2), Sozialrecht (15), Staats- und Verwaltungsrecht (34), Steuerrecht (12), Strafrecht (91), Umweltrecht (2), Verkehrsrecht (4), Versicherungsrecht (4), Verwaltungsrecht (424), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (8) und Zivil- und Zivilprozessrecht (72).
Am häufigsten erscheint er im Verwaltungsrecht (424) im Zusammenhang mit beamtenrechtlichen Pflichten, am zweithäufigsten im Arbeitsrecht (142); hier geht es auch um die Wohlverhaltenspflicht von Arbeitnehmern im Öffentlichen Dienst. Erst an fünfter Stelle erscheint das Familienrecht (60 Treffer), womit sich der derzeitige Artikel nahezu ausschließlich befasst – hier übrigens unter völliger Unterschlagung des zweiten Hauptanwendungsfalls im Familienrecht: § 1361 b Abs. 3 BGB (Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten auf Nutzung der Ehewohnung nach Auszug des anderen Ehegatten) neben dem im Artikel dominant dargestellten Fall des § 1684 Abs. 2 BGB (Verhaltenspflichten des einen Elternteils gegenüber dem Kind in Bezug auf den anderen Elternteil).
Weil es kein Rechtsbegriff ist, ist das Vorkommen des Begriffs theoretisch nahezu uferlos. Wer ein bestimmtes Verhalten als richtungsgewandt (bezogen auf eine andere Person) ansieht, erkennt darin zugleich ein „Wohlverhaltensgebot“ oder sogar eine „Wohlverhaltenspflicht“.
Aus juristischer Sicht sind solche Artikel nicht besonders gelungen und nahe der WP:TF. Das hat einfach damit zu tun, dass der Begriff von der Rechtsordnung nicht anerkannt ist und mit ihm eine Art Stimmungslage beschrieben wird, bei der man nicht so genau weiß, was mit ihr gemeint ist. Die einen sehen in der Situation eine nicht näher umgrenzte Pflicht zu einem allgemeinen „Wohlverhalten“, die anderen nur zur Rücksichtnahme oder zu noch weniger. Der Begriff ist POV vom Feinsten, kommt aber zugegeben auch in Gerichtsentscheidungen, meist zur Untermalung von aus Treu und Glauben zu unterlassenden Handlungen, vor. In Creifelds Rechtswörterbuch (21. Aufl. 2014) gibt es keinen Eintrag. Juristen arbeiten an solchen Artikeln nicht gerne; der Begriff gehört zur Allgemeinsprache und damit eher in ein Allgemeinwörterbuch. LG --Opihuck 18:27, 13. Mai 2017 (CEST)
Hi Opihuck, an die Diskussion um die Bleibeperspektive erinnere ich mich gut.
Nach dem, was du sagst, ist es in der Tat nicht sinnvoll, dafür auch noch ein weiteres Lemma zu schaffen. Vielmehr sollte der Einleitungssatz angepasst werden, bspw. in Analogie zu "Bleibeperspektive": "ist ein umgangssprachlicher, zusammenfassender Ausdruck, der zwar in behördlichen Bestimmungen und politischen Diskussionen benutzt wird, aber nicht in Gesetzen als Rechtsbegriff vorkommt" statt "ist ein Rechtsbegriff".
Und die bestehenden Abschnitte sollten als Unterabschnitte zu Familienrecht" gefasst werden.
Dann schadet der Artikel immerhin nicht. Das würde ich dann so umsetzen, wenn du zustimmst oder ich die nächsten Tage hier nichts Gegenteiliges lese.
Schade eigentlich, im Grunde hatte ich gehofft, es könnte ein auch schöner, ausbaufähiger Artikel zu diesem Aspekt des Beamtenrechts daraus werden. Grüße --Carolin 18:59, 13. Mai 2017 (CEST)
Ja, mach' das bitte so. Zum Beamtenrecht lässt sich zum "Wohlverhaltensgebot" oder zur "Wohlverhaltenspflicht" wenig allgemein Konkretes sagen. Meist wird aus den im Artikel genannten Vorschriften des Beamtenrechts ("Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.") so etwas herausgelesen. Was soll man dazu schreiben? Man könnte hier die Kommentierung zu § 61 BBG wiedergeben, was die Rechtsprechung daraus gemacht hat, also eine Fülle von Einzelfällen darstellen, wie sie aus der Sicht des jeweiligen Gerichts gesehen wurden. Das wäre dann doch mehr ein Gesetzeskommentar, den wir hier ja eigentlich nicht so gerne sehen. Kurzum: Ist alles sehr povvig. LG --Opihuck 19:28, 13. Mai 2017 (CEST)
Danke. Habe ich nun so gemacht. (Wer will, kann diese Disk von mir aus gern auf Diskussion:Wohlverhaltenspflicht verschieben; ich kenne die Gepflogenheiten in diesem Portal nicht so und unterlasse es daher.) Viele Grüße --Carolin 20:00, 13. Mai 2017 (CEST)

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