Diskussion:Wohnungseigentumsverwaltung
hallo. dieser artikel beschreibt den beruf des hausverwalters nur zu einem teil. eigentlich geht es in diesem artikel nur um den WEG-verwalter, dessen aufgaben im WEGesetz bestimmt werden. "hausverwalter" ist aber im eigentlichen sinne der verwalter ganzer (miets-) häuser und grundstücke im auftrage der grundstückseigentümers. seine aufgaben sind in keinem gesetz konkret aufgezeichnet, ergeben sich aber aus dem BGB und der rechtsprechung. insoweit ist der artikel unvollständig. grüße - guido.
Hausverwalter
Hallo,
mir ist ebenfalls aufgefallen, daß der Artikel in soweit unvollständig ist, als dass die Aufgaben einer Mietverwaltung nicht näher beschrieben wurden. Zur Vervollständigung des Artikels wäre diese Ergänzung begrüßenswert. Gruß Sternschnuppe887
Wohnungseigentumsgesetz
In dem Artikel Wohnungseigentumsverwaltung geht es nicht um das WoEigG - langatmige Erklärungen sind deshalb hier auch fehl am Platz. Darüber läßt sich das Wohnungseigentumsgesetz zur Genüge aus. Es ergibt sch insgesamt keine Verbesserung des Artikels, sondern der Leser wird nur vom eigentlichen Inhalt abgelenkt. Ganz nebenbei: Tante G. sagte mir, z.B. "§43 WEG" gäbe es ~ 4500 mal, wohingegen "§43 WoEigG" gerade eben 10 mal vorhanden ist. Ich denke, daß ist eindeutig. Gruß --JvÄhh 14:12, 12. Sep. 2008 (CEST)
Allerdings finde ich es mehr als nur verwirrend, wenn unter "Grundlagen" von WoEigG und nur umgangssprachlich vom WEG die Rede ist - im folgenden Teil "Aufgaben" aber alles als WEG tituliert wird... Ich fände eine einheitliche Nomenklatur wesentlich klarer und weniger verwirrend. Oder halt eine ausführlich Erklärung. Nur so als Anmerkung: beruflich spreche ich natürlich auch immer vom WEG... aber ich weiss auch, was gemeint ist ;-) Gruß Steamy24
Präzisierung und Straffung
Den Eingangssatz halte ich für nicht gut formuliert. Aus meiner Sicht wäre es besser, begrifflich eng am Gesetz zu bleiben. Das kennt aber nur den Verwalter als "Organ" und nicht "die Verwaltung".
„Die Wohnungseigentumsverwaltung, ... ist zum einen die Aufgabe (...), zum anderen ein Organ (eine natürliche oder juristische Person), das diese Aufgabe erfüllt.“
Es scheint mir z. B. auch folgender Satz nur Binsenweisheiten zu enthalten, die entbehrlich sind und deren Weglassen einer wünschenswerten Straffung zuträglich ist.
„Verantwortlich und bevollmächtigt für die gesamte Dauer seiner wirksamen und nicht abberufenen Bestellung ist immer der bestellte Verwalter – also der Verwalter (als natürliche Person) oder das Verwaltungsunternehmen (Handelsgesellschaft oder juristische Person).“
Wenn Gegenvorstellungen ausbleiben, würde ich demnächst darangehen. --Immofried 16:56, 12. Nov. 2010 (CET)
Weblinks
Zu den Weblinks (neuere Änderungen) möchte ich die hier Frage aufwerfen, ob es sich dabei um eine Bereicherung des Artikels handelt, oder eher um eine Werbemaßnahme für ein Verwaltungsunternehmen. Ich tendiere zu dem Letztgenannten. --Immofried 00:39, 19. Feb. 2011 (CET)
- Hat sich er(zurückgesetzt)ledigt! ––JÄhh 09:10, 19. Feb. 2011 (CET)
jüngste Änderung(en)
Die Änderungen vom 18.10.11 scheinen im ersten Teil (Außerdem ...) sprachlich nicht enzyklopädisch zu sein, im zweiten Teil (Jedoch ...) zweifle ich an der Richtigkeit des Inhalts (Belege fehlen). --Immofried 00:12, 19. Okt. 2011 (CEST) Nachlesen im Kommentar (Bärmann: WEG, 11. Aufl.) hat meine Skepsis in Bezug auf die Richtigkeit bestätigt. So, wie es geschrieben wurde, stimmt es nicht. Allerdings ist der betreffende Abschnitt des Artikels ohnehin nicht gut formuliert und nicht stimmig. Bei Wird ... Verwaltungsunternehmen veräußert ... wäre es nötig, zwischen Einzelunternehmen, Handelsges. und juristische Personen zu differenzieren. Im Moment habe ich keine Zeit, eine nicht nur andere, sondern auch bessere Formulierung auszuarbeiten. --Immofried 14:53, 20. Okt. 2011 (CEST)