Diskussion:Zahlungsbedingung
[In der Regel sind Zahlungsziele so festgelegt, dass es für den Kunden am sinnvollsten ist, die Zahlung am letzten Tag der Skontofrist nach Abzug der Skonti zu begleichen
Zu diesem Thema stellt sich die Frage: Muss der Rechnungsbetrag abzüglich Skonto beim Geldempfänger am Tag der Zahlungsfrist eingegangen sein oder bedeutet es, dass der Rechnungsbetrag beim Sender (Bankauszug)sichtbar sein muss?
Maßgebend ist das Valutadatum (Tag der Wertstellung). Der Rechnungsbetrag muss also spätestens am Ende der jeweiligen Zahlungsfrist beim Lieferanten eingegangen sein, so dass er darüber verfügen kann. Bei späterem Eingang liegt eine Überziehung bzw. ein erzwungener Lieferantenkredit vor.
Freundliche Grüsse
eingefügter Einwand von "AHSIH": Dies "Der Rechnungsbetrag muss also spätestens am Ende der jeweiligen Zahlungsfrist beim Lieferanten eingegangen sein, so dass er darüber verfügen kann." ist nicht ausreichend Korrekt. Dies güldet nur bei Anwendung von EU-Recht, bei Anwendung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie. Es muss also unterschieden werden nach EU - Recht und BGB - Recht. (bezüglich rechtzeitiger Zahlungen an Behörden gelten wieder andere Regelungen, da mag dies oben aufgeführte stimmen, aber vermutlich auch nur deswegen, weil dies in den behördlichen Schreiben explizit rein-geschrieben ist, dass als Zahlungsziel der Geldeingang bei der Bank des Gläubigers (der Behörde) entscheidend ist für eine Fristwahrung) Da dies hier eine deutsche Wiki-Seite ist, gehe ich davon aus, dass deutsches BGB - Recht zunächst gilt (soweit nicht Gläubiger oder Schuldner außerhalb Deutschland sitzen und im Vertrag bzw. bei den Zahlungsbedingungen explizit die Anwendung des EU - Rechtes als Vertragsbestandteil definieren). Folgendes ist dem Beitrag "Häufige Rechtsirrtümer von Unternehmen (5) Fälligkeit und Skonto unter der Lupe" von Dr. Reinhardt Berner entnommen (der Beitrag ist im Netz als PDF zu finden) Zitat (auszugsweise): "Das BGB spricht von Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort, wobei man unter Leistungsort den Ort der Leistungshandlung versteht, während am Erfüllungsort der Leistungserfolg eintreten muss. Diese Differenzierung ist praktisch aufgegeben und Leistungs- und Erfüllungsort werden heute gleichgesetzt. Bei Geldschulden spricht das Gesetz vom Zahlungsort. Von großer Bedeutung ist das alles, wenn die Leistung (Ware oder Geld) unterwegs verloren geht oder wegen Fehlleistungen anderer Beteiligter (Banken, Spediteure) nicht rechtzeitig eingeht. Nach BGB (§ 270) ist, wenn es keine abweichende Parteivereinbarung gibt, der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners. Dieser hat also die Schuld erfüllt, wenn er das Geld überweist oder den Scheck abschickt. ..." Zitat-Ende Zur Fristwahrung zählt also die Leistungserbringung am Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners, sobald er die Geldschuld bei der Bank zur Zahlung anweist (im Bankterminal beauftragt zur Ausführung oder den Papier-Überweisungsträger am Bankschalter abgibt) und diesen Zeitpunkt als innerhalb der Frist nachweisen kann, gilt die Zahlung (nach BGB) als fristgerecht geleistet (unabhängig davon, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto des Gläubiger ankommt) Wohlgemerkt: dies gilt nicht bei Anwendung von EU-Recht oder wenn es "abweichende Parteienvereinbarungen" gibt, wie in der Regel bei Behörden, welche (wie beim EU-Recht) als fristgerechten Zahlungseingang den Zahlungseingang beim Gläubiger definieren. --217.227.155.86 10:27, 28. Dez. 2013 (CET)
Zahlungsbedingungen
Desweiteren sind Zahlungsbedingungen auch in mehreren Schritten und mit eingebauten Terminen, Garantien und Poenalen üblich. Dabei kommt oft Lieferung und Zahlung Zug um Zug zustande. Eine Industrieanlagen könnte man dann z.B. so anbieten:
20% Anzahlung bei Auftragseingang, gegen Anzahlungsgarantie
60% bei Lieferung der Waren DDU Kundenwerk
10% nach Ende der Installation, aber nicht später, als 60 Tage nach lieferung der Ware DDU Kundenwerk
10% bei Ablauf der Gewährleistungsfrist, ablösbar durch eine Bankbürgschaft.
alle Zahlungen gegen Rechnung, per Überweisung, Zahlungsziel 30 Tage nach Eingang der Rechnung. --Purp 13:43, 16. Feb. 2007 (CET)
Beispiele für Zahlungsbedingungen
Offenbar sind die hier angegebenen Beispiele nicht "wasserdicht", siehe [1]. Wäre vielleicht gut, den Artikel dementsprechend anzupassen. ---- Eberhard Cornelius 17:51, 11. Sep. 2007 (CEST)
"Zahlbar innert 30 Tagen"
Wie sind diese 30 Tage definiert? Sind das 30 Arbeitstage (6 Wochen) oder effektiv 30 Tage inkl. Samstag und Sonntag? -- "Stefan" (nicht signierter Beitrag von 62.154.204.228 (Diskussion | Beiträge) 11:33, 19. Jun. 2009 (CEST))
Fehler im Artikel bei Nachteile für Kunde?
2. Die Ausnutzung von Zahlungszielen ist in der Regel teurer als ein Bankkredit.
Ist das nicht falsch? Der Bankkredit/Kontokorrent ist doch teurer als der Lieferantenkredit. Auch wird bei normal kurzen Zahlungsziel in der Praxis doch kaum beim Preis einkalkuliert, dass der Kunde erst nach 10 oder 30 Tagen zahlt.
Bei längeren Zahlungszielen wie 60´oder 90 Tage sicherlich aber nicht bei den 'normal' kurzen Zahlungszielen innerhalb eines Monats. (nicht signierter Beitrag von 212.202.247.45 (Diskussion) 16:53, 28. Jan. 2011 (CET))
Die Antwort auf diese Frage steht im Artikel Lieferantenkredit.
Freundliche Grüße 80.139.102.240 09:27, 1. Apr. 2011 (CEST)k80.139.102.240 09:27, 1. Apr. 2011 (CEST)
Wie sind diese 30 Tage definiert?
Das sind Kalendertage. Ist die Rechnung auf den 07.01. datiert ist sie am 06.02. fällig. (nicht signierter Beitrag von 212.202.247.45 (Diskussion) 16:53, 28. Jan. 2011 (CET))
EuGH: Zahlungsverzug bei Banküberweisungen
Zur Frage: Muss der Rechnungsbetrag abzüglich Skonto beim Geldempfänger am Tag der Zahlungsfrist eingegangen sein oder bedeutet es, dass der Rechnungsbetrag beim Sender (Bankauszug)sichtbar sein muss?
Es zählt der Geldeingang auf dem Konto des Gläubigers/Lieferanten. Siehe Urteil des EuGH dazu: http://www.infopoint-europa.de/aktuell/beitraege/167-eugh-zahlungsverzug-bei-bankueberweisungen- - Julian 28.01.2011 (nicht signierter Beitrag von 212.202.247.45 (Diskussion) 16:53, 28. Jan. 2011 (CET))
Einwand/Hinweis von "AHSIH": siehe auch meinen oben eingefügten Beitrag Geldeingang auf dem Konto des Gläubigers/Lieferanten zählt nur bei der Anwendung von EU - Recht, der Verweis auf das Urteil des EuGH zeigt ja auch, dass es in der Sache um eine EU - Recht- Sache ging Jedoch solange BGB - Recht anwendbar ist, zählt die Absendung/Beauftragung der Geldschuld als Leistungszeitpunkt (siehe meinen eingefügten Beitrag oben) --217.227.155.86 10:27, 28. Dez. 2013 (CET)
Zahlungskonditionen
Hallo! mir fehlt ein bißchen eine finale Antwort auf die Korektheit von Zahlungskonditionen. Nach meinen Unterlagen ist z. Bsp. die Schreibweise 20% Anzahlung bei Auftragsbestätigung 50% bei Lieferbereitschaft 30% bei Abnahme buchhalterisch nciht korrekt. Sie müsste lauten: 20% Anzahlung bei Auftragsbestätigung 70% bei Lieferbereitschaft 100% bei Abnahme Begründung: Die Anzahlung ist wirtschaftsjuristisch keine Rechnung, da sie zu keinem Umsatz führt. Umsatz darf üblicherweise erst zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gebucht werden. Daher wird auf der ersten "echten" Rechnung (in unserem Fall der Lieferbereitschaft) der Rechnungsbetrag in voller Höhe von 70% ausgewiesen. Dann wird unter dem Rechnugnsbetrag die Anzahlung in Höhe von 20% der Gesamtsumme abgezogen und der Vermerk, "Noch zu zahlen € [50% des Betrages]" ausgewiesen. Alternativ wird eine Gutschrift über die Anzahlung erstellt und eine "echte" Rechnung in Höhe von 70% ausgestellt. Bezahlt werden dann nach Verrechnung der Gutschrift am Debitor selbstverständlich nur 50%. Nach der Abnahme wird dann eine Rechnung über 30% gestellt.
Zugegebenermaßen gefällt mir diese Form nicht, scheint aber gängige Lehrmeinung zu sein. Kann mir jemand eine praktikable Lösung nennen, die man so auch auf die Rechnung schreiben kann, ohne juristisch oder buchhalterisch einen Fehler zu machen? (nicht signierter Beitrag von Hirblingerp (Diskussion | Beiträge) 09:16, 11. Aug. 2015 (CEST))