Diskussion:Zinsschranke
Wie ist es bei einer Holdinggesellschaft, wenn die Tochtergesellschaften mit Eigenkapital finanziert werden, nicht der Organschaft unterliegen (z.B. gemeinsame Gesellschaft mit Partnern), aber die Darlehen auf der Ebene der Holding gehalten werden: Ausgeschüttete Gewinne der Tochtergesellschaften unterliegen dann grundsätzlich nur zu 5% der Besteuerung auf der Ebene der Holding, aber die Zinsen fallen dort an - beträgt die Zinsschranke dann 30% der 5% ... tritt dann also die Zinsschranke in ziemlicher Schärfe in Wirkung (d.h. Besteuerung des nicht um Zinsen geminderten Gewinns auf Ebene der Tochtergesellschaften , sehr eingeschränkter Abzug auf Ebene der Holding) ?
Verfall Zinsvortrag
"Die Möglichkeit zum Zinsvortrag wird häufig ins Leere laufen: Oft wird sich die Situation des betroffenen Unternehmens, insbesondere das steuerliche EBITDA, auch in Folgejahren nicht erheblich verändern, so dass sich Verlustvorträge immer weiter anhäufen und praktisch nie nutzbar werden. Spätestens bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebes gehen die Vorträge endgültig verloren"
Das ist ja gerade Sinn und Zweck der Zinsschranke. Diesen Passus sollte man von der "Kritik" meiner Meinung anch komplett streichen. (nicht signierter Beitrag von 188.192.176.57 (Diskussion) 15:39, 30. Sep. 2013 (CEST))