Dār al-Harb

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Der arabische Begriff dār al-Harb دار الحرب 

dār al-harb

, DMG

dāru l-ḥarb

heißt wörtlich übersetzt „Haus des Krieges“ oder „Gebiet des Krieges“ und bezeichnet alle Gebiete der Welt, in denen der Islam nicht Staatsreligion ist, die kein Dār-al-ahd („Gebiet des Vertrages“, „Gebiet des Übereinkommens“) sind. Die Bewohner der Dār al-Harb sind die Ḥarbīs, für die eigene rechtliche Bestimmungen gelten. Weitestgehend mit gleicher Bedeutung wie Dār al-Harb wird auch der Begriff Dār al-Kufr (دار الكفر), wörtlich „Gebiet des Unglaubens“ gebraucht. Im Gegensatz dazu werden Gebiete mit dem Islam als Staatsreligion Dār al-Islām (دار الإسلام) genannt. Der Begriff taucht nicht im Koran auf, sondern geht Yusuf al-Qaradawi zufolge auf den Begründer der hanafitischen Rechtsschule, den islamischen Rechtsgelehrten Abu Hanifa (699–767), zurück.[1]

Kriegszüge gegen die Dār al-Harb werden aus traditioneller Sicht des Islam nicht als Kriege betrachtet und deshalb auch nicht als solche bezeichnet, sondern als „Öffnungen“ (فتوحات Futuhat). Nach traditioneller islamischer Auffassung kann es keinen Salām („Frieden“) mit der Dār al-Harb geben, sondern nur eine zeitlich begrenzte Hudna („Waffenstillstand“). Kriege gegen die Dār al-Harb werden traditionell als Dschihad bezeichnet. Die bekannte verstorbene muslimische Autorin und Referentin zum Thema Islam, Fatima Grimm, propagierte den Dschihad in ihrer Schrift „Die Erziehung unserer Kinder“ u. a. mit den Worten: „Ich meine, dass wir etwa um das 15. Lebensjahr herum damit rechnen dürfen, unsere Kinder für den Begriff des Dschihad aufgeschlossen zu finden. Wir müssen ihnen dann zeigen, auf welchen Gebieten unser Glaube den Angriffen des Dar-ul-harb ausgesetzt ist und ihnen Wege eröffnen, die es ihnen einmal ermöglichen sollen, die Verteidigung erfolgreich in die eigenen Hände zu nehmen. Dazu gehört, dass wir ... ihnen immer vor Augen führen, was für eine großartige Auszeichnung es für jeden Muslim ist, für die Sache des Islam mit der Waffe in der Hand kämpfen zu können. Einen größeren Verdienst kann er sich ja durch nichts auf Erden erwerben.“[2]

Wer den Dschihad betreibt, wird als Mudschahed (مجاهد), pl. Mudschahidun (مجاهدون), bzw. im Genitiv und Akkusativ Mudschahidin (مجاهدين) bezeichnet. Der Dschihad ist keine Pflicht des individuellen Muslims, sondern Pflicht für die Gesamtheit der Muslime (fard kifâya). Wer während des Dschihad getötet wird, geht als Schahid (شهيد), wörtlich übersetzt „Zeuge“, „Märtyrer“ unmittelbar in den Himmel ein, wo er von den so genannten Paradiesjungfrauen (Huri) und anderen Freuden umgeben ist.

Nach ursprünglicher Auffassung ist es einem Muslim verboten, in der Dār al-Harb zu leben, und er muss, wenn es ihm irgend möglich ist, von dort in die Dar al-Islam auswandern (Hidschra, wie einst der Prophet Mohammed aus Mekka, bevor es islamisch war, nach Medina auswanderte).

In späterer Zeit wurden Begriffe wie Dar as-Sulh („Gebiet mit Friedensvertrag“) und gleichbedeutend Dar al-'Ahd geschaffen. Sie bezeichneten Gebiete, die einen Vertrag mit der Dar al-Islam geschlossen hatten und tributpflichtig waren. Aus diesen Gebieten mussten Muslime auch nicht zwingend auswandern. Nach der britischen Eroberung Indiens erklärten Religionsgelehrte wie Sayyid Ahmad Khan, dass jedes Land, in dem die Muslime ihre Religion praktizieren dürfen, als Dar al-Aman („Gebiet mit Sicherheitsgarantie“) zu betrachten sei, womit die Pflicht zu Dschihad oder Auswanderung entfalle. In diesem Sinne betrachteten nach der Teilung Indiens 1947 viele Muslime Indien als Dar al-Aman. Viele indische Muslime blieben aber der traditionellen Auffassung treu und wanderten nach Pakistan aus (Muhadschirun).

Diese späteren Begriffe sind aber umstritten, da die islamischen Madhahib etwa seit dem 11. oder 12. Jahrhundert jegliche Neuerungen ablehnen. Genaueres über Neuerungen steht im Artikel Fiqh.

Da spätestens seit dem Ende des Kalifats 1924 kein islamischer Staats- und Herrschaftsverband mehr existiert, gibt es in den jeweiligen muslimisch dominierten Nationalstaaten sehr unterschiedliche Auslegungen und Anwendungen des islamischen Rechts, so auch des Konzepts von Dār al-Harb. Es hat heutzutage nur noch geringe Bedeutung.[3]

Literatur

  • Peter Heine: Terror in Allahs Namen. Extremistische Kräfte im Islam. Herder, Freiburg 2001, ISBN 3-451-05240-7, S. 17–30 (Dschihâd), hier: S. 23–26.

Einzelnachweise

  1. „Dar Al-Islam And Dar Al-Harb: Its Definition and Significance“ von Ahmed Khalil, oberes Drittel
  2. zit. nach Fatima Grimm: Die Erziehung unserer Kinder.,München 1995, S. 19; hier wiedergegeben mit der im Internet Archive gespeicherten und nicht mehr verfügbaren Kopie der islamischen Website enfal.de
  3. http://www.oxfordislamicstudies.com/article/opr/t125/e490?_hi=1&_pos=1