Einräumungsvertrag

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Mit dem Einräumungsvertrag wird im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Voraussetzung für die Begründung (rechtliche Entstehung) von Wohnungseigentum bzw. Teileigentum auf einem Grundstück geschaffen (§ 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)). Er ist, zusammen mit dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 WEG), die Basis für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher.

Wohnungseigentum kann gemäß § 2 WEG ausschließlich durch Einräumungsvertrag (§ 3 WEG) oder Teilungserklärung (§ 8 WEG) begründet werden.[1] Der Einräumungsvertrag wird typischerweise dann benutzt, wenn das Grundstück mehreren Personen gehört (Miteigentum nach Bruchteilen)[2], während eine Teilungserklärung meist von einem Alleineigentümer eines Grundstücks abgegeben wird.

Der Einräumungsvertrag ist notariell zu beurkunden (§ 4 Absatz 3 WEG).

Literatur

  • Bärmann: Wohnungseigentumsgesetz. Kommentar, 11. Auflage, München 2010, ISBN 978-3-406-60576-5

Quellenangaben

  1. Armbrüster in Bärmann (2010) § 2 Rn 2
  2. Armbrüster in Bärmann (2010) § 3 Rn 8