Elektronische Fußfessel

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Elektronische Fußfessel mit Basisstation in Frankreich

Die elektronische Fußfessel (fachlich elektronische Aufsicht) ist ein Gerät zur Aufenthaltsüberwachung einer Person, das an einem ihrer beiden Fußgelenke angebracht wird.

Elektronische Fußfessel in Schweden
Elektronische Fußfessel in Kalifornien, USA

Wirkung

Die elektronische Fußfessel ist mit einem Sender ausgestattet, der in ständigem Funkkontakt mit einer Basisstation steht. Empfängt die Station kein Signal, weil der Sender sich außerhalb ihrer Reichweite befindet oder zerstört wurde, meldet sie über das Telefonnetz Alarm an die überwachende Behörde. Bei Verwendung einer mobilfunkangebundenen elektronischen Fußfessel kann der Standort des betroffenen Menschen rund um die Uhr überwacht und kontrolliert werden.[1] Der Tagesablauf des Gefesselten wird vorher in einem Wochenplan genau festgelegt. Falls es zu Fehlermeldungen kommt, wird der Überwachte kontaktiert, der sich dann rechtfertigen muss. Bei häufigen oder gravierenden Verstößen kann eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen beziehungsweise ein Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt werden.

Deutschland

In Deutschland wird die gesetzlich so bezeichnete Elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) in der Umgangssprache meist elektronische Fußfessel genannt.

Vorläufer

Ein Beispiel für die Anwendung der EAÜ war ein hessisches Pilotprojekt, in dem die Fußfessel seit dem Jahr 2000 im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bewährungsauflagen, zur Abwendung eines Bewährungswiderrufes, im Vorfeld eines Gnadenentscheides oder zur Untersuchungshaftvermeidung Anwendung findet. In der deutschsprachigen Literatur wurde die elektronische Fußfessel anfangs eher als elektronisch überwachter Hausarrest bezeichnet, wobei die Überwachten allerdings durchaus verpflichtet sind, ihre Wohnung zu verlassen, um entweder einer Lohnarbeit oder den Auflagen von gemeinnütziger Arbeit oder von anderen sinnvollen Beschäftigungen nachzukommen. Baden-Württemberg plante als erstes Bundesland ab 2008 eine landesgesetzliche Regelung.[2]

Aktuelle Regelung

Strafrechtliche Sanktion

Nach dem am 1. Januar 2011 neu eingefügten § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 sowie Satz 3 und 4 Strafgesetzbuch[3] kann das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.[4]

Die EAÜ setzt u. a. voraus,

  • dass eine Strafe von mindestens zwei Jahren vollständig vollstreckt beziehungsweise, dass die Erledigung einer Maßregel wie der Sicherungsverwahrung bereits eingetreten ist und dass außerdem
  • weiter die Gefahr schwerer Straftaten, insbesondere von Gewalt- und Sexualstraftaten, besteht.

Dem am 1. Januar 2012 in Kraft getreten „Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen Überwachungsstelle (GÜL) für elektronische Fußfesseln“ traten von Mai 2011 an nach und nach alle Länder bei.[5] Die GÜL hatte ihren Sitz bis 2017 im ehemaligen Amtsgericht von Bad Vilbel in Hessen.[6] Heute wird die Überwachung durch die Mitarbeiter der GÜL in einem Hochsicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt durchgeführt.[7]

Im April 2015 wurden in Deutschland 76 Menschen mit elektronischer Fußfessel von der GÜL überwacht, 57 davon wegen eines Sexualdelikts und 19 wegen eines Gewaltdelikts.[8]

Bei Zerstörung der Fußfessel oder beim Verlassen des Kontrollbereichs läuft bei der GÜL ein entsprechender Alarm auf.

Maßnahme der Gefahrenabwehr

Im Jahr 2017 verabschiedete die Große Koalition eine Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), die es unter anderem ermöglicht, so genannten Gefährdern eine Fußfessel anzulegen.[9][10] Hierzu wurde durch den Innenausschuss des Bundestages am 20. März 2017 eine öffentliche Expertenanhörung durchgeführt.[11] Am 27. April 2017 wurde der Gesetzentwurf im Bundestag verabschiedet.[12] Am 9. Juni 2017 trat § 20z BKAG in Kraft (seit Mai 2018 § 56 BKAG). Bis zum 24. Oktober 2017 wurde vom BKA weder für einen der 705 islamistischen Gefährder noch für eine der 428 „relevanten Personen im islamistischen Spektrum“ eine Fußfessel beantragt.[13]

Beispiel einer landespolizeilichen Regelung ist Art. 34 PAG.

Diskutierte Ausweitung

Seit einigen Jahren wird die Anwendung von Fußfesseln bei Verurteilten diskutiert, weil die Gefängnisse überfüllt sind. Die elektronische Fußfessel wird dabei von ihren Befürwortern als Alternative zur Freiheitsstrafe propagiert. Überdies steht die Verwendung der elektronischen Fußfessel für solche Personen in der Diskussion, deren Sicherungsverwahrung durch die neuere Rechtsprechung des EGMR unzulässig geworden ist.

In den meisten Anwenderländern haben sich aber durch die Maßnahme die Gefängnisse nicht geleert, vielmehr wurde durch Electronic Monitoring ein neuer Bereich zwischen Haft- und Bewährungsstrafe geschaffen.[14] Die elektronische Fußfessel ermöglicht es, familiär eingebundene, berufstätige Ersttäter merklich zu bestrafen, ohne sie durch Gefängnisaufenthalt der Gefahr kriminogener Sozialisation auszusetzen.[15]

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung von März 2017[16] soll die Möglichkeit einer EAÜ zum Zweck der Führungsaufsicht auf extremistische Straftäter ausgeweitet werden.[17]

Österreich

Nach einer Gesetzesänderung kann seit September 2010 die Strafhaft unter gewissen Umständen in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests (eüH) vollzogen werden. Die gesetzliche Grundlage zu dieser Form des Strafvollzugs findet sich im Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetz.[18] Weiters werden in der Hausarrestverordnung[19] zusätzliche Bestimmungen, etwa zu den Kosten des eüH, ausgeführt.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind gemäß § 156cStVG eine voraussichtlich 12 Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe, eine Unterkunft im Inland, eine Beschäftigung, ausreichendes Einkommen, Kranken- und Unfallversicherungsschutz und die schriftliche Einwilligung aller im gleichen Haushalt lebenden Personen. Weiters muss nach einer Prüfung anzunehmen sein, dass die Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbraucht wird.

Bei Sexualdelikten (§§ 201–207b StGB) ist eine Fußfessel gemäß § 156cAbs 1a StVO erst ab dem Zeitpunkt möglich, in dem auch eine bedingte Entlassung zur Hälfte der verhängten Strafzeit (§ 45StGB) in Frage kommt.

Der elektronisch überwachte Hausarrest bedarf eines Antrags. Dieser ist bei Strafhaft in der zuständigen Justizanstalt zu stellen. Nach der Antragstellung wird durch den Verein Neustart erhoben, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen (z. B. ob der Verurteilte tatsächlich eine Unterkunft im Inland hat).[20] Die Entscheidung über den Antrag erfolgt mit Bescheid durch den Leiter der Justizanstalt.

Für den elektronisch überwachten Hausarrest kommen Fußfesseln des israelischen Herstellers Elmo-Tech zur Anwendung. Überwacht wird per Funkverbindung zu einer Station, die wiederum per GSM oder über eine Festnetzleitung an das Überwachungssystem andockt. Der Überwachte bezahlt mit 22 € pro Tag die täglichen Kosten von 5 € für die Technik und unterstützt mit dem Rest den Freigänger betreuenden Verein Neustart. 500 Fesseln sind geplant, in wenigen Tagen gingen etwa 100 Anträge von Häftlingen ein. Die erste Person, der eine elektronische Fußfessel bewilligt wurde, war eine 45-jährige Kärntnerin, deren Haftstrafe – wegen eines Eigentumsdelikts – im Juni 2011 endete und die schon Freigängerin zu einem Arbeitsplatz war, den sie sich selbst aus der Haft heraus besorgt hatte.[21]

Schweiz

Mit der Revision des Strafrechts ist die elektronische Fußfessel als Ersatz für die Freiheitsstrafe seit dem 1. Januar 2015 möglich.[22][23] Seit dem Jahr 1999 war die elektronische Überwachung versuchsweise zugelassen, an diesem Versuch beteiligten sich die Kantone Basel-Stadt, Baselland, Waadt, Bern, Tessin, Genf und Solothurn.[24]

Andere Länder

International wird die Maßnahme als Electronic Monitoring bezeichnet und von den Anbieterfirmen unter diesem Namen als Produkt vertrieben. In Europa ist die elektronische Fußfessel in den Ländern Frankreich, Schweden, Niederlande, Großbritannien und Polen landesweit im Einsatz.[25]

Frankreich

Frankreich hat im Rahmen seines Pilotprojekts die Anwendung der Fußfessel auf sechs Monate beschränkt, weil nach dieser Zeit die ersten psychischen Ausfälle zu beobachten sind. Der Grund hierfür ist, dass kein direkter physisch wahrnehmbarer Druck von außen (durch Mauern, Gitter, Wachpersonal usw.) auf den Träger ausgeübt wird. Stattdessen muss der Verurteilte sich selbst disziplinieren. Für ihn gibt es nur die viel abstraktere Drohung, dass ihn die Polizei nach einem Verstoß wieder „einfangen“ wird. Den Druck muss der Verurteilte selbst auf sich ausüben.

Vereinigte Staaten

Im US-amerikanischen Strafrecht gehört das Tragen einer GPS-Fußfessel häufig zu den Auflagen bei der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (Parole).[26] Zu den Kosten gibt es mittlerweile einschlägige Erfahrungen: Demnach kostet ein Gefängnisaufenthalt den US-Steuerzahler durchschnittlich 35 US-Dollar pro Tag und Insasse, während die Fußfessel durchschnittlich 7 Dollar pro Tag und Überwachtem kostet. Mit der Fußfessel werden dabei Resozialisationsquoten von über 70 % erreicht.

In den USA wird eine Variante der Fußfessel mittlerweile auch eingesetzt, um Unterlassungsbefehle durchzusetzen: Menschen, die sich dem Wohnort einer anderen Person nicht weiter als bis zu einem bestimmten Abstand annähern dürfen, erhalten für einen bestimmten Zeitraum eine Fußfessel und eine passende Senderbox. Diese Verurteilten dürfen sich weiterhin frei bewegen. Wenn sich aber die Fußfessel von der Box weiter als einige Dutzend Meter entfernt oder aber der mit GPS ausgestattete Sender zu nah an den verbotenen „Zielort“ gelangt, wird Alarm ausgelöst. Außerdem wird seit 2007 eine weitere Variante ausprobiert: Die Fußfessel enthält dabei einen Sensor mit Hautkontakt. Dieser prüft ununterbrochen, ob der Träger Alkohol im Blut hat. Mit diesem Mittel sollen Täter, die ihre Verbrechen unter Alkoholeinfluss begangen haben, zur Abstinenz gebracht werden.

Literatur

  • Achim Brauneisen: Die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes als neues Instrument der Führungsaufsicht. In: Strafverteidiger (StV) 2011, 311; strafverteidiger-stv.de (PDF; 162 kB).
  • Michael Lindenberg: Ware Strafe. Elektronische Überwachung und die Kommerzialisierung strafrechtlicher Kontrolle. AG Spak, Bremen 1997, ISBN 3-930830-06-X.
  • Markus Mayer: Modellprojekt Elektronische Fußfessel. Wissenschaftliche Befunde zur Modellphase des hessischen Projekts. Freiburg 2004, S. 27 (markus-mayer-info.de [PDF; abgerufen am 7. Januar 2013] Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht: forschung aktuell, research in brief, Nr. 23).
  • Matthias Niedzwicki: Elektronische Fußfesseln – Freiheitsbeschränkung nach Art. 2 II S. 2 GG oder Freiheitsentziehung nach Art. 104 GG? In: Niedersächsische Verwaltungsblätter, 10/2005, Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung, S. 257–260.
  • Gudrun Hochmayr: Elektronisch überwachter Hausarrest. Zur Regelung in Deutschland und Österreich., Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 11/2012, 537; zis-online.com (PDF; 121 kB).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Christoph Wenzel: So funktionieren elektronische Fußfesseln. In: Berliner Morgenpost. 7. August 2010, S. 3 (online [abgerufen am 13. Juli 2015]).
  2. Elektronischer Hausarrest im Strafvollzug – Landeskabinett Baden-Württemberg beschließt Gesetzentwurf. (Nicht mehr online verfügbar.) Justizministerium Baden-Württemberg, 18. November 2008, archiviert vom Original am 8. Dezember 2015; abgerufen am 4. Dezember 2015.
  3. BGBl. 2010 I, 2300
  4. Stephan Beukelmann: Elektronische Fußfessel. In: Neue Juristische Wochenschrift-Spezial, 20/2011, 632
  5. Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder. Hessisches Ministerium der Justiz, abgerufen am 10. Juli 2017.
  6. Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder. In: Gesetz- und Verordnungsblatt von Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.), Ausgabe 2012 Nr. 10 vom 30. April 2012, S. 165–176 (online).
  7. dw.com
  8. Pressemitteilung: „Positive Bilanz für gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder gezogen“ Website Hessisches Ministerium der Justiz, 16. April 2015, abgerufen am 17. April 2015
  9. BGBl. 2017 I S. 1354
  10. Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes. In: KriPoZ. 2. Februar 2017.
  11. Anhörung zu Fußfessel für Gefährder Presseinformation des Deutschen Bundestages vom 14. März 2017.
  12. n-tv.de: Bundestag beschließt Sicherheitspaket, Fußfessel für Gefährder kommt
  13. Reiko Pinkert, Ronen Steinke: Sicherheitspolitik: Kaum ein Gefährder trägt eine elektronische Fußfessel SZ, 25. Oktober 2017
  14. Frank Pergande: Elektronische Fussfessel, Prämie für den Lebenspartner, in FAZ vom 29. Juni 2011 (online).
  15. Tatjana Bojic. In: Westfälischer Anzeiger, 2. Oktober 2010, S. 2.
  16. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern, BT-Drs. 18/11584 vom 20. März 2017 (PDF; 226 kB)
  17. Alexander Baur: Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ausweitung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf extremistische Straftäter im Rahmen der Führungsaufsicht KriPoZ, 23. März 2017. PDF-Version.
  18. RIS - Strafvollzugsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 25.05.2021. Abgerufen am 25. Mai 2021.
  19. RIS Dokument. Abgerufen am 25. Mai 2021.
  20. Elektronisch überwachter Hausarrest. Abgerufen am 25. Mai 2021.
  21. „Geringe Anwendung bei U-Haft“. ORF online, 20. September 2010
  22. Straftäter schweizweit überwachen. Elektronische Fussfessel lässt auf sich warten. In: Neue Zürcher Zeitung vom 6. Januar 2015.
  23. Elektronische Fussfesseln werden in der Schweiz alltäglich. SRF-Tagesschau, 25. September 2013; srf.ch.
  24. Erstmals elektronische Fussfesseln im Einsatz. In: Die Südostschweiz. 2. Oktober 2013. Abgerufen am 4. Dezember 2015., S. 6.
  25. Tatjana Bojic: Modellprojekt: Südwest: Erste Strafgefangene bekommen Fußfessel. In: Badische Zeitung. 1. Oktober 2010. Abgerufen am 4. Dezember 2015. (dpa)
  26. Henning Schaum: Strafzumessung im US-Prozess - Ein Überblick. In: German American Law Journal, 15. März 2010.