Energieeffizienzgesetz (Liechtenstein)
Das Energieeffizienzgesetz (EEG)[1] soll die Energieeffizienz und die erneuerbaren Energien im Fürstentum Liechtenstein verbessern bzw. fördern.
Zweck
Das EEG regelt gemäß Art 1 EEG:
a) die Ausrichtung von Förderbeiträgen für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz[2] und verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien;
b) die Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen und die Erhebung einer Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch.
und trägt zu einer effizienten und umweltverträglichen Energieverwendung und -versorgung bei.
Umsetzung
Die Umsetzung der Zeile und des Zwecks des EEG erfolgt gemäß Art 3 ff EEG durch förderungswürdige Maßnahmen und Förderbeiträge:
- Wärmedämmung bestehender Bauten (Art 5 f EEG);
- Erstellung von Bauwerken mit geringem Energieverbrauch (Minergie-Bauten, Art 7 f EEG);[3]
- Verbesserung der Raumbeheizung und Erwärmung von Brauchwasser durch besonders energieeffiziente und ökologische Haustechnikanlagen (Art 9 f EEG);
- Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung (Art 11 EEG);
- Erwärmung von Brauchwasser durch thermische Sonnenkollektoren (Art 12 EG);
- Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen (Art 13 EG);
- Energiegewinnung durch Demonstrationsobjekte (Art 14 EEG);
- Energiegewinnung durch andere Anlagen (Art 15 EEG).
Unionsrecht
Durch das EEG wird das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG umgesetzt. Liechtenstein ist Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und hat sich zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet. In weiterer Folge wird Liechtenstein auch die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/8/EG und Richtlinie 2006/32/EG[4] umsetzen.
Aufbau
- I. Allgemeine Bestimmungen
- Art 1 und 2
- II. Förderungswürdige Maßnahmen und Förderbeiträge
- A. Im Allgemeinen
- Art 3 und 4
- B. Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
- 1. Wärmedämmung bestehender Bauten
- Art 5 und 6
- 2. Minergie-Bauten
- Art 7 und 8
- 3. Haustechnikanlagen
- Art 9 und 10
- 4. KWK-Anlagen
- Art 11
- C. Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien
- Art 12 bis 14
- D. Andere Anlagen
- Art 15
- A. Im Allgemeinen
- III. Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen
- Art 16 bis 19
- IV. Organisation und Durchführung
- A. Organisation (Energiekommission)
- Art 20 bis 22
- B. Verfahren
- Art 23 bis 29
- C. Weitere Vollzugsbestimmungen
- Art 30 bis 34
- A. Organisation (Energiekommission)
- V. Rechtsmittel
- Art 35
- VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Art 36 bis 40
- Übergangsbestimmungen
Organisation und Durchführung des EEG
Energiekommission
Gemäß Art 20 Abs. 1 EEG wird von der liechtensteinischen Regierung für jeweils vier Jahre eine Energiekommission bestellt.
Der Energiekommission hat vor allem die Aufgaben (Art 21 EEG):
- die Regierung in allen energiepolitischen Belangen zu beraten;
- Förderbeiträge für Demonstrationsobjekte und andere Anlagen zuzusichern und auszurichten sowie die Abnahme der Energie zu ermöglichen;
- die Entwicklungen des energiepolitischen Umfeldes, der technologischen Entwicklung im Energiebereich zu beobachten sowie die laufende Überwachung der Maßnahmen im Hinblick auf ihre Zielerreichung;
- die Durchführung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen, insbesondere hinsichtlich energieeffizienter Beleuchtungsmittel und Haushaltsgeräte.
Energiefachstelle Liechtenstein
Beim Amt für Volkswirtschaft ist nach Art 22 EEG eine Energiefachstelle einzurichten. Diese hat folgende Aufgaben (Beispiele nach Art 22 Bst. a bis l):
- Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Energiekommission;
- Zusicherung und Ausrichtung von Förderbeiträgen sowie die Zusicherung der Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17 EEG, soweit nicht die Energiekommission zuständig ist;
- Ausarbeitung und Umsetzung von energiepolitischen Konzepten;
- Ausarbeitung von Gesetzen und Verordnungen im Energiebereich;
- Bearbeitung der EWR-Agenda im Energiebereich;
- Beratung von Privaten, Gemeinden und Institutionen in allen Fragen der effizienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien;
- Information der Öffentlichkeit und der Schulen in Fragen der effizienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien;
- Organisation der Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im Bereich der effizienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien;
- Koordination und Kooperation mit Amtsstellen und Institutionen, die mit Energiefragen befasst sind;
- Zertifizierung von Minergie-Bauten;
- Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen im Energiebereich.
In Kraft treten
Das EEG trat gemäß Art 40 am 1. Juni 2008 in Kraft. Es wurde seither mehrfach novelliert.
Energieeffizienzverordnung
Das liechtensteinische Energieeffizienzgesetz wird durch die Energieeffizienzverordnung[5] ergänzt.
In dieser Energieeffizienzverordnung wurden Anforderungen an Erneuerbare-Energie-Anlagen, Förderbeiträge und Einspeisevergütungen festgelegt.
Siehe auch
- Energieeffizienzgesetz (Österreich),
- Energieeffizienz-Monitoringstelle (Österreich),
- Bundesstelle für Energieeffizienz (Deutschland).
Weblinks
- Gesetzesdatenbank LILEX.
- Energiefachstelle beim Amt für Volkswirtschaft!.
- Energieeffizienzrichtlinie (RL 2012/27/EU) (PDF).
Einzelnachweise
- ↑ Langtitel: Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl 116/2008.
- ↑ Gemäß Art 2 Abs. 1 lit. f) EEG ist „Energieeffizienz“, das Verhältnis zwischen der in einem Umwandlungsprozess oder in einem System nutzbaren zur eingesetzten Energiemenge.
- ↑ Gemäß Art 2 Abs. 1 lit. n) EEG sind „Minergie-Bauten“: Bauten, die dem freiwilligen, durch die Marke "Minergie" geschützten Qualitätsstandard entsprechen.
- ↑ ABl. Nr. L 315, 1.
- ↑ Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV), LGBl 118/2008.