Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale (auch: Energiebonus oder Energiepauschale, Abkürzung: EPP) ist eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro an alle in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen, die im Rahmen des sogenannten zweiten Entlastungspakets[1] im Mai 2022 beschlossen wurde, um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten abzumildern. Die Energiepreispauschale wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022[2] in das Einkommensteuergesetz aufgenommen (siehe §§ 112 bis 122 EStG).[3]
Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen, die im Veranlagungszeitraum 2022 Erwerbseinkünfte beziehen. Darunter fallen
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Der Anspruch entsteht am 1. September 2022.
Auszahlung der Energiepreispauschale
Auszahlung an Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und in die Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel im September 2022 durch den Arbeitgeber mit dem Lohn oder Gehalt ausgezahlt. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijob), sofern ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt abgibt und sie ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um das erste Dienstverhältnis handelt.
Arbeitgeber, die im Kalenderjahr insgesamt mehr als 1.080 Euro Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen haben, aber nicht mehr als 5.000 Euro, können die Pauschale im Oktober 2022 auszahlen. Wenn die abzuführende Lohnsteuer im Kalenderjahr weniger als 1.080 Euro beträgt, kann der Arbeitgeber auf die Auszahlung verzichten.
In der Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers mindert die Pauschale die abzuführende Lohnsteuer. Zur Kennzeichnung, dass einem Arbeitnehmer die Energiepreispauschale ausgezahlt wurde, wird in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe E eingetragen.
Anrechnung auf die Einkommensteuervorauszahlung
Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für Gewinneinkünfte (§ 13, § 15 oder § 18 EStG) für den 10. September 2022 festgesetzt worden, ist diese Vorauszahlung um 300 Euro zu mindern. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 Euro, wird sie auf 0 Euro gemindert. Verfahrensrechtlich soll die Herabsetzung der Vorauszahlung durch Allgemeinverfügung erfolgen oder durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid.
Auszahlung in anderen Fällen
Anspruchsberechtigte, denen die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wird oder die ihre Steuervorauszahlung nicht um 300 Euro mindern können, erhalten die Vergünstigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 ausgezahlt, also frühestens im Jahr 2023 nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt.
Steuerpflicht der Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale gilt als Einnahme im Rahmen der sonstigen Einkünfte, genauer als Einnahme aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, und ist damit voll einkommensteuerpflichtig. Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nicht pauschal versteuert wird, gilt die Pauschale als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit. In diesem Fall wird sie – weil sozialabgabenfrei – bei der Berechnung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt. Bei Minijobbern wird auf eine Versteuerung verzichtet.
Die Steuerpflicht führt dazu, dass lediglich Anspruchsberechtigte mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages (10.347 Euro) die Energiepauschale in vollem Umfang erhalten. Den übrigen Anspruchsberechtigten verbleibt dagegen nur ein um den individuellen Grenzsteuersatz gekürzter Betrag, der sich in einigen Fällen noch um den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer vermindern kann.
Auf die Energiepreispauschale werden keine Sozialabgaben abgeführt, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handelt.
Nichtberücksichtigung bei Sozialleistungen
Die Energiepreispauschale wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 122 EStG). Mit Alg 2 aufstockende Arbeitnehmer und Selbstständige können die Energiepreispauschale und die 200 Euro betragenden Energiepauschale neben Arbeitslosengeld II beziehen.[4] Wer Arbeitslosengeld II erhält, ohne zugleich Aufstocker zu sein, erhält die Energiepreispauschale nicht.
Kritik
Personen, die nicht erwerbstätig sind, z. B. Studenten oder Rentner, erhalten keine Energiepreispauschale. Um dennoch anspruchsberechtigt zu sein, reicht es laut der CDU-Finanzexpertin Antje Tillmann aus, „dass zum Beispiel ein Rentner einmal im Jahr 2022 eine Stunde auf seinen Enkel aufpasst und dafür von seinen Kindern 12 Euro Mindestlohn im Rahmen eines Minijobs oder aus selbständiger Tätigkeit erhält. Im Anschluss gibt er diese Einkünfte in der Steuererklärung an, bekommt die Energiepreispauschale im Mai 2023 ausbezahlt.“[5][6]
Der Sozialverband VdK plant eine Musterklage gegen Ungleichbehandlung bei der neuen Energiepauschale.[7][8]
Abgrenzung zum Heizkostenzuschuss nach dem Heizkostenzuschussgesetz vom 29. April 2022
Von der Energiepreispauschale zu unterscheiden ist der Heizkostenzuschuss nach dem Heizkostenzuschussgesetz vom 29. April 2022, der vor allem für Wohngeld-Empfänger und Studierende mit Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gezahlt wird.[9][10]
Weblinks
- FAQ zur Energiepreispauschale des Bundesfinanzministeriums
Einzelnachweise
- ↑ Bundesfinanzministerium: Schnelle und spürbare Entlastungen. In: bundesfinanzministerium.de, 20. Mai 2022. Abgerufen am 31. Mai 2022.
- ↑ Steuerentlastungsgesetz 2022 (PDF)
- ↑ FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ - Bundesfinanzministerium - Service. Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 5. Juli 2022.
- ↑ Peter Piekarz: Erhalten Hartz 4 Aufstocker zusätzlich 300 € Energiepauschale? In: HartzIV.org. 23. Juli 2022, abgerufen am 3. August 2022 (deutsch).
- ↑ Patricia Huber: Energiepreispauschale: Wie Rentner die 300 Euro erhalten. In: Merkur.de. Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG, 5. Juli 2022, abgerufen am 5. Juli 2022.
- ↑ Sozialverband VdK Deutschland e.V: 300 Euro auch im Ruhestand. 1. Juni 2022, abgerufen am 5. Juli 2022.
- ↑ VdK will gegen Energiepreispauschale klagen. In: tagesschau.de. Norddeutscher Rundfunk, 5. Juni 2022, abgerufen am 5. Juli 2022.
- ↑ Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e.V: Energiepreispauschale: VdK plant Musterklage gegen Ungleichbehandlung. Abgerufen am 5. Juli 2022.
- ↑ Energiekosten | Höherer Heizkostenzuschuss kommt. Die Bundesregierung, 8. April 2022, abgerufen am 10. Juli 2022.
- ↑ Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten (Heizkostenzuschussgesetz – HeizkZuschG). (PDF) In: Bundesanzeiger. Bundesanzeiger Verlag, 29. April 2022, abgerufen am 10. Juli 2022.