Erfrischungsgeld

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Als Erfrischungsgeld wird, aus einer Wahltradition, die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Wahlhelfer in Deutschland bezeichnet. In Baden-Württemberg ist hingegen von einem „Zehrgeld“ die Rede. Als Anerkennung für den ehrenamtlichen Einsatz erhält man eine (pauschale) Entschädigung, die für Essen und Getränke gedacht ist.

Bei bundesweiten Wahlen (Bundestagswahl und Europawahl) sind die Gelder in allen Bundesländern gemäß der jeweiligen Wahlordnung gleich hoch. Seit März 2017 beträgt das Erfrischungsgeld nach § 10 der Bundeswahlordnung 25 Euro, für den Vorsitzenden 35 Euro. Mit einer Anpassung des § 10 der Europawahlordnung ist bis zur nächsten Europawahl zu rechnen.

Bei Landes- und Kommunalwahlen kann davon abgewichen werden. So zahlt beispielsweise das Land Brandenburg seinen Wahlhelfern 15 Euro, während in Schleswig-Holstein bis zu 30 Euro und in Berlin bis zu 50 Euro für einen Wahlhelfereinsatz erstattet werden. Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Hessen zahlen 21 Euro, wobei es den Gemeinden in Hessen erlaubt ist, den Betrag auf eigene Kosten aufzustocken. Die Gewährung und die Höhe des Erfrischungsgeldes sowie des Zehrgeldes in den einzelnen Bundesländern regeln die entsprechenden Landeswahlgesetze oder Landeswahlordnungen. Komplexe Aufteilungen nach Wahlhelfer und Wahlvorstände sowie, ob dies in einem Wahl- oder Briefwahllokal erfolgt, ergibt sich in den Stadtstaaten Berlin und Bremen.

Für den Fall, dass ein Wahlhelfer außerhalb seines eigenen Wahlbezirks beauftragt wird, können hierfür zusätzlich entsprechende Kosten gemäß den jeweiligen Reisekostengesetzen erstattet werden.

Übersichtstabelle

Bundesland Euro Bemerkungen
Bundestagswahl / Europawahl 21 Bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament finden in allen Bundesländern die Regeln zum entsprechenden Bundesrecht bzw. EU-Recht Anwendung.
Baden-Württemberg 21 In Baden-Württemberg wird das Erfrischungsgeld „Zehrgeld“ genannt.
Bayern ?? Höhe legt die jeweilige Gemeinde fest.
Berlin 25–50
Brandenburg 21–45
Bremen 30–50
Hamburg 30–60 Die Stadt Hamburg zahlt als Erfrischungsgeld einen höheren Betrag. Wahlbezirksleitungen[1] (nur in HH; Anstelle von Wahlvorsteher) erhalten 60 € (Briefwahl 50 €), deren Stellvertreter 45 € (Briefwahl 35 €) und Beisitzer allgemein 30 €.[2]
Hessen 21 Das tatsächliche gewährte Erfrischungsgeld liegt jedoch in vielen Fällen darüber; die Mehrkosten tragen die Gemeinden selbst.[3]
Mecklenburg-Vorpommern 21–45
Niedersachsen 16–30 Mindestens 16 Euro, bei der Bundestagswahl 2017 zuletzt bis zu 30 Euro Aufwandsentschädigung.
Nordrhein-Westfalen 28–100
Rheinland-Pfalz 21
Saarland 21
Sachsen 15
Sachsen-Anhalt 21
Schleswig-Holstein ??–30 Bis zu 30 Euro.
Thüringen 16

Landesspezifische Regelungen

Baden-Württemberg

Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer Sitzung des Wahlausschusses, den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Zehrgeld von je 21 Euro gewährt werden.[4]

Bayern

Wahlhelfern kann ein Erfrischungsgeld als Aufwandsentschädigung gewährt werden.[5] Die Höhe legt die jeweilige Gemeinde fest. Für Europa-, Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen sowie Volksentscheide erhält die Gemeinde vom Bund bzw. Freistaat und Bezirk den Betrag je Wahlhelfer in pauschaler Höhe erstattet. Die jeweilige Gemeinde entscheidet in eigener Verantwortung, ob sie diesen Betrag aufstockt.[6]

Berlin

Für die Tätigkeit im Wahlvorstand beträgt das Erfrischungsgeld 50 Euro, für die Tätigkeit in einem Briefwahllokal sind es 35 Euro. Für Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes beträgt das Erfrischungsgeld 30 Euro beziehungsweise 25 Euro in einem Briefwahllokal, wenn Freizeitausgleich gewährt wird. Wird der Freizeitausgleich nicht gewährt oder nicht in Anspruch genommen, gelten die generellen Sätze. Sofern der Arbeitgeber Freizeitausgleich gewährt, beträgt das Erfrischungsgeld 30 Euro und 25 Euro im Briefwahlvorstand.[7]

Brandenburg

Ein Erfrischungsgeld von je 15 Euro kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Tag der Wahl gewährt werden. Den Wahlvorstehern kann ein Erfrischungsgeld von 20 Euro gewährt werden. Das Erfrischungsgeld ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.[8][9]

Für die Landtagswahl 2014 liegt das Erfrischungsgeld, je nach Wahlkreis, zwischen 21 und 45 Euro.[10]

Bremen

Für die Tätigkeit im Wahlvorstand wird ein sogenanntes Erfrischungsgeld als Entschädigung gezahlt. Im Land Bremen beträgt es, je nach Aufwand und Verantwortung bei Europa- und Bundestagswahlen[11]

  • für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher 70 Euro,
  • für Schriftführerinnen und Schriftführer 65 Euro,
  • für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes 60 Euro,

bei Landtags- und Kommunalwahlen

  • für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher in Urnenwahlvorständen 70 Euro,
  • für die übrigen Mitglieder des Urnenwahlvorstandes bis zu 65 Euro,
  • für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher in Briefwahlvorständen 70 Euro,
  • für die übrigen Mitglieder des Briefwahlvorstandes bis zu 65 Euro,
  • für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher in Auszählwahlvorständen 70 Euro,
  • für die übrigen Mitglieder des Auszählwahlvorstandes 65 Euro.

Bei Landtags- und Kommunalwahlen wird das Erfrischungsgeld für die Brief- und Auszählwahlvorstände für jeden Tag der Tätigkeit gezahlt. Der Besuch einer Schulung ist für bestimmte Funktionen (z. B. Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher) verpflichtend, für die übrigen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer freiwillig. Für die Teilnahme an einer Schulung erhalten Mitglieder der Urnenwahlvorstände 10 Euro extra, Mitglieder der Brief- und Auszählwahlvorstände bei Landtags- und Kommunalwahlen 20 Euro zusätzlich. Bei den Landtags- und Kommunalwahlen wird den Brief- und Auszählwahlvorständen an Feiertagen (oftmals auf Christi Himmelfahrt fallend) das doppelte Erfrischungsgeld ausgezahlt.

Hamburg

Da bei den Bürgerschafts- und Bezirksversammlungswahlen in Hamburg 2008 das Digitale Wahlstift System (DWS) nicht zum Einsatz kam, musste die Auszählung der zirka 3,2 Millionen Stimmzetteln mit insgesamt rund 9,6 Millionen abgegebenen Stimmen per Hand bewältigt werden. Aus diesem Grund wurden die Erfrischungsgelder um jeweils mindestens das Zweieinhalbfache erhöht.[12]

  • Wahlbezirksleiter erhielten 120 Euro (vorher 45 Euro),
  • Stellvertreter 110 Euro (vorher 35),
  • einfache Wahlhelfer 100 Euro (vorher 30 Euro) pro Einsatztag.

Hessen

Das Land erstattet den Kommunen 21 Euro pro Person. Das tatsächliche gewährte Erfrischungsgeld liegt jedoch in vielen Fällen darüber; die Mehrkosten tragen die Gemeinden selbst.[13]

Mecklenburg-Vorpommern

Je nach Wahlkreis liegt das Erfrischungsgeld zwischen 21 und 45 Euro.[14][15]

Niedersachsen

Der Gesetzgeber regelt den Mindestbetrag in Höhe von 16,00 Euro. Höhere Beträge liegen im Ermessen der Gemeinde. Bad Nenndorf zahlt beispielsweise seit (einigen) Jahren 25,00 Euro. Die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter erhalten 30,00 Euro, da diese einen höheren Aufwand haben, als die anderen Wahlhelfer (Abholung der Unterlagen vor der Wahl/ Rückgabe nach der Wahl, Besuch der Vorbesprechung etc.)[16]

Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO) Vom 1. November 1997

§ 8 Entschädigung für die Ausübung von Wahlehrenämtern

(1) Die Auslagen für wahlehrenamtliche Tätigkeit werden unbeschadet des Absatzes 2 durch eine Pauschalentschädigung im Rahmen folgender Höchstsätze abgegolten:
1. 16 Euro je Sitzung für die Mitglieder des Landeswahlausschusses und eines Kreiswahlausschusses und
2. 25 Euro für die Mitglieder eines Wahlvorstands.
(2) Notwendige Auslagen, die den Inhaberinnen und Inhabern von Wahlehrenämtern in Ausübung des Ehrenamtes durch Fahrkosten außerhalb des Wohnortes oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert ersetzt.
(3) Ein in Ausübung des Ehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.
(4) Für die Festsetzung der Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 sind zuständig:
1. die Wahlleiterinnen oder Wahlleiter hinsichtlich der Mitglieder der Wahlausschüsse,
2. die Gemeinden hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände ihrer Wahlbezirke,
3. die Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter hinsichtlich der Mitglieder der Briefwahlvorstände.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen fällt je nach Gemeinde und Funktion im Wahlvorstand das Erfrischungsgeld unterschiedlich hoch aus und liegt zwischen 28 und 100 Euro.[17]

Rheinland-Pfalz

Ein Erfrischungsgeld von je 21 Euro das auf ein Tagegeld anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.[18]

Saarland

Ein Erfrischungsgeld von je 15 Euro, das auf ein Tagegeld anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 3 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.[19][20]

Sachsen

Ein Erfrischungsgeld von je 15 Euro, das auf ein Tagegeld anzurechnen ist, kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung und bis zur Höhe von 20 Euro den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag gewährt werden.[21]

Sachsen-Anhalt

§ 9 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

(2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Tag der Wahl ein Erfrischungsgeld in Höhe von 21 Euro gewährt werden, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist.
(3) Ein in Ausübung des Wahlehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.
(4) Für die Festsetzung der Entschädigung sind zuständig:
1. die Wahlleiter hinsichtlich der Beisitzer der Wahlausschüsse,
2. die Gemeinden hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände ihrer Wahlbezirke,
3. die Kreiswahlleiter hinsichtlich der Mitglieder der Briefwahlvorstände.[22]

Schleswig-Holstein

Ein pauschalierter Auslagenersatz bis zu 30 Euro kann den Mitgliedern

1. der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 2 einberufenen Sitzung und
2. der Wahlvorstände für den Wahltag gewährt werden. Der pauschalierte Auslagenersatz ist auf ein Tagegeld nach den Absätzen 1 und 2 anzurechnen.[23]

Thüringen

Ein Erfrischungsgeld von je 16 Euro, das auf ein Tagegeld anzurechnen ist, kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung sowie den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag gewährt werden. An Stelle eines Erfrischungsgeldes soll öffentlichen Bediensteten ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden.[24]

Weitere Anwendungsbeispiele

Sozialgesetzbuch

Erfrischungsgeld wird auch für die Wahlhelfer der Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch[25] gezahlt.

„Die Mitglieder von Wahlleitungen und andere Wahlhelfer, die während der Zeit und an der Stätte ihrer regelmäßigen Beschäftigung tätig sind, erhalten für diese Zeit anstelle einer Aufwandsentschädigung bei einem Zeitaufwand während der regelmäßigen Arbeitszeit von über fünf Stunden ein Erfrischungsgeld von 16 Euro. Erstreckt sich ihre Inanspruchnahme auch auf eine Zeit außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, erhalten sie hierfür eine nach diesem Zeitaufwand berechnete Aufwandsentschädigung. Die Leistungen dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich nach Absatz 3 für den gesamten Zeitaufwand ergibt.“

§ 9 Abs. 4 SVWO: Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer[26]

Volksentscheide und Volksbegehren

Bei Volksentscheiden[27] und bei Volksbegehren[28] wird ebenfalls ein Erfrischungsgeld ausgelobt. In beiden Fällen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter und den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld anzuwenden.

Kostenerstattung

Die Kosten für die Erfrischungsgelder, die den einzelnen Kommunen entstehen, werden bei bundesweiten Wahlen den Ländern durch den Bund ersetzt. Finden gleichzeitig Landtags- oder Kommunalwahlen statt, werden diese Kosten anteilig ersetzt.[29]

Bei den letzten Bundestagswahlen (2009 und 2013) wurden zwischen 500.000 und 600.000 Wahlhelfer benötigt.[30][31]

Einzelnachweise

  1. Online-Dienst Einstiegsseite – HamburgService. Abgerufen am 12. September 2017.
  2. Wahlhelfer. Abgerufen am 12. September 2017.
  3. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 4. November 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wahlen.hessen.de
  4. Baden-Württemberg: § 9 Absatz 2 Landeswahlordnung (LWO): Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern, Zehrgeld, abgerufen am 19. Oktober 2020
  5. Bayern: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung – LWO) Vom 16. Februar 2003; § 9 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld Absatz 2
  6. Bayern; online im Internet: 8. Mai 2014
  7. Berlin; online im Internet: 8. Mai 2014
  8. Brandenburg: § 7 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld Absatz 2
  9. Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) Vom 4. Februar 2008 (GVBl.II/08, [Nr. 04], S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 01]) Auf Grund des § 88 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 198), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 70 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. l S. 330, 342) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern
  10. Brandenburg: Tatort Wahlbüro: Was passiert im Wahlvorstand? online im Internet: 10. Mai 2014
  11. [1]
  12. Erfrischungsgeld als Lockmittel (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.steuerzahler-baden-wuerttemberg.de Bund der Steuerzahler BaWü: im „Schwarzbuch ’08“ vom 9. Oktober 2008
  13. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 4. November 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wahlen.hessen.de
  14. Mecklenburg-Vorpommern: Tatort Wahlbüro: Was passiert im Wahlvorstand? online im Internet: 10. Mai 2014
  15. Wahlhelfer in Rostock gesucht@1@2Vorlage:Toter Link/www.mvpo.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. vom 3. April 2014
  16. Archivlink (Memento des Originals vom 25. Mai 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.badnenndorf.de
  17. https://nrw.mehr-demokratie.de/wahlhelfer.html
  18. Landeswahlordnung Rheinland-Pfalz (LWO) vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch die Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 18. Dezember 2009, (GVBl. S. 4) § 8 Absatz 3: Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
  19. Landeswahlordnung Saarland (LWO) Vom 23. Juni 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2009 Fundstelle: Amtsblatt 2009, S. 198 Geltungsbeginn: 31. Januar 2012, Geltungsende: 31. Dezember 2015; § 8 Auslagenersatz für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld Absatz 2
  20. SRKG vgl. BS-Nr. 2032-10.
  21. § 7 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld (Absatz 2)
  22. Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung – LWO) Vom 14. April 2010
  23. Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung – GKWO –) Vom 2. Dezember 2009 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014; § 5 Ersatz von Auslagen für Mitglieder von Wahlorganen (Absatz 3)
  24. Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) Vom 12. Juli 1994: § 9 Absatz 2: Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld, Aufwandsentschädigung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters
  25. § 53 Wahlorgane IV. SGB
  26. § 9 „Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer“ Absatz 4 Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
  27. § 8 „Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld“ Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (Neugliederungsdurchführungsverordnung – NeuGlV)
  28. § 56 „Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld“ Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (Neugliederungsdurchführungsverordnung – NeuGlV)
  29. § 50 „Wahlkosten“ Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
  30. Wie man einer von über 500.000 Wahlhelfern wird bundestag.de; vom 9. Juli 2013
  31. Wahlhelfer (Bei bundesweiten Wahlen werden rund 600 000 Wahlhelfer in ca. 80 000 Urnenwahlbezirken und rund 10 000 Briefwahlbezirken benötigt.) (Memento des Originals vom 14. Mai 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundeswahlleiter.de auf bundeswahlleiter.de; Stand: Dezember 2009