Erholungsort
Mit dem Prädikat Erholungsort oder staatlich anerkannter Erholungsort wird in mehreren deutschen Bundesländern eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil ausgestattet aufgrund der als besonders begutachteten Eignung zur Erholung z. B. im Rahmen eines Erholungsurlaubs mit einwandfreier Luftqualität.
In Deutschland erfolgt die Anerkennung zum „staatlich anerkannten Erholungsort“ durch das zuständige Ministerium des jeweiligen Bundeslands bzw. durch die „Ämter für regionale Landesentwicklung“; als Grundlage dienen die Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen des Deutschen Heilbäderverbands e. V. und des Deutschen Tourismusverbands e. V.; erstmals taucht der Begriff auf im Titel der 2. Auflage von 1951.[1]
Das Prädikat wird an Ortschaften vergeben, deren Luft und Klima Eigenschaften aufweisen, die der Erholung förderlich sind. Das Gutachten muss regelmäßig wiederholt werden. Im Gegensatz zu Luftkurorten und anderen Kurorten müssen in Erholungsorten keine medizinischen Einrichtungen zur Durchführung von Kur- bzw. Rehamaßnahmen vorhanden sein. Voraussetzung ist jedoch eine auf Tourismus ausgelegte Infrastruktur.
Daneben gibt es noch „staatlich anerkannte Fremdenverkehrsgemeinden“, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen müssen.
Im deutschen Bundesland Bayern können Gemeinden, die ein „staatlich anerkannter Erholungsort“ sind, nach dem Kommunalabgabengesetz (§7) eine „Kurabgabe“ verlangen (auch: „Kurtaxe“).[2]
In Niedersachsen können Gemeinden auf Grundlage § 9 des niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) für bestimmte fremdenverkehrsbezogene Zwecke einen „Fremdenverkehrsbeitrag“ erheben.
Listen von Erholungsorten
- Staatlich anerkannte Erholungsorte in Mecklenburg-Vorpommern
- Liste der Kur- und Erholungsorte in Sachsen
Weitere Gemeinden finden sich in der Kategorie:Staatlich anerkannter Erholungsort in Deutschland.
Einzelnachweise
- ↑ Begriffsbestimmungen. Abgerufen am 25. März 2020.
- ↑ Bürgerservice BAYERN-RECHT Online - KAG | Landesnorm Bayern | Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993. Abgerufen am 21. April 2017.