Ersatzlebensmittel

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Ersatzlebensmittel[1] sind Lebensmittel, die einem anderen in Aussehen und Geschmack ähneln, aber aus anderen Zutaten bestehen. Es wird gelegentlich das Wort Lebensmittelersatz oder fachsprachlich Surrogat verwendet. Hiervon abzugrenzen ist das nicht essbare Lebensmittelimitat, z. B. Shokuhin-Sanpuru. Im englischen Sprachraum wird der Ausdruck Ersatz good für den deutschen Begriff Ersatzlebensmittel verwendet, unter Zuhilfenahme des deutschen Wortes Ersatz.[2]

Hungerbrot während der Leningrader Blockade 1944 aus Gänsefußsamen und Kleie, frittiert mit Schmieröl

Grund für Ersatzlebensmittel war in Notzeiten die mangelnde Verfügbarkeit. Klassisches Beispiel ist Margarine als Butter-Ersatz. Große Bedeutung hatten Ersatzlebensmittel im Ersten Weltkrieg. Das Hauptmotiv ist heute meist eine Kostenersparnis bei der Herstellung, d. h. das Ersatzlebensmittel ist kostengünstiger als das klassische Lebensmittel. Verbraucherschutzverbände und auch die Medien benutzen hierfür auch die Begriffe Lebensmittelplagiat oder Lebensmittelfälschung und meinen damit den Einsatz von Ersatzstoffen mit grenzwertiger Kenntlichmachung auf dem Etikett.[3][4] Dieser Begriff wird jedoch auch für die Imitation des Designs oder eines eingetragenen Geschmacksmusters von Markenprodukten also Produktpiraterie im Lebensmittelbereich verwendet.[5]

In der DDR wurden zur Kaschierung von Lieferengpässen vielfältige Ersatzstoffe angeboten: Eine Schweinebacke (Fettbacke) ist auch ein Substitut anstelle eines Koteletts.

Daneben gibt es auch Gründe, die beim Verbraucher liegen, beispielsweise Nahrungsmittelunverträglichkeit, Vegetarismus oder Veganismus.

Häufig werden die Originale im Lebensmittelgesetz genau definiert und sind begrifflich geschützt, damit keine Bezeichnungen gewählt werden, die beim Verbraucher zur Verwechselung mit dem echten Produkt führen. So sieht die EG-Verordnung 1898/87 einen Begriffsschutz für Milch, Molke, Rahm, Butter, Buttermilch, Käse, Joghurt und Kefir vor. Ausnahmen stellen traditionelle Begriffe wie Kokosmilch, Kakao- und Erdnussbutter dar. Sojaprodukte fallen nicht unter diese Ausnahmeregelungen.[6]

§ 11 LFGB verbietet es generell, nachgemachte oder minderwertige Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen. Sojaprodukte dürfen entsprechend nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn suggeriert wird, dass es sich dabei um oben genannte geschützte Begriffe handeln könnte.

Beispiele

Kartoffelrationierung Pirmasens 1917, Steckrübenwinter

Einzelnachweise

  1. https://de.bab.la/woerterbuch/deutsch-englisch/ersatzlebensmittel
  2. https://mises.org/library/human-action-0/html/pp/906
  3. Verbraucherzentrale Hamburg: Liste der Lebensmittelplagiate (Memento vom 22. Oktober 2012 im Internet Archive)
  4. https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/lebensmittelfaelschungen-maschinenoel-im-olivenoel-1.2726282-3
  5. Lebensmittel-Design: Puddingstreit Paula vs. Flecki
  6. Wolfgang Frede (Hrsg.): Taschenbuch für Lebensmittelchemiker. 2. Auflage. Springer, 2005, ISBN 978-3-540-28198-6, S. 461.
  7. Hans-Dieter Belitz, Werner Grosch, Peter Schieberle: Lehrbuch der Lebensmittelchemie. 6. vollständig überarbeitete Auflage. Springer, Berlin / Heidelberg 2008, ISBN 978-3-540-73201-3, doi:10.1007/978-3-540-73202-0.
  8. Wolfgang Frede (Hrsg.): Taschenbuch für Lebensmittelchemiker. 2. Auflage. Springer, 2005, ISBN 978-3-540-28198-6, S. 678.