Erwählter Bischof

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Als erwählte Bischöfe bzw. erwählte Erzbischöfe wurden nach der Reformation im 16. Jahrhundert in den evangelisch gewordenen reichsunmittelbaren geistlichen Fürstentümern im Heiligen Römischen Reich die an Stelle der bisherigen katholischen Fürstbischöfe von den Domkapiteln bzw. Stiftskapiteln gewählten und eingesetzten Kirchenfürsten bezeichnet, weil sie selbstverständlich keine päpstliche Approbation erlangen konnten.

Wie ihre katholischen Vorgänger übten sie einerseits landesherrlich-weltliche Funktionen aus und zum anderen geistliche Bischofsfunktionen. Letztere gingen jedoch mitunter auf die jeweiligen Kapitel über.

Wenn die Kapitulare eines Stiftskapitels mehrheitlich Protestanten waren, wählte das Kapitel nach dem Tode des bisherigen Bischofs nach denselben Regeln wie bei früheren Bischofswahlen nun einen evangelischen.

Auf die Wahl wurde in evangelischen, wie auch seit jeher in katholischen Bistümern häufig durch weltliche Fürsten Druck ausgeübt, die darin eine Möglichkeit sahen, für ihre (manchmal noch nicht erwachsenen) Söhne Versorgungsposten zu schaffen. Schon vor der Reformation war es üblich gewesen, zweite und dritte Söhne regierender Fürsten auf ein geistliches Amt vorzubereiten, um das eigene Territorium nicht durch Erbteilung zu zersplittern. Mit dieser Platzierung von nahen Verwandten war auch das Streben nach vergrößertem Einfluss der eigenen Dynastie im Stiftsgebiet verbunden. Manchmal fand eine Bischofswahl bereits zu Lebzeiten des Vorgängers statt, sodass der Nachfolger zunächst die Stellung eines Koadjutors einnahm. Die Bischöfe aus dem Hochadel waren nicht grundsätzlich inkompetent, unter den evangelischen waren aber mehr Juristen als Theologen.

Wenn sie noch weitere Bischofssitze innehatten, waren evangelische wie katholische Bischöfe in ihren Zweitbistümern als Administratoren (wörtlich Verwalter) zu titulieren. Die in diversen Lexika zu lesende Information, protestantische Kirchenfürsten seien grundsätzlich als Administrator bezeichnet worden,[1] widerspricht der historisch dokumentierten Praxis.[2]

Der Übergang der fürstlichen Gewalt von katholischen Bischöfen zu protestantischen wurde erst im Westfälischen Frieden im Jahre 1648 vom Kaiser des Heiligen Römischen Reiches anerkannt, so dass die erwählten Bischöfe der betreffenden Erz- und Hochstifte ihre eigentlich zustehenden Stimmen im Reichsfürstenkollegium des Reichstages nicht wahrnehmen konnten. Jedoch sah der Friedensschluss ebenfalls vor, dass die meisten protestantischen geistlichen Fürstentümer säkularisiert und den Herrschaftsbereichen benachbarter Fürsten angeschlossen wurden. Die übernahmen dann die Reichs- bzw. Kurfürstenrechte der nun erloschenen Bistümer.

Fürstentümer

Es gab folgende protestantische geistliche Fürstentümer:

Anmerkungen

  1. Administrator postulatus. In: Johann Heinrich Zedler: Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste. Band 1, Leipzig 1732, Sp. 530.
  2. Eike Wolgast: Hochstift und Reformation. Studien zur Geschichte der Reichskirche zwischen 1517 und 1648, Stuttgart 1995