Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diese Fachanwaltsbezeichnung erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14e der Fachanwaltsordnung (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.l FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können.

Nach § 14 e der Fachanwaltsordnung sind besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • 1. Bauvertragsrecht,
  • 2. Recht der Architekten und Ingenieure,
  • 3. Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen,
  • 4. Grundzüge des öffentlichen Baurechts,
  • 5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Statistik

Zum 1. Januar 2018 sind 2.927 Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht in Deutschland zugelassen.[1]

Einzelnachweise

  1. Bundesrechtsanwaltkammer Statistiken 2018. 2018, archiviert vom Original am 16. Juli 2018; abgerufen am 16. Juli 2018.

Weblinks