Fachkunde im Strahlenschutz

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Die Fachkunde im Strahlenschutz ist in Deutschland die notwendige Voraussetzung für eine Reihe von Tätigkeiten beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung wie zum Beispiel Röntgenstrahlung. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachkunde (idR zu belegen durch Nachweise über die geforderte Ausbildung, praktische Erfahrung und zu absolvierende Kurse) richten sich nach den geplanten Tätigkeiten im technischen oder medizinischen Bereich.

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlung ist der Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz eine Voraussetzung zur Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten (SSB). Die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlung am Menschen erfordert die vorherige Stellung der rechtfertigenden Indikation durch Personen, welche als Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte approbiert sind und welche die jeweils erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.

Rechtliche Grundlagen

Der Umgang mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, in denen Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von mindestens fünf Kiloelektronvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von einem Megaelektronvolt begrenzt ist, wird durch die Röntgenverordnung (RöV) geregelt. Darin wird in § 18a die „Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz“ definiert.

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung (sofern nicht durch die RöV abgedeckt) wird durch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt. Hierin wird in § 30 die „Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz“ definiert.

Weitergehende - gleichwohl nicht rechtsverbindliche - Festlegungen zu Erwerb, Aktualisierung und Umfang der Fachkunde werden in einer Reihe von Richtlinien getroffen:

  • Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung (Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern) vom 21. November 2011, zuletzt geändert am 23. Juni 2014[1]
  • Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005, zuletzt geändert am 27. Juni 2012[2]
  • Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18. Juni 2004, zuletzt geändert am 19. April 2006[3]
  • Strahlenschutz in der Medizin. Richtlinie nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 30. November 2011, zuletzt geändert am 11. Juli 2014[4]
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte. Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung und zur Röntgenverordnung vom 18. Dezember 2003[5]
  • Strahlenschutz in der Tierheilkunde – Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV) vom 25. September 2014[6]

Umfang und Erwerb der Fachkunde

Der Umfang der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde wird durch die Art der vorgesehenen Tätigkeit und durch die Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs bestimmt.

Im Bereich der technischen Anwendungen von radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung ist in den entsprechenden Fachkunde-Richtlinien eine Reihe von Fachkundegruppen definiert. Je nach Fachkundegruppe sind dann bestimmte Kurse oder Kombinationen von Kurs-Modulen (Strahlenschutzkurse) vorgeschrieben, die zum Erwerb der Fachkunde idR absolviert werden müssen. Auch die Fachkunde-Richtlinien für den medizinischen Bereich definieren verschiedene Kurse und deren Inhalte, welche für die verschiedenen Anwendungen von radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung am Menschen idR absolviert werden müssen.

Den verschiedenen oben angeführten Fachkunde-Richtlinien ist gemeinsam, dass der Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz in der Regel

  • eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung,
  • praktische Erfahrung (die sog. Sachkunde) und
  • die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen (sog. Strahlenschutzkurse)

voraussetzt.

Aktualisierung der Fachkunde

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Entsprechende Kurse werden in der Regel von den Kursstätten für Strahlenschutzkurse angeboten.

Literatur

  • Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011, Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2011
  • Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung, RöV). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011, Teil I Nr. 51 ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2011
  • Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung (Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern) vom 21. November 2011, GMBl. S. 1039
  • Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005
  • Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18. Juni 2004, GMBl. 2006 S. 799, zuletzt geändert am 19. April 2006
  • Strahlenschutz in der Medizin. Richtlinie zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 30. November 2011. Gemeinsames Ministerialblatt, 62. Jahrgang, Nummer 44–47, ausgegeben zu Berlin am 30. November 2011
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte. Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung und zur Röntgenverordnung vom 18. Dezember 2003. GMBl. 2004 S. 350

Siehe auch

Einzelnachweise

Weblinks