Feindliches Grün
Als feindliches Grün wird in Deutschland der Defekt einer Lichtzeichenanlage bezeichnet, bei dem für mehrere miteinander in Konflikt stehende Fahrbeziehungen die Farbe Grün (oder auch Gelb) aufleuchtet. Ein weiterer Fall von „feindlichem Grün“ liegt vor, wenn lediglich auf der untergeordneten Straße das Lichtzeichen Grün leuchtet, während auf der bevorrechtigten Straße die Ampelanlage ausgeschaltet ist.[1]
Unfälle durch „feindliches Grün“ stellen für die beteiligten Verkehrsteilnehmer ein unabwendbares Ereignis dar, wenn sich die jeweils anderen Verkehrsströme erst zeigen, wenn nicht mehr gehandelt werden kann.[2] Im Falle eines Unfalls bei „feindlichem Grün“ haftet der (staatliche) Betreiber nach Maßgabe des staatshaftungsrechtlichen Rechtsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs; es wird kein voller Schadensersatz i. S. d. § 249 BGB, sondern lediglich eine „angemessene Entschädigung“ geschuldet.[1] Der Nachweis von „feindlichem Grün“ ist jedoch aufgrund der großen Unwahrscheinlichkeit einer solchen Fehlfunktion sehr schwierig.
Lichtzeichenanlagen sind zur Verhinderung von feindlichem Grün mit elektronischen Lampenstromüberwachungsschaltungen versehen.
In Deutschland muss nach DIN VDE 0832 eine Lichtzeichenanlage innerhalb von 300 ms nach Erscheinen feindlichen Grüns in den Zustand „Gelb Blinken Nebenrichtung“ (entspricht dem Aus-Zustand) geschaltet werden.
Siehe auch
Literatur
- Rolf Jox: Zur Haftung bei fehlerhafter Ampelschaltung (sog. „feindlichem Grün“). In: NZV 1989, S. 133–137.
- Johannes Schwake: Zur rechtlichen Bewertung von „feindlichem Grün“ – Zugleich Besprechung des Urteils des LG Dresden vom 18.8.2006 (6 O 1536/04). In: VersR 2007, S. 1620–1624.
Weblinks
- „Feindliches Grün“, Videoclip zeigt ein Beispiel für ein regelmäßig geschaltetes „Feindliches Grün“ in Köln (abgerufen am 25. August 2018)
Einzelnachweise
- ↑ a b Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2013 – 9 U 23/12 (Online bei Landesrechtsprechung Baden-Württemberg) = NVwZ-RR 2014, 331.
- ↑ Amtsgericht Köln, Urteil vom 7. August 1987 – 266 C 715/86 = NJW-RR 1988, 28.