Flugverbotszonen für unbemannte Luftfahrzeuge
Flugverbotszonen für unbemannte Luftfahrzeuge bzw. UAV (engl. für Unmanned Aerial Vehicle) sowie für unbemannte Luftfahrtsysteme bzw. UAS (engl. für Unmanned Aerial System) wurden in Deutschland mit einer Drohnenverordnung[1] im März 2017 geregelt. Solche nationalen Regelungen werden sukzessive an die seit Juli 2020 geltende einschlägige Verordnung der Europäischen Union angepasst.[2]
Gesetzliche Grundlage
Bis zu der für Ende 2021 vorgesehenen Veröffentlichung so genannter Geo-Zonen gemäß Verordnung (EU) 2019/947 Art. 2 Nr. 4 gelten weiter die Bestimmungen in der nationalen Drohnenverordnung, nach denen jegliche Behinderung oder Gefährdung, sowie der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen verboten ist.[1]
Diese Bereiche sind:
- Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften
- Menschenansammlungen insbesondere bei Veranstaltungen (mehr als 24 Personen)
- Hauptverkehrswegen wie Autobahnen
- An- und Abflugbereiche von Flugplätzen
- Kontrollzonen von Flugplätzen
- Industrieanlagen
- Wohngrundstücke (nicht kompletten Wohngebiete) ohne Zustimmung des Eigentümers oder Mieters
- Naturschutzgebiete (nach § 23 Abs. 1 BNatSchG)
- Nationalparks (nach § 24 BNatSchG)
- FFH-Gebiete (nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG)
- Vogelschutzgebiete (nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG)
- Krankenhäuser
- Staatliche Einrichtungen wie z. B.:
- Liegenschaften von Polizei, Feuerwehr oder anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- Justizvollzugsanstalten
- Militärischen Anlagen und mobilen Truppen der Bundeswehr
- Verfassungsorgane, obere und oberste Landes- und Bundesbehörde
- Diplomatischen Vertretungen oder internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts
Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat hierfür eine Broschüre herausgegeben.[3]
Weiterhin gilt § 21b Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung: „Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt“ (also Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen).
Karten mit eingezeichneten Flugverbotszonen für UAV
Speziell für Deutschland angelegte und gepflegte Karten mit Flugverbotszonen für UAV und UAS findet man unter:
- Droniq App. Droniq GmbH (Tochter der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH)
- Dronemaps 24. nicopter GmbH
Weltweite Karten inkl. Deutschland findet man unter:
Weblinks
- Unbemannte Luftfahrtsysteme. Luftfahrt-Bundesamt
Einzelnachweise
- ↑ a b Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
- ↑ Verordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- ↑ Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Hrsg.): Drohnen – die wichtigsten Regeln im Überblick. März 2020 (Online [PDF; 665 kB; abgerufen am 20. Juni 2021]).