Fränkischer Ritterkreis

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Mit dieser Urkunde berechtigte 1778 Kaiser Joseph II. den Ritterkanton Odenwald zur Verleihung von Orden

Der Fränkische Ritterkreis war der Zusammenschluss der fränkischen Reichsritterschaft (siehe auch Ministeriale). Familien und Personen sind in der Liste fränkischer Rittergeschlechter aufgeführt.

Fränkischer Ritterkreis und Fränkischer Reichskreis

Der Fränkische Reichskreis wurde im Jahr 1500 vom römisch-deutschen König Maximilian I. geschaffen, um den Landfrieden im Heiligen Römischen Reich besser gewährleisten zu können. Bis zum Jahr 1512 entstanden insgesamt zehn solcher Reichskreise.

Im Fränkischen Reichskreis waren geistliche und weltliche Fürsten, Grafen und Herren und die Reichsstädte vertreten. Gemeinsame Aufgabe, wie Zölle, die Unterhaltung eines Heeres, stabile Währungen, die ausreichende Versorgung mit Getreide, der Ausbau von Infrastruktur oder die Eindämmung von Epidemien, wurden in ihm erstaunlich gut gelöst, wenngleich der Kreis immer wieder Finanzierungsprobleme hatte und letztlich im Spannungsfeld der noch größeren Territorien Preußen und Bayern zerbrach.

Die reichsfreien Ritter, die in dem Reichskreis keine Stimme hatten, organisierten sich im Ritterkreis selbst. Ihre relativ kleinen reichsfreien Territorien durchsetzten dabei die Flächen der anderen Herrschaften. Mit der Gründung des Ritterkreises schuf die Reichsritterschaft zum einen eine gemeinsame Interessenvertretung. Zum anderen entstanden parallele Strukturen, denn in der Regel bedurfte jedes der beiden Organe die Zustimmung des anderen, ging es doch letztlich um eine einzige Region, nämlich Franken. Dabei nahm der Reichskreis allerdings eine Vorreiterrolle ein. Während des gesamten 15. Jahrhunderts lassen sich in vielfältiger Form und zumeist anlassbezogen supraterritoriale wie territoriale Einungsbestrebungen des Ritteradels in Franken nachweisen. Vorreiter war sicherlich die würzburgische Stiftsritterschaft, die sich genossenschaftlich geeint den Territorialisierungsbestrebungen der Würzburger Bischöfe entgegenstemmte.[1] Ihnen gelang es im 16. Jahrhundert, aus den Landtagen der Hochstifte Würzburg und Bamberg auszuscheiden und sich so der bischöflichen Besteuerung und Landesherrschaft zu entziehen.[2]

Gliederung in Kantone

Die latent vorhandene, sich an Landschaften orientierende Organisation der fränkischen Ritterschaft in Orte (Kantone) verfestigte sich nun genauso wie die innere Organisation mit je einem Hauptmann und zwei Ritterräten an der Spitze.[1] Der Fränkische Ritterkreis gliedert sich nach Regionen in sechs Ritterkantone:

Politik des Ritterkreises

Als dann neuerlich 1528, 1532, 1542 und anschließend in regelmäßiger Folge der Kaiser mit Steuerforderungen an die Ritterschaft in Franken herantrat, konnte diese auf die bekannten und eingeübten Organisationsstrukturen zurückgreifen. Standespolitisch fand nun allerdings ein klarer Kurswechsel statt: 1495 hatte man sich in Beharrung der Eigensicht als "freie Ritter im Lande zu Franken gesessen" gegen die Territorialisierungspläne der Fürsten und gegen die Steuerforderungen des Kaisers vereint; von nun an organisierte man sich in enger Anlehnung und Erfüllung der kaiserlichen Forderungen und begab sich so verfassungsrechtlich und standespolitisch auf den Weg zur "Reichsritterschaft Landes zu Franken".[1]

Steuerforderungen des Kaisers sowie Beschwerden gegen die fürstliche Politik wurden bei Ortstagen verhandelt und dann im Rahmen von Sechs-Orte-Tagen gebündelt und deren Ergebnis an den Kaiser weitergeleitet. Die Einsammlung des Gemeinen Pfennigs bewirkte zudem, dass die geeinte Ritterschaft nun bestrebt sein musste, jedes Mitglied im Ort zu erfassen (Steuermatrikel); damit wurde einer quasi-territorialen Organisation erheblich Vorschub geleistet. Rechtlich fundiert wurde die Reichsritterschaft durch wichtige kaiserliche Privilegien und Schutzmandate. Meilensteine waren das Zugeständnis der Religionshoheit im Rahmen des Augsburger Religionsfriedens 1555, das Privileg "wider die landsesserey" 1559 sowie die Garantie der Steuerhoheit (ius collectandi) 1566. Mit der Ritterordnung von 1590 gab sich die Reichsritterschaft des Landes zu Franken schließlich eine eigene Verfassung; rechtlich wurde dies nach außen durch die eigene Siegelführung verdeutlicht. Im Übrigen hatten die Ritter seit den 1560er Jahren endgültig die Landständetage sowohl des Hochstifts Bamberg als auch des Markgraftums Brandenburg-Kulmbach verlassen.[1]

Organisation

Der Ritterkanton war rechtlich wie politisch die entscheidende Ebene der reichsritterschaftlichen Korporation. Dabei handelte es sich sowohl um einen Personen- als auch einen Güterverband, d. h. man musste persönlich aufgenommen und mit einem Rittergut immatrikuliert sein. Die sechs Kantone bildeten den – 1590 durch die Ritterordnung auch rechtlich institutionalisierten – Fränkischen Ritterkreis. Dieser bestand aus den regelmäßig stattfindenden Sechs-Orte-Konventen der Ausschüsse der einzelnen Kantone sowie einem in regelmäßigem Turnus wechselnden Spezialdirektorium. Zur internen Abstimmung der Reaktionen auf kaiserliche Steuerforderungen sowie zur Bündelung ritterschaftlicher Gravamina zum Vortrag beim Kaiser gab es darüber hinaus seit 1577 Generalkorrespondenztage der Ritterkreise Franken, Rheinland und Schwaben.[1]

Aufhebung und Neugründung als Verein

Nachdem Preußen als Landesherr von Brandenburg-Ansbach bereits in den 1790er Jahren durch Karl August von Hardenberg Maßnahmen gegen die Reichsritterschaft ergriffen hatte, die Gebiete links des Rheins um die gleiche Zeit infolge der Französischen Revolution weggebrochen waren und einige Fürsten nach dem Frieden von Lunéville (1802) eigenmächtige, jedoch erfolglose "Ritterstürme" inszeniert hatten, ging 1805/06 mit dem Alten Reich im Zuge der allgemeinen Mediatisierung auch die Reichsritterschaft unter.[2] Der Fränkische Ritterkreis gab am 26. Januar 1806 dem Reichstag seine Auflösung bekannt.

Am 11. Oktober 2013 gründeten Angehörige der etwa 40 noch blühenden Rittergeschlechter, die einst im Fränkischen Ritterkreis immatrikuliert waren, einen Verein namens Fränkische Ritterschaft neu, in den alle Mitglieder dieser Familien aufgenommen werden können. Als Vorbild dient die seit 1532 ununterbrochen bestehende Althessische Ritterschaft. Zum Ritterhauptmann wurde Götz Freiherr von Rotenhan gewählt. Es soll in regelmäßigen Abständen ein Rittertag stattfinden.[3]

Bilder

Siehe auch

Literatur

  • Johann Kaspar Bundschuh: Versuch einer Historisch-Topographisch-Statistischen Beschreibung der unmittelbaren Freyen Reichs-Ritterschaft in Franken nach seinen sechs Orten. Ulm 1801, Digitalisat bei: Bayerische Staatsbibliothek
  • Rudolf Endres: Der Fränkische Reichskreis, Haus der bayerischen Geschichte, Heft 29/03, Augsburg 2004, das Heft ist als PDF-Datei verfügbar, vgl. Weblinks
  • Cord Ulrichs: Die Entstehung der fränkischen Reichsritterschaft : Entwicklungslinien von 1370 bis 1590. Köln/Weimar/Wien 2016 ISBN 978-3-412-50527-1 (nicht eingearbeitet)
  • Cord Ulrichs: Vom Lehnshof zur Reichsritterschaft – Strukturen des fränkischen Niederadels am Übergang vom späten Mittelalter zur frühen Neuzeit, Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1997, ISBN 3-515-07109-1, Google Book
  • Gerhard Pfeiffer: Studien zur Geschichte der fränkischen Reichsritterschaft. In: Jahrbuch für fränkische Landesforschung, Band 22 (1962), S. 173–280. Digitalisat (nicht eingearbeitet)
  • Kurt Andermann: Reichsritterschaft in: Historisches Lexikon Bayern
  • Robert Fellner: Die fränkische Ritterschaft von 1495 - 1524. Hauptsächlich nach Quellen aus dem Hochstift Würzburg. Berlin 1905 (Historische Studien; 50)
  • Michael Puchta: Mediatisierung »mit Haut und Haar, Leib und Leben«: Die Unterwerfung der Reichsritter durch Ansbach-Bayreuth (1792–1798) Vandenhoeck & Ruprecht, 2012 Google Books
  • Paul Sörgel: Die fränkische Ritterschaft in: Frankenland online, Zeitschrift für fränkische Landeskunde und Kulturpflege, Ausgabe 1994

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c d e Klaus Rupprecht: Reichsritterschaft, Kanton Gebirg in: Historisches Lexikon Bayerns
  2. a b Kurt Andermann: Reichsritterschaft
  3. Deutsches Adelsblatt, 32. Jahrgang, Nummer 12, vom 13. Dezember 2013, Seite 34