Freie Arbeit (Strafrecht)

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Freie Arbeit in Deutschland

Die freie Arbeit (Art. 293 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch) ist ein strafrechtliches Instrument zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. Personen, die zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, diese aber nicht zahlen können, können ersatzweise freie Arbeit leisten. Da Zwangsarbeit in Deutschland verboten ist, ist immer die Zustimmung des Verurteilten erforderlich (Art. 12 Grundgesetz).

Allgemeines

Die Geldstrafe ist die am häufigsten angewandte Strafsanktion. Ca. 80 % aller Strafen sind Geldstrafen (ca. 20 % Freiheitsstrafen). Wenn die Geldstrafe von der Person nicht gezahlt werden kann, droht die ersatzweise Inhaftierung (Ersatzfreiheitsstrafe). Diese Umwandlung lässt sich durch die Leistung von der sogenannten freien Arbeit vermeiden. Hierbei handelte es sich um eine unentgeltliche Arbeit, die nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen darf (Art. 293 EG StGB). Sie wird daher in der Regel in gemeinnützigen und kommunalen Einrichtungen geleistet (z. B. Grünflächenpflege, soziale Einrichtungen usw.).

Die freie Arbeit wurde erstmals in den Geldstrafengesetzen in der Weimarer Republik ins Strafgesetzbuch aufgenommen. In der Praxis wurde sie jedoch erst seit den 1980er Jahren in der Bundesrepublik umgesetzt. In den 1990er Jahren erlebte sie einen bundesweiten Boom und ist mittlerweile flächendeckend in Deutschland installiert.[1] In den letzten Jahren ist die Anzahl der Verfahren, in denen freie Arbeit geleistet wird, bei relativ gleichbleibender Anzahl von vollstreckten Geldstrafen rückläufig:

2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
vollstreckte Geldstrafen 604.327 593.258 583.864 594.226 595.483 597.000 583.437 581.394
Verfahren in denen freie Arbeit geleistet wurde 38.601 38.009 32.500 35.441 32.500 30.553 26.973 22.869
durch freie Arbeit getilgte Tagessätze 1.327.609 1.284.601 1.054.495 1.138.808 1.102.061 1.028.404 913.498 793.837

(Quelle: Destatis (2019): Fachserie 10 Reihe 2.6 Staatsanwaltschaften, 2018, Tab. 1.1)[2]

Verfahren

Das genaue Verfahren zur Beantragung und Ableistung der freien Arbeit ist von den Bundesländern durch Verordnungen über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit geregelt (in Bayern über die Gnadenordnung[3]). Diese regeln das Verfahren (in der Regel) wie folgt:

Voraussetzung ist Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, nicht unbedingt Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten. Entscheidende Behörde ist nicht das Gericht, sondern die zuständige Staatsanwaltschaft. Bei dieser muss ein Antrag auf freie Arbeit gestellt werden. Die freie Arbeit kann erst geleistet werden, wenn die Staatsanwaltschaft diese bewilligt hat. Die Verfahren zur Auswahl einer anerkannten Beschäftigungsstelle sind bundesweit unterschiedlich. Zum Teil beauftragt die Staatsanwaltschaft die Gerichtshilfe oder freie Träger mit der Vermittlung einer Einsatzstelle und der Überwachung der Ableistung – zum Teil erfolgt dies direkt über die Staatsanwaltschaft. Die freie Arbeit soll zügig abgeleistet werden. Wenn Personen bspw. arbeitslos sind, sind 30 Stunden pro Woche möglich. Bei berufstätigen Personen ist auch ein Einsatz am Wochenende möglich.

Für die freie Arbeit wird kein Lohn gezahlt. Zum Ausgleich seiner Kosten können Aufwendungen (z. B. Fahrkosten) erstattet werden (§ 1 Abs. 3 TVO Berlin[4]). Während der Ableistung der freien Arbeit stehen arbeitslose Personen dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung, d. h., es besteht weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die freie Arbeit begründet „kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung“ (Art. 293 Abs. 2 EG StGB), d. h., es werden keine Leistungen für die Arbeitslosen- oder Rentenversicherung erbracht. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden „sinngemäße Anwendung“. Es besteht während der Beschäftigung eine Unfallversicherung.[5]

Die freie Arbeit kann jederzeit beendet werden, indem die (Rest-)Geldstrafe bezahlt wird.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben und anderen Verstößen kann die Staatsanwaltschaft die Bewilligung der freien Arbeit widerrufen und die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anordnen. Die geleisteten Stunden werden dabei angerechnet.

Wie viele Stunden sind zu leisten?

Der Gesetzgeber hat es den Landesregierungen überlassen, die freie Arbeit auszugestalten. Ausgangspunkt ist die im Urteil (Strafbefehl) festgelegte Anzahl von Tagessätzen. Diese wird in Arbeitsstunden umgerechnet. In Deutschland haben sich hier unterschiedliche Regelungen ergeben:

  • ein Tagessatz Geldstrafe = vier Stunden freie Arbeit: Bremen[6], Berlin[7] und Baden-Württemberg[8]
  • ein Tagessatz Geldstrafe = fünf Stunden freie Arbeit: Hamburg[9] und Sachsen[10]
  • ein Tagessatz Geldstrafe = sechs Stunden freie Arbeit: restliche Bundesländer

Von diesen Stundensätzen kann im Einzelnen abgewichen werden: Dies kann z. B. für die Arbeit am Wochenende gelten oder bei Personen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht die reguläre Tagesarbeitszeit erbringen können (z. B. § 5 Tilgungsverordnung Berlin).

In Berlin ist es möglich, auch während der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe freie Arbeit zu leisten. Die Haftzeit reduziert sich dann um die getilgten Tagessätze.[11]

Landesrechtliche Bestimmungen

Bundesland Verordnung
Baden-Württemberg Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009[12]
Hamburg Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit[13]
Nordrhein-Westfalen Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit[14]
Sachsen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit[15]

Andere Formen gemeinnütziger Arbeit im Strafrecht

Von der freien Arbeit müssen Arbeitsleistungen unterschieden werden, die jemand aufgrund einer Auflage (Justiz) oder Erziehungsmaßregel erbringt.

Gemeinnützige Arbeit in Österreich

Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten, wenn sich der Beschuldigte bereit erklärt, unentgeltliche gemeinnützige Arbeit zu vollbringen (§ 201 Strafprozeßordnung). Die gemeinnützige Arbeit darf nicht mehr als 240 Stunden umfassen (§ 202 Strafprozeßordnung).[16][17][18]

Auch die Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch "Erbringen gemeinnütziger Leistungen" ist in Österreich möglich. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe.[19]

Gemeinnützige Arbeit in der Schweiz

Freiheits- und Reststrafen von nicht mehr als 6 Monaten sowie Geldstrafen und Bußen können als gemeinnützige Arbeit verbüßt werden (§ 79a Strafgesetzbuch). Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe (oder Äquivalent).[20][21]

Situation in anderen Ländern

Belgien

In Belgien gibt zwei Formen der gemeinnützigen Arbeit im Strafrecht:

  • Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, eine gemeinnützige Arbeit als Wiedergutmachung zu betrachten und kann ein Strafverfahren daraufhin einstellen (Travail d'intérêt général).[22]
  • Die Staatsanwaltschaft kann mit Zustimmung des Angeklagten gemeinnützige Arbeit als Haupt- oder Nebenstrafe verhängen (Peine de travail autonome). Die Strafe darf 300 Stunden nicht überschreiten.[23][24]

England und Wales

Die Unpaid work requirements können als Haupt- oder Nebenstrafe verhängt werden. Der Umfang soll 40 bis 300 Stunden betragen und wird vom Gericht festgelegt.[17]

Frankreich

In Frankreich kann seit 1983 gemeinnützige Arbeit (Travail d'intérêt général) als Alternativstrafe verhängt werden. Sie kann als Haupt- oder Zusatzstrafe ausgesprochen werden. Da der Verurteilte der Ableistung der gemeinnützigen Arbeit zustimmen muss, ist ihre Anwendung der deutschen Regelung vergleichbar. Die Strafe kann zwischen 20 und 400 Stunden betragen.[17][25]

Literatur

  • Nicole Bögelein, André Ernst, Frank Neubacher: Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen. Evaluierung justizieller Haftvermeidungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Hrsg.: Kölner Schriften zur Kriminologie und Kriminalpolitik. Band 17. Nomos, Baden-Baden 2014.
  • Frieder Dünkel, Jens Scheel: Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit: das Projekt „Ausweg“ in Mecklenburg-Vorpommern. Ergebnisse einer empirischen Untersuchung (= Schriften zum Strafvollzug, Jugendstrafrecht und zur Kriminologie. Bd. 23). Forum Verlag Godesberg, Mönchengladbach 2006, ISBN 3-936999-10-4 (Leseprobe online).
  • Frieder Dünkel: Gemeinnützige Arbeit – What works? In: André Kuhn, Pierre Margot, Marcelo F. Aebi, Christian Schwarzenegger, Andreas Donatsch und Daniel Jositsch (Hrsg.): Kriminologie, Kriminalpolitik und Strafrecht aus internationaler Perspektive. Festschrift für Martin Killias zum 65. Geburtstag. Bern 2013, S. 839–860.
  • Wolfgang Feuerhelm: Stellung und Ausgestaltung der gemeinnützigen Arbeit im Strafrecht. Historische, dogmatische und systematische Aspekte einer ambulanten Sanktion. Wiesbaden 1997.
  • Gabriele Kawamura-Reindl, Richard Reindl: Gemeinnützige Arbeit statt Strafe. Freiburg im Breisgau 2010.
  • Frank Wilde: Wenn Armut zur Strafe wird. Die freie, gemeinnützige Arbeit in der aktuellen Sanktionspraxis. In: Neue Kriminalpolitik, 29 (2) 2017, S. 205–219.

Einzelnachweise

  1. Frank Wilde: Armut und Strafe. Zur strafverschärfenden Wirkung von Armut im deutschen Strafrecht. Springer VS, Wiesbaden 2016, S. 199 ff. (springer.com).
  2. Publikationen im Bereich Gerichte. Statistisches Bundesamt (Destatis). Archiviert vom Original am 16. Februar 2018. Abgerufen am 12. April 2019.
  3. Gnadenordnung auf gesetze-bayern.de
  4. TVO Berlin
  5. Gerichtshilfe Berlin: Merkblatt: Durchführung der freien Arbeit. 2010, abgerufen am 16. Februar 2018.
  6. Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen: Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit. Nr. 104, 6. Dezember 2013.
  7. Berlin
  8. justiz.baden-wuerttemberg.de
  9. landesrecht-hamburg.de
  10. revosax.sachsen.de
  11. Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin: Vorstellung Pilotprojekt „Day by Day“: Arbeit statt Strafe erstmals auch innerhalb des Vollzugs möglich. 2015, abgerufen am 16. Februar 2018.
  12. Landesrecht BW. Abgerufen am 17. Dezember 2021.
  13. Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit
  14. NRW: Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
  15. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit
  16. Strafprozessordnung (Österreich). Abgerufen am 9. Januar 2022.
  17. a b c Gabriele Weitzmann: Kriminalsanktionen in Europa Ein Vergleich der Sanktionensysteme von Deutschland, Österreich, Dänemark, Frankreich und England/Wales (Dissertation). (pdf) Abgerufen am 9. Januar 2022.
  18. Carina Monika Reithmayr: (GEMEINNÜTZIGE) ARBEIT ALS STRAFE. Abgerufen am 11. Januar 2022.
  19. Gemeinnützige Leistungen Ersatzfreiheitsstrafe für Auftraggeberinnen und Auftraggeber, für Zuweiserinnen und Zuweiser. In: NEUSTART. Abgerufen am 10. Juli 2022 (deutsch).
  20. $ 79a StGB. Abgerufen am 11. Januar 2022.
  21. Bundesamt für Statistik. Abgerufen am 11. Januar 2022.
  22. Philipp Hujo: Strafrechtliche Sanktionen in den USA. Ein Vergleich mit dem deutschen und dem belgischen System (dort: System der Probation). Abgerufen am 11. Januar 2022.
  23. Loi instaurant la peine de travail comme peine autonome en matière correctionnelle et de police. Abgerufen am 11. Januar 2022 (französisch).
  24. Philipp Hujo: Strafrechtliche Sanktionen in den USA. Ein Vergleich mit dem deutschen und dem belgischen System (dort: Intermediate Sanctions). Abgerufen am 11. Januar 2022.
  25. Code pénal Art. 131–8. Abgerufen am 9. Januar 2022 (französisch).