Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Dies geschieht zum einen durch die allgemeine Handlungsfreiheit, zum anderen in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Positivrechtliche Ausflüsse dieses Prinzips finden sich zudem in gesetzlichen Anordnungen, so beispielsweise im § 75 Abs. 2 BetrVG, der Arbeitgebern und Betriebsräten expressis verbis aufgibt, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu fördern und zu wahren.
Die Entfaltung der Persönlichkeit stellt ein erstrebenswertes, wenn nicht sogar das höchste Gut im Rahmen einer radikal humanistischen Weltanschauung dar. Erich Fromm etwa sieht in seinem Werk Haben oder Sein die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und der des Mitmenschen als das höchste Ziel des menschlichen Lebens an.[1] Er spricht sich für eine Gesellschaftsordnung aus, die die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit anstrebt und diesem Ziel den Vorrang gibt vor der wirtschaftlichen Produktion.[2][3]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Erich Fromm: Haben oder Sein. dtv, München 2001, S. 163.
- ↑ Erich Fromm: Haben oder Sein. dtv, München 2001. Nach: Tom Wohlfahrt: Keine Furcht mehr vor der Freiheit. Ein radikaler Humanist: Zum 120. Geburtstag von Erich Fromm. In: neues-deutschland.de. 22. März 2020, abgerufen am 29. Mai 2021.
- ↑ Erich Fromm – Anatomie der menschlichen Destruktivität. Interview mit Erich Fromm (ab 0:19:41) auf YouTube, abgerufen am 29. Mai 2021.