Freiheitsentziehungsgesetz
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Mit dem Kurzbegriff des Freiheitsentziehungsgesetzes ist gemeint:
- In der Vergangenheit wurde so überwiegend das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen bezeichnet, abgekürzt auch FEVG oder FreihEntzG.[1] Es handelte sich dabei um ein 20 Paragraphen umfassendes Bundesgesetz vom 29. Juni 1956 (BGBl. I 599), in der Fassung des Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950), welches mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft trat und ersetzt wurde durch die Regelungen des am 1. September 2009 in Kraft getretenen Buch 7: Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 bis 432) FamFG.
- Aktuell wird so noch das hessische Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen bezeichnet.