Freizügigkeitsgesetz/EU
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern |
Kurztitel: | Freizügigkeitsgesetz/EU |
Abkürzung: | FreizügG/EU |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 26-13 |
Erlassen am: | 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2005 |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467, 2503) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
15. Juli 2021 (Art. 12 G vom 9. Juli 2021) |
GESTA: | B128 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – Freizügigkeitsgesetz/EU regelt als Artikel 2 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes den Aufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen neu.
Das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern ist in der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 neu geregelt. Es regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen (§ 1 FreizügG/EU).
Unionsbürger haben in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Recht auf Freizügigkeit, also auf Ausreise aus ihrem Herkunftsmitgliedstaat und auf Einreise und Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat als Arbeitnehmer oder Selbstständige im Wirtschaftsleben erwerbstätig oder auf Arbeitssuche sind. Andere – nicht erwerbstätige – Unionsbürger haben dieses Recht, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Das Gleiche gilt für die Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen. Für eine Einreise und einen Aufenthalt bis zu drei Monaten sind jedoch nur ein Personalausweis oder Reisepass erforderlich (§§ 2, 3 FreizügG/EU).
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger erhielten bis zum 28. Januar 2013 eine Freizügigkeitsbescheinigung; seitdem benötigen sie überhaupt kein Aufenthaltsdokument mehr. Ihre Familienangehörigen erhalten weiterhin eine Aufenthaltskarte. Bis zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts (vgl. § 4a FreizügG/EU), das über eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts oder eine Daueraufenthaltskarte nachgewiesen wird, kann das Recht auf Einreise und Aufenthalt bei Wegfall der Freizügigkeitsvoraussetzungen verloren gehen. Im Übrigen darf es nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden (§ 6 Abs. 1 FreizügG/EU).
§ 9 FreizügG/EU enthält eine Strafvorschrift für Verstöße durch die unerlaubte Einreise oder den unerlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Das FreizügigG/EU ist damit Teil des Nebenstrafrechts.
Literatur
- Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Berlin Juni 2005. Kapitel C IV (Rechtstellung der Unionsbürger, ab S. 453) enthält Erläuterungen und Kommentare zu Anwendungsproblemen des Freizügigkeitsgesetzes/EU (PDF; 2,62 MB)
- Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht – AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, 2008, Nomos Verlag, ISBN 978-3-8329-1171-3
- Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Auflage 2012, C. H. Beck Verlag, ISBN 978-3-406-57051-3
- Christian Storr, Frank Wenger, Simone Eberle, Rainer Albrecht, Karsten Harms, Christine Kreuzer: Kommentar zum Zuwanderungsrecht. Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsgesetz/EU. 2. Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 2008, ISBN 978-3-415-03978-0.
- Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR) (Fachzeitschrift), Nomos Verlag
- Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag