Gefälligkeit
Unter einer Gefälligkeit versteht man allgemein in der Umgangssprache die unentgeltliche Leistung einer Person an eine andere Person im Rahmen einer Beziehung, ohne dass eine Rechtspflicht zu einer Leistung besteht.
Allgemeines
Damit ist das Gefälligkeitsverhältnis eine unverbindliche, fremdnützige Abrede, die auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund wie Verwandtschaft, Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruht.[1] Ein Rechtsbindungswille ist beim Gefälligkeitsverhältnis mithin nicht vorhanden, denn Leistungen werden freiwillig aus reiner Hilfsbereitschaft erbracht. Gefälligkeitsverhältnis und Auftrag unterscheiden sich wiederum durch ihre Verbindlichkeit voneinander. Der Auftrag ist ein Vertrag, und zwar wegen seiner Unentgeltlichkeit ein Gefälligkeitsvertrag. Ist beim Gefälligkeitsverhältnis die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten, so liegt gemäß § 612 Abs. 1 BGB stets ein Dienstvertrag vor.[2]
Arten
Der Begriff Gefälligkeit wird in der Rechtswissenschaft nicht eindeutig verwendet. Üblicherweise wird zwischen drei Arten der Gefälligkeit unterschieden:
- Gefälligkeitsverhältnisse im engeren Sinne. Hierbei handelt es sich um rein gesellschaftliche Verpflichtungen.
- Die Abgrenzung der Gefälligkeit vom bindenden Rechtsverhältnis ist umstritten. Die herrschende Meinung folgt hierbei einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH),[3] in der auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens, abgestellt wird. Dieser gehört trotz seines Wortlauts zum äußeren, d. h. objektiven Tatbestand einer Willenserklärung. Entscheidend ist also nicht, nach welchem inneren Willen der Erklärende gehandelt hat, sondern, wie ein objektiver und verständiger Dritter nach der Verkehrsauffassung und den Umständen des Einzelfalls die Erklärung verstehen durfte. Die tatsächliche Entscheidung darüber, ob ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, erfolgt jedoch auch anhand normativer Kriterien.
- Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt danach häufig vor, wenn eine Person zu Gunsten einer anderen eine Leistung erbringt oder zur Verfügung stellt, ohne dass hierfür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erbracht werden soll.
- Die Rechtsprechung gewährt einen Schadensersatz nur aus Delikt. Hieraus ergeben sich wegen der Schwäche des Deliktsrechts etliche Beschränkungen: Haftung nur für Schäden an den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern, kein Vermögensschutz über § 823 Abs. 1 BGB (wohl aber über § 823 Abs. 2, § 826 BGB), Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 Satz 2 BGB bei Einschaltung von Hilfspersonen, keine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens (Ausnahme: Produkthaftung).
- Gefälligkeitsverträge (Auftrag, Leihe, unentgeltliche Verwahrung): Wie bei jedem Vertrag bestehen sowohl Leistungs- wie auch Sorgfaltspflichten. Eine Haftung aus Vertrag (z. B. § 280 Abs. 1 BGB) sowie aus Delikt ist denkbar.
- Wegen Unzulänglichkeiten des Deliktsrechts befürwortet eine Meinung in der Literatur eine dritte Gefälligkeitsgruppe, nämlich Gefälligkeiten im rechtsgeschäftlichen Bereich (siehe § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB).[4] Diese sind keine Gefälligkeitsverträge und begründen somit auch keine primären Leistungspflichten. Sie sind aber mehr als nur reine Gefälligkeiten, so dass neben dem deliktischen Schutz der §§ 823 ff. BGB auch die Sorgfaltspflichten i. S. v. § 241 Abs. 2 BGB bestehen sollen und ihre Verletzung zu Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB führen kann. Erkennbarer Vorteil dieser Ansicht ist, dass dadurch ein umfassender Vermögensschutz gewährleistet wird. Auch greift über § 278 BGB eine Haftung für Erfüllungsgehilfen ohne Exkulpationsmöglichkeit und eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Vertretenmüssens nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.
Rechtsfragen
Typisches Beispiel für reine Gefälligkeiten sind die Gefälligkeitsfahrten, die erneut Gegenstand eines Urteils des BGH vom Juli 2015 waren. Werden die Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, so dass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein wie etwa der Ersatz eines Verkehrsunfallschadens ausscheiden.[5] Hier stellte der BGH klar, dass es vom Rechtsbindungswillen abhängt, ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ein Bindungswille werde deshalb in der Regel beim so genannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein.[6]
Bei reinen Gefälligkeiten kommt ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis zwischen den beteiligten Personen nicht zustande, so dass für aus der Gefälligkeit resultierende Schäden keine Haftung entsteht.[7]
Literatur
- Tobias Johannes Abend: Das Gefälligkeitsschuldverhältnis – Geschichte und Dogmatik. Universität Heidelberg, Dissertation 2013, Nummer: 415886368 (SWB-Katalog Nr.).
Einzelnachweise
- ↑ Wolfgang Hromadka/Frank Maschmann: Arbeitsrecht: Individualarbeitsrecht, Band 1, 2018, S. 8.
- ↑ BAG, Urteil vom 30. August 1973, Az. 5 AZR 122/73, und Urteil vom 28. September 1977, Az. 5 AZR 303/76, beide auch AP Nr. 28, 29 zu § 612 BGB.
- ↑ BGH, Urteil vom 22. Juni 1956, Az. I ZR 198/54, Volltext = BGHZ 21, 102.
- ↑ Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, Rn. 368.
- ↑ BGH, Urteil vom 23. Juli 2015, Az. III ZR 346/14, Volltext.
- ↑ BGH, Urteil vom 14. November 1991, Az. III ZR 4/91, Volltext.
- ↑ Jura Individuell: Haftung im Gefälligkeitsverhältnis, abgerufen am 28. August 2020.