Geldwertsicherungsklausel
Eine Geldwertsicherungsklausel bestimmt in einem Kreditvertrag, dass der Kreditnehmer seine Geldleistungen (Zins- und Amortisationszahlungen) bei Fälligkeit jeweils in Mengen Geld zu erbringen hat, die ausreichen, um entweder eine bestimmte Menge eines Realgutes (z. B. Gold), wahlweise mehrere Realgüter (z. B. Gold oder Silber) oder mehrere Realgüter in einem bestimmten Verhältnis zueinander (z. B. Gold plus Silber oder Rohkupfer plus Kautschuk plus Zinn) oder eine bestimmte Menge einer Währung (z. B. Schweizer Franken), wahlweise mehrere Währungen (z. B. Schweizer Franken oder Japanische Yen) oder mehrere Währungen in einem bestimmten Verhältnis zueinander (z. B. Schweizer Franken plus Japanische Yen plus US-Dollar) kaufen zu können. Es ist dabei nicht beabsichtigt, diese Realgüter oder Währungen tatsächlich zu kaufen.
Eine Geldwertsicherungsklausel dient dem Schutz vor Inflation. Durch die Inflation steigen die zugrunde liegenden Realgüter im Wert, dadurch erhält der Gläubiger im Inflationsfall eine Rückzahlung, die um die Inflation bereinigt ist. Entsprechend kann der Nominalzins niedriger vereinbart werden, weil er das Inflationsrisiko nicht mit abdeckt. Eine ähnliche Wirkung haben Inflationsindexklauseln z. B. bei Inflationsindexierten Anleihe.
Historisch wurden Geldwertsicherungsklauseln in der Hyperinflation in den 1920er Jahren in Deutschland viel genutzt. Eine verbreitete Form waren damals Roggenanleihen, die von verschiedenen Roggenbanken herausgegeben wurden. Sie dienten der Finanzierung der Landwirtschaft und waren daher mit der Roggenernte des Folgejahres abgesichert. Nach der Inflation wurde als Sicherungsgut überwiegend Gold verwendet. Dies entsprach funktional der Golddeckung von Währungen, die aber im Ersten Weltkrieg aufgegeben wurde. Ohne eine Geldwertsicherungsklausel in Gold waren deutsche Staatsanleihen in den 1920er Jahren nahezu unverkäuflich, lediglich eine Anleihe aus 1927 kam ohne sie aus. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Verwendung von Geldwertsicherungsklauseln gesetzlich eingeschränkt, in der Bundesrepublik Deutschland war die Verwendung genehmigungspflichtig.
Heute spielen warengebundene Geldwertsicherungsklauseln keine Rolle mehr, Inflationsindexklauseln werden hingegen umfangreich genutzt.
Literatur
- Kurt Lubasch: Die volkswirtschaftlichen Wirkungen von Geldwertsicherungsklauseln, 1964, Digitalisat.