Gemeinschaftswaschküche (Deutschland)

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Die Gemeinschaftswaschküche ist eine Waschküche, die von allen oder einem Teil der Bewohner eines Mehrfamilienhauses gemeinschaftlich genutzt wird.

In der Praxis kommen Gemeinschaftswaschküchen in Deutschland nur noch selten vor, da es üblich geworden ist, dass jede Mietpartei ihre eigene Waschmaschine in ihrer Wohnung installiert.

Definition im Mietrecht

Im deutschen Mietrecht sind die Kosten für den Betrieb der Gemeinschaftswaschküche als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Hierzu zählen die Kosten für den Betrieb einer Waschmaschine, eines Wäschetrockners, einer Wäscheschleuder sowie einer Bügelmaschine. Die Kosten dürfen nur auf die Mieter umgelegt werden, die diese Gerätschaften auch tatsächlich nutzen dürfen; im Regelfall setzt dies voraus, dass die Gemeinschaftswaschküche von allen Mietern des Hauses benutzt werden darf.

Umlagefähig ist der laufende Strom- und Wasserverbrauch dieser Geräte, der stets über einen eigenen Zähler erfasst werden muss. Umlagefähig sind ferner die Kosten für Reinigung, Pflege und Wartung der Geräte. Nicht umlagefähig sind die Kosten für Reparaturen und für die Anschaffung neuer Geräte.

Sofern der Vermieter für den Betrieb der Geräte einen Münzwaschautomaten bereitstellt, müssen die Einnahmen aus dem Münzwaschautomat von den Betriebskosten abgezogen werden, sofern der Mietvertrag nicht ausdrücklich Abweichendes regelt.

Literatur

Karl-Friedrich Moersch: ABC der Mietnebenkosten: Lexikon für Mieter und Vermieter. Walhalla Fachverlag, Regensburg 2021, ISBN 3802955676, S. 201