Generalstaatsanwaltschaft

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Die Generalstaatsanwaltschaft ist in Deutschland und einigen anderen Ländern die vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaft.

Deutschland

Die Generalstaatsanwaltschaft (abgekürzt: GStA, GenStA) ist in Deutschland die bei einem Oberlandesgericht gebildete Staatsanwaltschaft; sie ist eine Behörde des jeweiligen Bundeslandes. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.

Die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft bei eigenen Ermittlungen erstreckt sich auf Staatsschutzdelikte, beispielsweise Hoch-, Friedens- und Landesverrat sowie Straftaten gegen die äußere Sicherheit.

Weiter entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft durch Bescheid über Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft.

Ferner wirkt die Generalstaatsanwaltschaft unter anderem bei Entscheidungen über Revisionen gegen Strafurteile der Amts- und Landgerichte sowie über Rechtsbeschwerden gegen Bußgeldentscheidungen der Amtsgerichte mit.

Behördenleiter ist der Generalstaatsanwalt, der gemäß § 147 Nr. 3 i. V. m. § 146 GVG die Fach- und Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften seines Bezirks ausübt und seinerseits an Weisungen des zuständigen Landesjustizministeriums gebunden ist. Gemäß § 152 Abs. 1 GVG ist er in Strafsachen gegenüber allen Polizeikräften im Ermittlungsdienst weisungsbefugt.

Andere deutschsprachige Länder

In der Schweiz liegt die Organisation der Staatsanwaltschaft in der Kompetenz der Kantone. Einen Generalstaatsanwalt gibt es z. B. im Kanton Genf. Die Aufgaben der Generalstaatsanwaltschaft im Bereich Staatsschutz übernimmt in der Schweiz die Bundesanwaltschaft.

In Österreich ist an jedem der vier Oberlandesgerichte eine Oberstaatsanwaltschaft eingerichtet. Die österreichische Generalprokuratur vertritt dagegen die Interessen des Staates in der Rechtspflege insbesondere am Obersten Gerichtshof.

Siehe auch