Geschäftsführung (Schweiz)

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Die Ausprägung der Geschäftsführung von Schweizer Kapitalgesellschaften hängt von deren Rechtsform ab.

GmbH

Die Geschäftsführung und Vertretung einer GmbH erfolgt in der Regel durch eine Selbstorganschaft. Die Gesellschafter nehmen die Geschäftsführung gemeinsam wahr.[1] Ausnahmen sind

  • Abweichende Statutenbestimmung[2]
  • Wahrnehmung der Geschäftsführung durch einen einzigen oder wenige (aber nicht alle) Gesellschafter
  • Wahrnehmung der Geschäftsführung durch einen Dritten, der nicht Gesellschafter ist; Drittorganschaft.

Aktiengesellschaft

Die Geschäftsführung und Vertretung einer Aktiengesellschaft kann vom Verwaltungsrat (VR) oder von Dritten (Delegation) wahrgenommen werden.

  • Geschäftsführung durch den Gesamt-VR: Ohne Delegation der Geschäftsführung obliegt diese dem Gesamt-VR[3].
  • Mit Delegation: Der VR kann die Geschäftsführung aufgrund einer entsprechenden Statutenbestimmung delegieren.[4][5]

Literatur

  • Irene Busch: Die Übertragung der Geschäftsführung auf den Delegierten des Verwaltungsrates, in: Neues zum Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht. Festschrift Forstmoser, Zürich 1993, S. 69 ff.

Einzelnachweise

  1. Obligationenrecht (OR) 809 Abs. 1 Satz 1
  2. Obligationenrecht (OR) 809 Abs. 1 Satz 2
  3. Obligationenrecht (OR) 716b Abs. 3
  4. Obligationenrecht (OR) 716b Abs. 1
  5. Urteile des Bundesgerichts, die zur amtlichen Publikation vorgesehen sind (BGE) 4A_350/2011 vom 13.10.2011 (BGE 137 III 503)