Geschlossene Ortschaft

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Die geschlossene Ortschaft ist ein feststehender Begriff der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung und beschreibt den räumlichen Zusammenhang von (Wohn-)Häusern.[1] Der Begriff dient dazu, diesen Bereich von der freien Strecke abzugrenzen und darin eigene Verkehrsregelungen aufzustellen. Dem Verkehrsteilnehmer wird der Anfang und das Ende der geschlossenen Ortschaft mit Hilfe einer gelben Ortstafel (Verkehrszeichen 310 und 311 nach § 42 Abs. 2 StVO) angezeigt. Davon abweichende Beschilderung hat keine rechtliche Verbindlichkeit. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung erfordert dafür, dass eine „geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt“. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, „wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden“.[2]

Verkehrsregeln

Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelten besondere Verkehrsregeln. Die nachfolgende (unvollständige) Aufzählung nennt einige Beispiele aus der Straßenverkehrs-Ordnung:

Abgrenzung

Ortshinweistafel

Von der geschlossenen Ortschaft sind allgemeine Ortschaften zu unterscheiden. Eine solche wird häufig auch Offene Ortschaft genannt. Auf sie wird im Straßenverkehr ausdrücklich durch die Ortshinweistafel (Verkehrszeichen 385 nach § 42 Abs. 2 StVO) als Richtzeichen aufmerksam gemacht. Dort gelten die o. g. besonderen Verkehrsregeln nicht.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Walter Dunz: Das Bürgerliche Gesetzbuch: section section 812 - 831, Teil 5. Walter de Gruyter Verlag, 1989, ISBN 3-11-012094-1, S. 188.
  2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu Zeichen 310 und 311