Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (1953)
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten |
Abkürzung: | GeschlKrG (nicht amtlich) |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | |
Erlassen am: | 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700) |
Inkrafttreten am: | 31. August 1953 |
Außerkrafttreten: | 1. Januar 2001 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (GeschlKrG) vom 23. Juli 1953 war eine deutsche Rechtsvorschrift. Es ermächtigte die Gesundheitsämter, zum Zweck der Bekämpfung sexuell übertragbarer Erkrankungen die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person einzuschränken.[1] Dazu zählten Zwangsuntersuchungen von Prostituierten. Einige Bundesländer ermächtigten auch die einzelnen Gesundheitsämter zu selbstverantwortlichen Regelungen, so dass in manchen Kommunen die Zwangsuntersuchungen bereits in den 1980er Jahren abgeschafft wurden.[2] Am 1. Januar 2001 trat das Gesetz außer Kraft und wurde durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ersetzt, das in Bezug auf die Bekämpfung von Infektionskrankheiten statt behördlicher Kontrolle und Zwangsmaßnahmen auf freiwillig wahrzunehmende Hilfsangebote der Gesundheitsämter setzt.
Vorläufer des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten war das gleichnamige Reichsgesetz vom 18. Februar 1927 (RGBl. I S. 61).[3]
Einzelnachweise
- ↑ Gesetzestext
- ↑ Gesundheit und Hygiene (Memento vom 27. September 2007 im Internet Archive)
- ↑ Text des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten von 1927