Elektronische Gesundheitsakte

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Beispiel der Anzeige von elektronischen Gesundheitsdaten

Die Elektronische Gesundheitsakte oder elektronische Patientenakte, englisch electronic health record, ist eine Datenbank, in der die Anamnese, Behandlungsdaten, Medikamente, Allergien und weitere Gesundheitsdaten der Krankenversicherten sektor- und fallübergreifend, landesweit einheitlich gespeichert werden können. Die eGA ist in den deutschsprachigen Ländern ein zentraler Pfeiler der von Industrie und Gesundheitsbehörden verfolgten E-Health-Konzepte. Sie ist eine Ausprägungsform der elektronischen Akte. Insbesondere der Gesundheitsdatenschutz ist dabei von Bedeutung.

Ärzte, Zahnärzte, Apotheken und Pflegeeinrichtungen sollen sie bei Bedarf überall ohne Zeitverlust abrufen können, sofern der Patient, der die alleinige Verfügungsgewalt über seine Akte hat, dem zustimmt.[1] Die Daten können je nach Modell zentral oder dezentral gespeichert werden. Die Teilnahme soll zunächst für alle Akteure freiwillig sein. Patienten sollen selbst über den Umfang und die Dauer der Speicherung entscheiden dürfen.

Die Ausgestaltung der landesweiten Systeme soll gesetzlich geregelt werden. Als Zugangsschlüssel sollen die von den Krankenkassen ausgegebenen Krankenversicherungskarten (E-Card in Österreich, eGK in Deutschland und in der Schweiz) und die Heilberufsausweise (HBA) dienen. Das Ziel der Neuerung ist es, Prozesse und Ergebnisqualität in medizinischen Behandlungsabläufen steuern zu können.[2][3] Darin unterscheiden sich die staatlich geplanten Systeme grundlegend von privaten internetbasierten Angeboten wie Google Health, HealthVault (Microsoft) oder Evita (Swisscom).

Österreich startete die nationale Elektronische Gesundheitsakte namens ELGA trotz massiver Kritik am 2. Januar 2014.[4][5]

In Deutschland wird das Konzept seit 2011 mit regionalen Modellversuchen erforscht.[6]

Am 1. Januar 2021 ist in Deutschland die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Versicherten in gesetzlichen Krankenkassen gestartet. Das bedeutet, gesetzlich Krankenversicherte haben ihren Kassen gegenüber einen Anspruch auf eine ePA und ein Recht darauf, dass ihre Ärzte ihre persönliche Akte befüllen. Für die Patienten selbst ist sie freiwillig. Grundlage hierfür ist das neue Patientendatenschutzgesetz. In einer privaten Krankenkasse können Versicherte die elektronische Patientenakte voraussichtlich ab 1. Januar 2022 nutzen.[7][veraltet]

Allgemeines

Schon seit Jahren entwickelt sich das Gesundheitswesen dorthin, dass Daten zunehmend elektronisch gespeichert werden und zudem zentral abrufbar sind. Eine elektronische Gesundheitsakte (eGA, englisch personal health record PHR) ist ähnlich wie die elektronische Krankenakte eines Krankenhauses eine Sammlung von medizinischen Daten einer Person. Zusätzlich verfügt die eGA im Gegensatz zur elektronischen Patientenakte (ePA, englisch electronic health record EHR) über Möglichkeiten, nichtärztliche Informationen (Wellnessinfos, Diäten, krankengymnastische Hinweise, …) zu integrieren. Sie ist Internet-basiert mit minimalen Clientanforderungen. Die Datenhoheit hat nur der Nutzer, nicht eine Institution des Gesundheitswesens. Er kann nach einem komplexen Sicherheitskonzept anderen Personen wie Ärzten oder Institutionen wie Krankenhäusern Zugriff auf die Informationen gewähren (lesend und/oder schreibend) oder nicht.

Vorteile

  • Jeder Arzt hat alle wichtigen Daten schnell verfügbar.
  • Die Dokumentationszeit verkürzt sich.[8]
  • Verringerung der Anzahl von Medikationsfehlern.[8]
  • Behandlungsqualität wird gesteigert, medizinische Leitlinien werden mehr beachtet.[8]
  • Im Notfall können Ärzte im Krankenhaus sofort sehen, welche Vorerkrankungen ein Patient hat und ob er bestimmte Medikamente nicht verträgt.
  • Patienten können unabhängig von der Dokumentationspflicht der Ärzte und Zahnärzte medizinische Daten speichern und verwalten, um ihre Informationslage im Gesundheitswesen zu verbessern.
  • Für Versicherungen entstehen Effizienzvorteile, wenn Überweisungsscheine, Rezepte und Arztbriefe elektronisch in die eGA dem Patienten ausgestellt werden.
  • Aus anonymisierten Krankendaten können über statistische Verfahren (Big Data) Häufungen von Krankheitsmustern ermittelt und so ggfs. Vorsorge getroffen werden.

Gemäß einer Metastudie kann ein ordnungsgemäß implementiertes EHR-System („electronic health record“) die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessern, die Zeiteffizienz und die Einhaltung von Richtlinien erhöhen und Medikationsfehler reduzieren.[8]

Nachteile

  • Viele Ärzte lehnen die elektronische Krankenakte ab. Sie glauben, dass eigene Aufzeichnungen ausführlicher sind und mehr relevante Details enthalten.
  • Aufgrund des persönlichen Stils ließen sich aus eigenen selbst strukturierten Aufzeichnungen relevante Informationen schneller extrahieren. Eine Studie im British Medical Journal widerlegt diese Einwände.[9]
  • Die schnelle Verfügbarkeit und Übersichtlichkeit der Daten hängt stark von der Arbeitsumgebung ab.
  • Die für die eGA durch die Gematik GmbH ausgearbeiteten Sicherheitsverfahren zum Schutz der Daten (wie z. B. kryptografische Verfahren) sind umfangreich[10][11] und verringern die Anzahl der Anbieter, die dafür infrage kommen. Die Bundesärztekammer (BÄK) hatte bereits 2009 gefordert, den Datenschutz der eGK auch für die eGA anzuwenden.[12]
  • Nachdem der Patient die Entscheidungshoheit darüber hat, welche Daten gespeichert werden und welche nicht, sind die Gesundheitsdaten in der ePA durch die nur teilweise enthaltenen Informationen nur begrenzt aussagefähig. Die abrufenden Ärzte oder Zahnärzte können sich nicht auf ihre Vollständigkeit verlassen und allein daraus diagnostische oder therapeutische Konsequenzen ableiten.
  • Eingabefehler, Fehldiagnosen oder manipulierte Eingaben können zu falschen medizinischen Schlussfolgerungen führen.
  • Zukünftige Begehrlichkeiten auf die Daten durch Politik, Krankenkassen, Versicherungen oder Arbeitgeber sind nicht auszuschließen.
  • Der Datenschutz, auch im Sinne der ärztlichen Schweigepflicht, wird regelmäßig an den Fortschritt der Informationstechnik angepasst werden müssen, andernfalls hat er nicht dauerhaft Bestand.
  • Effizienzvorteile elektronischer Akten sind aus ärztlicher Sicht umstritten, wirtschaftliche Vorteile sind primär im Verwaltungsbereich (Stand 2022).

Unterschiede und Vorteile zu anderen elektronischen Akten

Entsprechend dem Behandlungsvertrag (vertragliche Nebenpflicht), Berufsrecht und anderen gesetzlichen Vorgaben, die im Rahmen medizinischen Handelns zum Tragen kommen, muss die von den behandelnden Ärzten und Zahnärzten geführte Dokumentation von Behandlungsmaßnahmen als Beweismittel aktuell, ausführlich, fehlerfrei und vollständig sein. Die ePA existiert üblicherweise beim Arzt oder Zahnarzt in dessen Klinik- oder Praxis-EDV-System und wird von diesem als Primärsystem seiner ärztlichen Dokumentation gepflegt und verantwortet. Die Aufzeichnungen verbleiben meist geschützt in der einrichtungsinternen lokalen Infrastruktur, da sich Arzt und Zahnarzt nicht dem Risiko aussetzen, diese außerhalb ihres Einflussbereiches abzulegen. Bei seinem behandelnden Arzt kann sich jeder Patient Einsicht in seine Krankenakte oder Kopien der medizinischen Aufzeichnungen verschaffen. Im Praxisalltag wird davon nur selten Gebrauch gemacht. Als Grund dafür wird weniger Desinteresse vermutet, sondern die Befürchtung vieler, der Arzt könne den Informationswunsch als Misstrauen deuten, wodurch der Patient Nachteile bei seiner weiteren Behandlung befürchten müsse. Ein strukturierter elektronischer Export der Daten sowie die anbieterübergreifende Übernahme in andere Systeme wird von Software-Anbietern nur selten aktiv unterstützt.

Haupt-Unterscheidungsmerkmal der elektronischen Gesundheitsakte zur einrichtungsbezogenen, arztgeführten ePA sollte die alleinige Verfügungsgewalt der Patienten über die eigenen medizinischen Daten sein. Allein der Patient sollte entscheiden, wer welche Daten in seiner Akte speichert, ändert und wer welche Informationen einsehen und nutzen darf. Der Patient sollte mit der eGA jeden Behandlungsprozess verfolgen und kritisch hinterfragen können, um aktiv die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit beeinflussen zu können.

Im ersten Jahr der elektronischen Patientenakte (2021) wird eine Rechtevergabe auf Einzeldokumentenebene nicht möglich sein. Ärzte, Krankenhäuser und Apotheker können aber nur Daten von anderen Behandlern sehen, wenn ein Patient das Einsichtsrecht erteilt hat. Eine psychiatrische Diagnose ist nur sichtbar, wenn der Patient ausdrücklich die Einträge des Psychiaters für andere Behandler freigibt. Ab 2022 soll es das sogenannte feingranulare Rechtemanagement geben. Dann können Patienten bspw. nur ein einzelnes Dokument eines Leistungsberbringers, wie einen Arztbrief oder ein Röntengenbild, für andere Behandler freigeben.[13]

Beinhalten soll die persönliche Dokumentation ärztliche fallbezogene Dokumentationen wie auch selbst erstellte Inhalte (z. B. eigene Beobachtungen, Messwerte), unabhängig davon, ob der Patient diese Angaben selbst speichert oder einen Arzt damit beauftragt. Im Gegensatz zur Speicherung von Patientendaten durch seine Behandler unterliegt der Patient selber nicht dem Gebot der Datensparsamkeit des § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes. Er kann seine Gesundheits- und Krankheitsinformationen in beliebiger Menge speichern.

Vor Herausforderungen sieht sich das Konzept der eGA in Bezug auf die Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verlässlichkeit (Integrität, Authentizität, Nichtabstreitbarkeit, Vollständigkeit) und Verfügbarkeit der Daten.

Zusammenspiel der verschiedenen Aktentypen

Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte haben eine ePA in ihrer Praxis-EDV. Damit dokumentieren sie ihre Behandlungen und kommunizieren teilweise direkt elektronisch mit ärztlichen Kollegen, z. B. per E-Mail. Gleichzeitig kann ein niedergelassener Arzt an einem Praxisnetz teilnehmen, welches gemeinsam eine virtuelle ePA führt. Dort werden Kopien der ärztlichen Dokumentation aus der Praxis-EDV gespeichert. Zusätzlich kann der gleiche Arzt aber auch noch in anderen Praxisnetzen oder krankheitsbezogenen Netzen (Brustkrebsnetz, Diabetesnetz etc.) teilnehmen, in denen ebenfalls eine virtuelle ePA geführt wird. Diese Kommunikation ist nur zulässig, wenn der Patient den Arzt oder Zahnarzt von seiner Schweigepflicht explizit für den Einzelfall entbunden hat. Ferner gibt es Ärzte und Kliniken, die nicht elektronisch kommunizieren und nur intern dokumentieren. Alle diese verteilt vorliegenden Informationen können mit einer elektronischen Gesundheitsakte durch den Patienten gesteuert zumindest so zusammengefasst werden, dass transparent wird, wo welche Informationen vorliegen.

Das Konzept der elektronischen Gesundheitsakte berücksichtigt die Notwendigkeit der verschiedenen parallelen Patientenakten bei Ärzten und Kliniken. Die eGA kann jedoch ein höheres Ziel verfolgen, in dem sie eine übergeordnete Instanz der verschiedenen Aktenformen bei Ärzten und Zahnärzten darstellt und diese integriert. Damit wird eine wichtige Forderung nach Schnittstellen zu anderen EDV-Systemen (insbesondere zu Praxis- und Klinik-EDV-Systemen) für den gemeinsamen Informationsaustausch (also dem digitalen Import und Export von Daten) laut.

Gesetzliche Regelungen

Vereinigte Staaten

Der Health Insurance Portability and Accountability Act von 1996, kurz (HIPAA), regelt in den Vereinigten Staaten die elektronische Verarbeitung von Patientendaten, jedoch nicht der privaten Anbieter.[14]

Deutschland

Seit 2004 ist eine persönliche elektronische Gesundheitsakte (eGA, PHR) nach § 68 SGB V[15] eine satzungsfähige Leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das BVA genehmigt seit 2005 Satzungen, auf deren Grundlage die Software-Lizenzgebühren von den Krankenkassen übernommen werden. Laut § 305 SGB V[16] haben gesetzlich Versicherte Anspruch darauf, über abgerechnete Leistungen schriftlich informiert zu werden. Nach § 84 SGB X[17] dürfen sie Daten berichtigen, löschen oder sperren.

Das E-Health-Gesetz von 2015 legte den Grundstein zur Einführung einer elektronischen Patientenakte und eines elektronischen Patientenfachs (ePF). Ziel sollte es sein, dass Versicherte einen ständigen Zugriff auf ihre Behandlungsdaten haben und diese auch entsprechend den Leistungserbringern einrichtungsübergreifend zur Verfügung stellen können. So soll den Versicherten ein einfacher Zugriff auf ihre medizinischen Daten, den elektronischen Arztbrief, Behandlungsberichte und den Medikationsplan ermöglicht werden. Die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) war nach § 291a Absatz 5c verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 die erforderlichen technischen und organisatorischen Verfahren für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation zu erarbeiten.

Nach dem im Januar 2020 als Referentenentwurf vorgelegten Patientendatenschutzgesetz ist es jedem Patienten überlassen, ob er seine Daten in die Elektronische Gesundheitsakte überträgt. Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenaufnahmen sind seit 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder oder das Zahn-Bonusheft in die Akte aufgenommen werden. Erst seit 2022 ist es möglich, im Einzelnen festzulegen, wer welche Daten einsehen kann.[18]

Nach Angaben der Medien sind die elektronische Gesundheitsakte ab dem 1. Juli 2021 für gesetzlich Versicherte verfügbar: Auf Wunsch von Patienten müssen Ärzte und Psychotherapeuten dort nunmehr Kopien patientenbezogener Dokumente speichern. Private Krankenversicherungen wollten ab dem 1. Januar 2022 eine elektronische Patientenakte anbieten.[19]

Österreich

In Österreich wurde die „Elga“ abgekürzte Gesundheitsakte zwischen 2006 und 2010 entwickelt und soll von 2015 bis ca. 2022 stufenweise eingeführt werden. Der Zugriff wird über das e-card-System administriert und gesteuert. Grundlage für den Datenzugriff ist der Normungsstandard HL7. Patienten haben über eine Abwahloption („Opt-out“-Verfahren) die Möglichkeit, die Nutzung einzuschränken oder ganz zu verhindern. Trotz restriktiver Zugriffsbestimmungen steht die Karte in der Kritik, den „Gläsernen Patienten“ zu fördern.

Schweiz

In der Schweiz wurde am 15. April 2017 entschieden, dass ein elektronisches Patientendossier (EPD) eingeführt werden soll. Gemäß dem Gesetz sind Spitäler, Rehakliniken und psychiatrische Rehakliniken verpflichtet, das EPD bis April 2020 einzuführen. Pflegeheime und Geburtshäuser haben für die Einführung zwei Jahre mehr Zeit.[20]

Anbieter (Beispiele)

Einige Anbieter haben sich aus Kosten- bzw. Nachfragegründen aus dem Markt zurückgezogen.

Online

Für diesen Zugriff werden keine besonderen Ausweise oder Lesegeräte benötigt.

Eingestellte Onlinedienste:

Offline auf USB-Massenspeicher

Sollten Sicherheitsbedenken oder Zugriffsmöglichkeiten für online-Daten im Zweifel stehen, kann der Nutzer die Daten auch auf einem USB-Stick oder Speicherkarte im gleichen Datenformat abspeichern wie bei der Online-Version. Jedoch sind diese Daten bei einem Verlust nicht ersetzbar, falls kein weiteres Backup vorliegt. Beispiele für Anbieter sind:

  • Ivan Moro[36] Dort werden die medizinischen Patientendaten verschlüsselt und mit Zugriffsrechten ausgestattet, so dass sie auch beim Verlust des Sticks für andere nicht lesbar sind. Auch nach dem Verlust des Passwortes (jedoch nicht des USB-Sticks) durch den Patienten sind die Daten für Gesundheitsanbieter mit Zugriffsrechten weiter verwendbar. Nach dem Verlust des USB-Sticks sind die Originaldaten weiterhin bei den Gesundheitsanbietern vorhanden und können bei Bedarf auf einen neuen USB-Stick gespeichert werden.

Eingestellte Offlinelösung:

Lösungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

  • CAMBIO (Schweden)
  • Microsoft (UK, US)
  • Umedex AG[38] (US, CH, EU)
  • In Österreich wird eine nationale elektronische Gesundheitsakte (ELGA) mit dem Ziel der Vernetzung aller Gesundheitsdienstleister entwickelt. Für die Umsetzung ist die im November 2009 gegründete ELGA GmbH[39] verantwortlich. Eigentümer der nicht auf Gewinn ausgerichteten Gesellschaft sind Bund, Länder und die Sozialversicherung.

Siehe auch

Literatur

  • Peter Haas: Medizinische Informationssysteme und Elektronische Krankenakten. Springer, 2005, 756 S., ISBN 3-540-20425-3 eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche.
  • Peter Haas: Elektronische Patientenakten – Einrichtungsübergreifende Elektronische Patientenakten als Basis für integrierte patientenzentrierte Behandlungsmanagement-Plattformen. Bertelsmann Stiftung, 2017, 288 S., Volltext als PDF.
  • Frank Warda: Elektronische Gesundheitsakten. Rheinware, 2005, 270 S., ISBN 3-938975-00-8.

Einzelnachweise

  1. Frank Warda: "Elektronische Gesundheitsakten - Möglichkeiten für Patienten, Ärzte und Industrie. Aktueller Stand der Entwicklung in Deutschland". 2005, 300 S., ISBN 3-938975-00-8.
  2. E-Health-Strategien: Drei Länder, drei Wege. Dtsch Arztebl 2011; 108(11): A-562 / B-457 / C-457.
  3. Kriterienkatalog für telemedizinische Projekte, Bundesgesundheitsministerium (PDF; 144 kB) (Memento vom 21. Januar 2013 im Internet Archive).
  4. Österreich: Elektronische Gesundheitsakte beschlossen. Dtsch Arztebl 2012; 109(48): A-2392 / B-1950 / C-1910.
  5. Gesundheitsakte ELGA startet trotz massiver Kritik (Memento vom 27. September 2014 im Internet Archive), Kleine Zeitung vom 31. Dezember 2013.
  6. Elektronische Patientenakte: Der Bürger als „Souverän der Akte“. Dtsch Arztebl 2011; 108(43): A-2295 / B-1936 / C-1916.
  7. Die elektronische Patientenakte | ePA. Abgerufen am 19. Februar 2021 (deutsch).
  8. a b c d Paolo Campanella, Emanuela Lovato, Claudio Marone, Lucia Fallacara, Agostino Mancuso, Walter Ricciardi, Maria Lucia Specchia: European Journal of Public Health. Hrsg.: Oxford Academic. Band 26, Nr. 1, 30. Juni 2015, S. 60–64, doi:10.1093/eurpub/ckv122, PMID 26136462 (englisch).
  9. J. Hippisley-Cox, M. Pringle u. a.: The electronic patient record in primary care–regression or progression? A cross sectional study. In: BMJ (Clinical research ed.). Band 326, Nummer 7404, Juni 2003, S. 1439–1443, ISSN 1468-5833. doi:10.1136/bmj.326.7404.1439. PMID 12829558. PMC 162256 (freier Volltext).
  10. Sichere Übermittlungsverfahren. Abgerufen am 26. März 2020.
  11. Konzepte und Spezifikationen. Abgerufen am 26. März 2020.
  12. H. E. Krüger-Brand: Elektronische Gesundheitsakte: Mehr Schutz nötig. In: Deutsches Ärzteblatt. Band 106, Nummer 49, 2009, S. A-2458/B-2111/C-2051.
  13. Christina Czeschik: Hürdenlauf mit Krücken. Warum es die elektronische Patientenakte in Deutschland so schwer hat. In: c’t. Heise Online, 2019, S. 54, abgerufen am 22. November 2020 (Heft 17, kostenpflichtiger Artikel).
  14. The ECPA and Personal Health Record Systems. The Privacy Place. Abgerufen am 20. Mai 2013.
  15. § 68 SGB V.
  16. § 305 SGB V.
  17. § 84 SGB X.
  18. WELT: Internet: Spahn bringt Gesetz für elektronische Patientenakte auf den Weg. In: DIE WELT. 30. Januar 2020 (welt.de [abgerufen am 31. Januar 2020]).
  19. Angela Tesch: Start der ePA: Was bringt die elektronische Patientenakte? In: tagesschau.de. 1. Juli 2021, abgerufen am 3. Juli 2021.
  20. SR 816.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier (EPDG). Abgerufen am 31. Dezember 2018.
  21. Michael Kaldasch: Aimedis. Abgerufen am 2. Dezember 2018.
  22. Akteonline@1@2Vorlage:Toter Link/www.akteonline.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  23. H. U. Prokosch, F. Ückert u. a.: akteonline.de: Patientenorientierte Gesundheitsakte. In: Dtsch Arztebl. Band 99, Nummer 18, 2002. S. [21].
  24. Gesundheitsportal mit Gesundheitstresor online, digital, mobil und kostenfrei anwenden. Abgerufen am 3. September 2018.
  25. IBM Elektronische Gesundheitsakte. 3. April 2019, abgerufen am 3. April 2019.
  26. MGS Meine-Gesundheit-Services GmbH | Presseinformation. Abgerufen am 22. Februar 2018.
  27. Gesundheits-App POLAVIS VIVA | Manage Deine Gesundheitsdaten. Abgerufen am 20. Juli 2018.
  28. SpexDoc. 10. Dezember 2020, abgerufen am 20. Dezember 2020.
  29. Gesundheitsakte
  30. Notfallkarte
  31. Vivy. 10. Dezember 2018, abgerufen am 20. Dezember 2018.
  32. Gesundheitsakte.
  33. LifeSensor (Memento vom 6. Januar 2012 im Internet Archive).
  34. Ärzteblatt.
  35. IhrArzt24.de (Memento vom 27. September 2013 im Internet Archive)
  36. PRAXISstick – Konzept für DE, AT, CH und FL, sowie SK und CZ. iglware.com
  37. [1].
  38. Omni.
  39. ELGA GmbH.