Gossenrecht
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Als Gossenrecht, auch Breite Stein- und Gossenrecht wurde in Göttingen,[1] Jena[2] und anderen Universitätsstädten bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts das Recht eines korporierten Studenten bezeichnet, nach dem Comment den Begegnenden nicht ausweichen zu müssen, wenn er, auf dem Bürgersteig gehend, die Gosse zur Linken und die Häuser zur Rechten hatte.[3]
Im Straßen- und Wegerecht bezeichnete das Gossenrecht eine privatrechtliche Befugnis zur Beschränkung der Wegenutzung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch.[4]
Einzelnachweise
- ↑ Gossenrecht. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 8: Glibber–Gräzist – (IV, 1. Abteilung, Teil 5). S. Hirzel, Leipzig 1958, Sp. 982/983 (woerterbuchnetz.de).
- ↑ Norbert Nail: O quae mutatio rerum! - Fakten und Vermutungen zur Verfasserschaft des Liedes „O alte Burschenherrlichkeit“. In: DWV-Mitteilungen, 47. Jg., Heft 2, Januar 1999, S. 34–39
- ↑ Das Leben auf Universitäten oder Darstellung aller Sitten und Gebräuche der Studenten, ihrer Verbindungen und Comments bei Duellen u. s. w. nebst aller burschikosen Ausdrücke und einer Auswahl der beliebtesten Burschenlieder. Sondershausen 1822, S. 44
- ↑ BVerwG Beschluss vom 13. Februar 2012, 9 B 77.11 Rz. 4